Lebensversicherung

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Eine Lebensversicherung ist eine Individualversicherung (im Unterschied zur Sozialversicherung), bei der das Todesfall- bzw. Langlebigkeitsrisiko versichert wird. Innerhalb der Individualversicherung ist sie also eine Personenversicherung. Sie wird fast stets als Summenversicherung abgeschlossen, d. h. die Versicherungsleistung ist ein vertraglich bestimmter Betrag, im Gegensatz zur Schadenversicherung, wo der tatsächlich eingetretene, feststellbare Schaden erstattet wird. Die Feststellung eines „Schadens“ verbietet sich im Zusammenhang mit dem Leben eines Menschen. Je nach Vertrag kann der Tod vor einem bestimmten Zeitpunkt, aber auch im erweiterten Begriff der Lebensversicherung das Erleben eines bestimmten Zeitpunktes, der Eintritt schwerer Krankheiten, die Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit oder andere, direkt mit dem menschlichen Leben zusammenhängende Gefahren die Versicherungsleistung auslösen.

Inhaltsverzeichnis

Geschichte

Erste Lebensversicherungen entstanden im antiken Rom, wo „Beerdigungsvereine“ die Bestattungskosten ihrer Mitglieder übernahmen sowie die überlebenden Verwandten finanziell unterstützten. Vorläufer der modernen Lebensversicherungen waren die Tontinen im 17. Jahrhundert in Frankreich; als Erfinder der Lebensversicherungsmathematik gilt Edmond Halley.

Moderne Lebensversicherungen wurden im späten 17. Jahrhundert ins Leben gerufen, aber ursprünglich als Handelsversicherungen. Kaufleute, Schiffseigner und so genannte Underwriter trafen sich in Lloyd's Coffee House, dem Vorläufer der heutigen bekannten Versicherungsbörse Lloyd's of London.

In den Vereinigten Staaten entstand die erste Versicherung 1732 in Charleston, South Carolina; allerdings bot sie nur Entschädigungen bei Feuer an. Der Verkauf von Lebensversicherungen begann in den späten 1760er Jahren. Die Presbyterianer-Synoden in Philadelphia und New York die Corporation for Relief of Poor and Distressed Widows and Children of Presbyterian Ministers (Vereinigung zur Unterstützung der armen und notleidenden Witwen und Kinder presbyterianischer Priester) wurde 1759 gegründet; Priester der episkopalischen Kirche organisierten einen ähnlichen Fonds im Jahre 1769.

Vor dem amerikanischen Bürgerkrieg versicherten viele Gesellschaften der USA die Leben der Sklaven - Nutznießer von allfälligen Entschädigungen waren aber die Sklavenhalter. Gesetzliche Vorschriften zwangen 2001 und 2003 die Versicherungen dazu, ihre Archive nach damaligen Lebensversicherungspolicen zu durchforsten.

Als „moderner“ Ursprung gilt die erste mit versicherungsmathematisch bestimmten altersabhängigen Beiträgen arbeitende Society for Equitable Assurances on Lives and Survivorships 1762 in London. Auf dieser Basis wurden im 19. Jahrhundert auch Sterbekassen gegründet. In Deutschland wurden ab 1827 Lebensversicherungen von der Gothaer Lebensversicherungsbank verkauft, dem - von Ernst Wilhelm Arnoldi gegründeten - ersten deutschen Lebensversicherer überhaupt. Arnoldi, ein Sohn der thüringischen Residenzstadt Gotha, gilt deshalb auch als Vater des deutschen Versicherungswesens. Der langjährige Leiter der Gothaer Lebensversicherungsbank, Gustav Hopf (1808-1872), wird wiederum als „Erfinder“ der traditionellen Form der deutschen Lebensversicherung auf den Todes- und Erlebensfall (gemischte Versicherung) gesehen. Otto Gerstenberg, Direktor der Victoria zu Berlin, führte 1892 in Deutschland die Lebensversicherung für jedermann ein, wodurch ohne Rücksicht auf die soziale oder finanzielle Lage der Versicherten die Lebensversicherung zur Volksversicherung wurde.

2004 bestanden in Deutschland 95 Millionen Verträge mit einer Kapitalanlage von 618 Milliarden Euro.

Rechtsrahmen und Zustandekommen des Vertrages

Lebensversicherer können nur in der Rechtsform der deutschen Aktiengesellschaft (AG), des Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit (V.V.a.G., Charakter der Genossenschaft), als Anstalt oder Körperschaft des öffentlichen Rechts oder als zum Geschäftsbetrieb zugelassene Niederlassung eines ausländischen Versicherers außerhalb des EWR im deutschen Inland betrieben werden; Versicherer mit Sitz im EWR können die Lebensversicherung in Deutschland direkt aus ihrem Sitzland oder über eine Niederlassung im Inland in Deutschland vertreiben. Die nationale Zulassung und Aufsicht erfolgt, außer bei den EWR-Versicherern, durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bafin). Die Aufsicht und die Führung eines Lebensversicherers sind im Wesentlichen im Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) geregelt. Ein Versicherungsvertrag kommt zwischen dem Lebensversicherer (VR) und dem Versicherungsnehmer (VN) wie folgt zustande: dem Versicherungsantrag des Antragstellers folgt eine Annahmeerklärung des Versicherers, i. d. R. durch Übersendung des inhaltlich übereinstimmenden Urkunde über den Versicherungsvertrag, der Versicherungsschein genannt wird. Meist erhält der Antragsteller erst mit dem Vertragsdokument alle Bestimmungen des Vertrages (Policenmodell), die - im Unterschied zu anderen Verträgen - vollständig einschließlich der AGB in der Vertragsurkunde enthalten sein müssen. Daher besteht in diesem Fall ein besonderes Widerspruchsrecht. Erst ab Vertragsabschluss ist der „Antragssteller“ „Versicherungsnehmer“ (VN). Ein Grund für diesen sprachlichen Unterschied ist die zeitlich zwischen Antrag und Ausstellung der Vertragsurkunde liegende Risikoprüfung durch den VR.

Verbraucherschutz: Tatsächlich ist aber das Zustandekommen (grundsätzlich aller Arten des privaten Versicherungs-)Vertrags unter Verbraucherschutzaspekten zu betrachten. So wurde im Vorwort des VVG zeitweise der Versicherungsantrag als „Aufforderung des Antragsstellers an das Versicherungsunternehmen zur Abgabe eines Angebots“ angesehen. Als dieses Angebot ist regelmäßig die bereits vom VU unterschriebene Vertragsurkunde gemeint, wobei der VN den Vertrag durch Schweigen und Zahlen annimmt oder durch Widerspruch innerhalb von 30 Tagen ablehnt. Weitere Grundvoraussetzung ist dabei, dass der VN alle Vertragsbestimmungen, insbesondere die AGB, und die Verbraucherinformationen erhalten hat. Fehlende Unterlagen hemmen die Widerspruchsfrist.

Versicherungsbeginn:

Drei besondere „Beginne“ müssen alle gegeben sein, damit der Versicherungsschutz besteht:

  1. Technischer Beginn des Versicherungsschutzes: Zeitpunkt ab dem ein Beitrag für Versicherungsschutz vereinbart wird
  2. Rechtlicher Beginn des Vertrages: Annahme des Vertrages durch den Versicherer (i. d. R. durch Zugang der Vertragsurkunde beim VN), also rechtlicher Vertragsschluss
  3. Materieller Beginn: Eingang des Einlösungsbeitrags - Erstbeitrag - beim VR (Versicherungsbeiträge sind sogenannte „Schickschulden“, d. h. die Beitragszahlung erfolgt auf „Kosten und Risiken“ des VN).

Ferner ist der Steuerliche Beginn vom VR gesondert zu führen. So bewirken „in ihrem Gehalt erhebliche“ Veränderungen des bestehenden Vertrags (z. B. vertraglich nicht vorgesehene Erhöhung des Versicherungsschutzes) eine sog. steuerlichen Novation: Änderungstermin = neuer steuerlicher Beginn. Hat sich eine solche Änderung in der Vergangenheit nach 12 Jahren Fortdauer steuerlich „geheilt“, so führt dies seit 1. Januar 2005 durch das Alterseinkünftegesetz zur Steuerschädlichkeit auch von Altverträgen (vor 2005) im Gesamten!

Der VR hat das einklagbare Recht auf Beiträge (eingeschränkt durch das Recht der VN auf Beitragsfreistellung) und die einklagbare Pflicht, Versicherungsschutz zu gewähren. Der VN hat die umgekehrten Rechte und Pflichten. Daneben hat der VN nicht durch den VR einklagbare Nebenpflichten („Obliegenheiten“). Eine durch den VN verschuldete Obliegenheitsverletzung kann der VR zwar nicht einklagen; sie führt allerdings bei kausalem (ursächlichem) Zusammenhang mit dem Eintreten des Versicherungsfalls zum Versagen der Leistung. Beispiel: VN hat im Antragsformular eine kurzzeitig zurückliegende schwere Erkrankung verschwiegen. In diesem Falle kann der VR vom Vertrag zurücktreten (Beweispflicht beim VN), später als 3 Jahre nach Vertragsbeginn kann der VR nur noch wegen arglistiger Täuschung anfechten (Beweispflicht beim VR). Im Falle der Selbsttötung des Versicherten nach drei Jahren muss der VR leisten. Erfolgt die Selbsttötung innerhalb der ersten drei Versicherungsjahre, ist der VR von der Leistung frei; es sei denn die Selbsttötung erfolgte „in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit“ (Unzurechnungsfähigkeit). Tötet der VN oder der Bezugsberechtigte den Versicherten aus Habgier (Mord, Totschlag), ist der VR von der Leistung frei. Je nach Lage des Falles erlischt die Auszahlungsbestimmung zugunsten des Bezugsberechtigten und die Versicherungsleistung (i. d. R. dann nicht die Versicherungssumme, sondern nur der Rückkaufswert) fällt in das Erbe der dann noch Anspruchberechtigten, nicht beteiligten Person.

Das Recht des Versicherungsvertrags ist im Versicherungsvertragsgesetz (VVG) geregelt, dessen Novellierung zum 1. Januar 2009 ansteht (einige Bestimmungen sollen bereits ab dem 1. Januar 2008 gelten).

Neben dem VN als Vertragspartner können drei weitere Personen auf Kundenseite eine Rolle im Versicherungsvertrag mit einem Lebensversicherer spielen:

  1. Beitragszahler: Beitrag entrichtende Person (Beitragsschuldner bleibt dennoch der VN)
  2. versicherte Person: Deren Leben bestimmt die Fälligkeit der Versicherungsleistung und auf dieser Basis wird auch der Beitrag durch den VR berechnet, ansonsten nicht am Vertrag beteiligt, muss dem Abschluss des Versicherungsvertrags aber zustimmen (§ 159 VVG)
  3. Bezugsberechtigter: Berechtigter zum Empfang der Versicherungsleistung (bei Tod / Erleben, unterscheidbar), ggf. durch den VN widerruflich oder unwiderruflich bestimmt

Rechtseinräumung

Der VN kann Dritten Rechte an seinem Vertrag einräumen. Charakteristisch daran ist, dass die Auszahlungsbestimmung mit Rechtseinräumung zugunsten des Gläubigers ausgesetzt oder widerrufen wird und dass eingeräumte Rechte Dritter nur durch deren Zustimmung auf den VN rückübertragen werden können. Hat sich die zugrundeliegende Schuld z. B. durch Zahlung erledigt, schuldet der Gläubiger allerdings diese Zustimmung. Rechtseinräumungen sind erst nach Anzeige bei dem VR gültig (Zugang und Reihenfolge entscheiden) und werden von diesem verwaltet. In der Regel wird dem Pfandgläubiger der Versicherungsschein (inklusive etwaiger Nachträge) übergeben.

  • 1. Aktive:

Gemäß § 165 VVG kann der VN durch Anzeige beim VR für seinen Versicherungsvertrag den „Ausschluss der Verwertbarkeit“ bewirken. Damit sind eigene und fremde Zugriffe auf das Vermögen während der Ansparzeit ausgeschlossen, z. B. auch die Anrechenbarkeit auf ALG II Ansprüche (Hartz IV). Dieser Schritt ist unumkehrbar. Damit sind Abtretung/Verpfändungen nicht mehr oder nur noch nachrangig möglich.

Mit Erteilung eines Unwiderruflichen Bezugsrechts (UB) bindet sich der VN für sämtliche künftige Verfügungen über seinen Versicherungsvertrag unwiderruflich an die Zustimmung des (jetzt unwiderruflich) Bezugsberechtigten, insbesondere der Aufhebung eben dieser Rechtseinräumung. Verfügungen in Zusammenhang mit dem Vertrag sind nur durch Zusammenwirken von VN und Unwiderruflich Bezugsberechtigtem möglich. Der UB selbst kann aber auch nicht allein handeln. Zum Teil sind UB gesetzlich vorgeschrieben (Direktversicherung).

Abtretungen/Verpfändungen dienen schuldrechtlich der Besicherung von Krediten oder Hypotheken. Dabei tritt der VN (als Gläubiger der Versicherungsleistung, Zedent) seine Rechte und Ansprüche aus dem Vertrag an den Gläubiger (Zessionar) ab. Der Vorgang wird Zession genannt. Die Begriffe unterscheiden sich danach, ob es einen Schuldgrund gibt (Verpfändung braucht diesen zwingend). Der Gläubiger hat damit alle vertraglichen Rechte; auch das Recht zur Kündigung der Versicherung und Auszahlung des Rückkaufswertes (einschließlich der Überschussanteile). Bedenken zur Angemessenheit einer Kündigung hat der VR nicht zu tragen. Vielmehr wäre ein aufgrund Kündigung entstandener Schaden grundsätzlich im Innenverhältnis von VN und Pfandgläubiger zu klären, was den Verwaltungsablauf und die Haftung des vertragsführenden Versicherers erleichtert.

  • 2. Passive:

Pfändung im Sinne des [BGB]. Hierbei wird ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss bei dem VR angezeigt (der Eingang wird dort mit Datum und Uhrzeit dokumentiert). Zugleich wird vom Pfandgläubiger typischerweise die Auszahlungsbestimmung (Bezugrecht) widerrufen und ein Zahlungsverbot ausgesprochen. Damit sind alle Rechte und Ansprüche ähnlich der Abtretung/Verpfändung auf den Pfandgläubiger übergegangen.

Tarife und Kalkulation

Aufgrund gesetzlicher Bestimmungen im Versicherungsaufsichtsgesetz sind Lebensversicherer zu einer besonders vorsichtigen und mathematisch abgesicherten Bestimmung der Beiträge verpflichtet, die vertraglich mit den VN vereinbart werden sollen. Da Versicherung stets Massengeschäft ist, deren Hauptaufgabe der Ausgleich von Risiken in einem Pool gleichartiger Risiken ist (Risikoausgleich im Kollektiv), und die Lebensversicherer zur Gleichbehandlung der VN verpflichtet sind, erfolgt die Bestimmung seitens des Lebensversicherers des für einen Vertrag zu vereinbarenden Beitrags nicht unabhängig, sondern nach einem auf alle Anträge angewandten ’’Tarif’’ zusammen mit einer Standardgestaltung des Versicherungsvertrags (sowohl der AGB als auch der Individualvereinbarungen). Die Beiträge müssen hierbei so bestimmt sein, dass der Versicherer damit auch unter sehr ungünstigen Umständen noch die Leistungen erbringen kann. Wegen der sehr langen Laufzeiten von Lebensversicherungsverträgen, die zu den am längsten laufenden Verträgen überhaupt gehören, muss mit wesentlichen ungünstigen Änderungen der Umstände gerechnet werden und damit müssen die Beiträge weit höher als nach aktuellen Umständen notwendig vereinbart werden. Die deutschen Lebensversicherer verwenden bei der Gestaltung ihrer Tarife auch heute noch weitestgehend die seit Jahrhunderten üblichen Methoden der traditionellen Versicherungsmathematik. Allerdings sind die Lebensversicherer seit der Einführung des europäischen Binnenmarktes für Versicherungen in ihrer Beitragskalkulation frei, soweit sie die gesetzlichen Bestimmungen der vorsichtigen Kalkulation und der Gleichbehandlung der VN erfüllen.

Für die VN ist die Beitragskalkulation des Versicherers völlig unerheblich. Sämtliche Rechte und Pflichten sind im Vertrag durch Angabe der Beträge bestimmt, die zu zahlenden Beiträge, die im Versicherungsfall entstehenden Leistungsansprüche, die Rückkaufswerte und die beitragsfreien Summen und allein aufgrund dieser bestimmt sich der Nutzen, den der VN aus dem Vertrag hat. Die Überschussbeteiligung bestimmt sich nicht aufgrund der Beitragskalkulation sondern aufgrund handelsrechtlicher Bewertungen des Vertrages, die allerdings oft in der Praxis mit den Ansätzen der Beitragskalkulation übereinstimmen.

Die Tarife berücksichtigen im notwendigen Umfang individuelle Besonderheiten, z. B. Alter und Geschlecht differenzierend. Dazu gehört beispielsweise das maximale Alter bei Versicherungsbeginn, die maximale Versicherungssumme, die Kombinierbarkeit mit Zusatzversicherungen, Bestimmungen über ärztliche Untersuchungen bei Antragstellung, und vor allem das Beitrags- und das Leistungsspektrum (d. h. die Angaben, wer wann beim Auftreten welcher Ereignisse, z. B. beim Tod einer Person oder bei deren Erleben wie viel zahlen muss), und die so genannten Rechnungsgrundlagen.

In der traditionellen Versicherungsmathematik wird der Beitrag und die Leistung nach dem Äquivalenzprinzip ermittelt. Dies bedeutet, dass der insgesamt erhobene Beitrag rechnerisch unter Berücksichtigung von Zins und abgehenden Verträgen den Leistungen und Kosten des Versicherers gemäß den gewählten Kalkulationsgrundlagen (Rechnungsgrundlagen) entspricht, d. h. es wird kein sonst in der Preiskalkulation der Wirtschaft üblicher expliziter Gewinnzuschlag angesetzt. Gewinne für den VR entstehen aufgrund der vorsichtigen Wahl der Kalkulationsgrundlagen implizit, ggf. nach Überschussbeteiligung der VN.

Unter den Rechnungsgrundlagen versteht man die dem Tarif zu Grunde liegenden kalkulatorischen Annahmen über die Zukunft, also z. B. die Sterbetafel (z. B. DAV 1994 T oder DAV 2004 R - die derzeit aktuellen Tafeln der Deutschen Aktuarvereinigung [1]), den Rechnungszins und die angesetzten kalkulatorischen Kosten. Mittels dieser Rechnungsgrundlagen wird bei Vertragsabschluss der tarifliche Beitrag für den Vertrag bestimmt und dieser dann mit dem VN im Vertrag vereinbart. Dieser so bestimmte Beitrag ist normalerweise nicht mehr änderbar. Er muss so bestimmt sein, dass er es dem Versicherer erlaubt, über die ganze Vertragslaufzeit, die Jahrzehnte betragen kann, hinweg, den Vertrag zu erfüllen. Die Rechnungsgrundlagen sind z. T. für bestimmte vertragliche Leistungen relevant, z. B. zur Bestimmung der beitragsfreien Summen, aber auch ggf. zur Bestimmung von späteren Vertragserhöhungen (z. B. durch Dynamik).

Eine Sterbetafel ist einfach eine Tabelle, die jedem Alter, ggf. nach Geschlecht und weiteren Unterscheidungsmerkmalen getrennt, eine Sterbewahrscheinlichkeit für dieses Lebensjahr zuordnet. Da die Versicherten mit dem Tod aus dem Kollektiv ausscheiden, wird die Sterbetafel auch Ausscheideordnung genannt. Neben der Sterbetafel gibt es noch andere Tabellen Ausscheideordnungen, die andere biometrische Risiken darstellen, wie schwere Krankheit, Berufsunfähigkeit etc.

Der Rechnungszins ist der Zinssatz, mit dem alle zukünftigen (erwarteten) Zahlungsströme einer Lebensversicherung auf den Berechnungstermin, also den Vertragsabschluss zur Vereinbarung dieser Vertragswerte mit dem VN abgezinst werden. Bei kapitalbildenden Versicherungen ist der Rechnungszins von besonderer Bedeutung, da sich damit wesentlich mitbestimmt, eine wie hohe Ablaufleistung die Versicherer mit den VN vereinbaren können. Grundsätzlich sind die VR frei, diesen Rechnungszins für die Kalkulation der im Vertrag zu vereinbarenden Beiträge zu wählen. Doch können es sich die Versicherer kaum leisten, höhere Ablaufleistungen mit den VN zu vereinbaren, die auf einem höheren Zinssatz beruhen, als nach handels- und aufsichtsrechtlichen Vorschriften für die Bestimmung der Deckungsrückstellung in dem Jahresabschluss des Versicherers verwendet werden darf. Ist der in den Beiträgen verwendete Zins höher als der Höchstrechnungszins für die Deckungsrückstellung, so haben die VR die für die zusätzlichen Zinsversprechen nötigen Mittel aus Gesellschaftsmitteln (Eigenkapital) bei Vertragsabschluss zuzuschießen. In Deutschland wird vom Bundesministerium für Finanzen in der Deckungsrückstellungsverordnung (DeckRV) ein Höchstrechnungszins für die Deckungsrückstellung festgelegt, der damit auch eine gewisse Vorgabe für die in der Kalkulation der vertraglich zu vereinbarenden Leistungen und Gegenleistungen ist. Da dieser Höchstrechnungszins für die Deckungsrückstellung regelmäßig der aktuellen Entwicklung der Kapitalmärkte angepasst wird, passen auch die Versicherer etwa zeitgleich ihre Tarife diesem Wert an. Die Höhe orientiert sich am zehnjährigen Durchschnitt der Umlaufrendite von zehnjährigen Bundesanleihen mit einer Restlaufzeit von 9-10 Jahren. Der Höchstrechnungszins für Abschlüsse seit dem 1. Januar 2007 beträgt 2,25 %.

Beiträge dürfen ohne weiteres mit niedrigerem Zinssatz berechnet werden. In diesem Fall allerdings ist die Deckungsrückstellung in entsprechender Höhe zu bilden. Solche Verträge werden gelegentlich angeboten, z. B. bei Kapitalisierungsgeschäften (gemäß VAG)zur Deckung von Lebensarbeitszeitkonten-Ansprüchen über den Arbeitgeber, insbesondere aber von ausländischen Versichern. Im Hinblick darauf, dass Zinsgarantien immer Geld kosten, gibt es Diskussionen, die impliziten Zinsgarantien in den Beiträgen nicht höher als unbedingt nötig vorzusehen, um eine für die VN insgesamt profitablere Anlage vornehmen zu können. Wegen der Überschussbeteiligung sind diese impliziten Zinsgarantien nur ein Mittel, den VR von einer spekulativen Kapitalanlage abzuhalten, da er extreme Verluste dann selbst tragen muss. Solche Verluste stellen aber meist auch für die VN wesentliche Gefahren für ihr Erspartes dar, so dass höhere Garantien ein zweischneidiges Schwert sind. Moderate Zinsgarantien, die zwar die Kapitalanlage des Versicherer im Sinne einer verlässlichen Anlage für die Altervorsorge disziplinieren, aber keine unnötigen Risiken bewirken, sind damit am sinnvoll.

Die häufig in der Presse zu findende Gleichstellung des Höchstrechnungszins der DeckRV mit „dem Zins, mit dem Versicherungsgesellschaften das Guthaben ihrer Kunden mindestens verzinsen müssen“, ist falsch. Es gibt rechtlich keine Mindestverzinsung, sondern nur eine indirekte Höchstgrenze für den intern bei der ursprünglichen Berechnung der vertraglich vereinbarten Beiträgen und Leistungen verwendeten Zins.

Die kalkulatorischen Kosten einer Lebensversicherung werden, mit entsprechend historisch gewachsenen Bezeichnungen wie folgt bei der Kalkulation von Beitrag und Leistungen berücksichtigt:

  • Verwaltungskosten - Kostenzuschläge in Prozent vom Beitrag und /oder der Summe bzw. in absoluter Höhe (Stückkosten), traditionell insbesondere zur Finanzierung der laufenden Aufwendungen für den Versicherungsbetrieb (Verwaltung) gedacht, insbesondere die
  • Inkassokosten – in Prozent von jedem Beitrag, traditionell als Finanzierung der Kosten des Beitragsinkassos verstanden
  • Ratenzuschläge - Da die Beiträge traditionell im ersten Schritt unter der Annahme einer jährlichen Zahlung kalkuliert werden, muss die Kalkulation der zu vereinbarenden Beiträge und Leistungen nachher den tatsächlichen vertraglichen Vereinbarungen zur Beitragszahlung angepasst. Soweit die Beiträge nicht einmal jährlich im Voraus gezahlt werden, fallen höhere Verwaltungskosten für den Beitragseinzug, niedrigere Kapitalerträge aus der Anlage der Beiträge und in gewissem Umfang höhere Risikobeiträge wegen des höheren riskierten Kapitals an. In der Regel betragen die intern eingerechneten Aufschläge bei Monatszahlern 2,5 % bis 5. Es handelt sich aber oft nicht um eine Ratenzahlung im üblichen Sinn, also der monatlichen Ratenzahlung eines eigentlich jährlich fälligen Betrages für den Erwerb eines Anspruchs auf Versicherungschutz für ein Jahr. Vielmehr wird mit dem Monatsbeitrag tatsächlich der Versicherungsschutz für den betreffenden Monat erworben.
  • Abschluss- und Vertragseinrichtungskosten – Kostenzuschläge in Prozent vom Beitrag oder der Summe, die zur Finanzierung von einmaligen oder nur in den ersten Jahren auftretenden Kosten bestimmt sind (meist Abschlusskosten, z. B. Provisionen, Vertragsdokumentation, Risikoprüfung, ggf. ärztliche Untersuchung). Da diese Kosten direkt zu Beginn des Vertrages anfallen und demzufolge finanziert werden müssen, würde eine Finanzierung mittels der über Jahrzehnte eingehender Beiträge hohe Vorfinanzierungskosten, die wiederum bei der Kalkulation von Beiträgen und Leistungen verschlechternd eingerechnet werden müssten, bewirken. Um dies zu vermeiden, vereinbaren die Versicherer Rückkaufswerte immer so niedrig, dass die tatsächlichen Abschlussaufwendungen möglichst schnell aus den Beiträgen finanziert sind, bevor die VN selbst einen Anspruch auf Rückkaufswert vertraglich erhalten. Das Berechnungsverfahren der Rückkaufswerte entspricht etwa dem Verfahren, mit dem auch die Deckungsrückstellungen nach handelsrechtlichen Vorschriften zu berechnen sind. Allerdings unterliegt die Vereinbarung des Rückkaufswertes bestimmten Grenzen des Versicherungsvertragsgesetzes über Mindestrückkaufswerte.

Die vereinbarten Rückkaufswerte müssen mindestens dem Zeitwert der zukünftigen Rechte des VN aus dem Vertrag, unter Abzug des Zeitwertes der dafür noch zu leistenden Beiträge, entsprechen (§ 176 Abs. 3 VVG). Da der Zeitwert der vertraglich vereinbarten zukünftigen Beiträge wegen des Abschlusskostenzuschlags in der Anfangszeit noch höher ist, als der Zeitwert der Ansprüche, ist der Zeitwert und damit der gesetzliche Mindestrückkaufswert anfangs oft trotz bereits erfolgter Beitragszahlung Null und später für eine ganze Zeit deutlich niedriger als die Summe der bis zur Kündigung gezahlten Beiträge. Dieser Umstand wird oft fälschlich mit der Zillmerung der Deckungsrückstellung in Verbindung gebracht, beruht aber auf der Definition des Rückkaufswertes im VVG. Die in Verträgen vereinbarten Rückkaufswerte sind sogar oft noch höher, als sie gesetzlich sein müssten. Der deutsche Gesetzgeber ist aber im europäischen Binnenmarkt für Versicherungen gehindert, gesetzlich höhere Anforderungen an die Höhe der Rückkaufswerte zu verlangen. Damit können höhere Rückkaufswerte letztlich nur aufgrund vertraglicher Vereinbarung zwischen VN und VR erreicht werden. Da höhere Rückkaufswerte zwangsläufig niedrigere Leistungen für verbleibende VN bedeuten, ist es nicht leicht, sich für Verträge mit höheren oder niedrigeren Rückkaufswerten zu entscheiden.

Daneben enthalten die Beiträge die Risikobeiträge zur Deckung des versicherten Risikos, die sich durch Multiplikation der Ausscheidewahrscheinlichkeit mit der in dem Fall zu zahlenden, das kalkulatorisch vorhandene Deckungskapital übersteigenden Leistung.

  • Der nach Abzug aller Zuschläge für Kosten und dem Risikobeitrag verbleibende Teil des Beitrages wird als Sparbeitrag bezeichnet und dient kalkulatorisch - zusammen mit dem rechnungsmäßigen Zins - zum Aufbau der Ablaufleistung und zur Deckung alterbedingt zukünftig über den laufenden Beiträgen liegenden Risikobeiträgen.
  • Neben den genannten Kostenarten können in den Vertragsbedingungen des Versicherungsvertrages noch Gebühren für bestimmte Geschäftsvorfälle festgelegt sein. Dabei handelt es sich überwiegend um seltene und/oder in der Verwaltung sehr aufwändige Geschäftsvorfälle (z. B. Stundung, Policendarlehen). Die Gebühren sind entweder als absoluter Betrag oder als Prozentwert einer für den Vorgang relevanten Größe angegeben.

Arten der Lebensversicherung

Lebensversicherungen wie sie in Deutschland angeboten werden, lassen sich in folgende Grundformen einteilen:

Nach dem Versicherungsfall

  • Todesfallversicherung (Leistung nur im Todesfall während der Vertragslaufzeit, z. B. Risiko-Lebensversicherung)
  • Erlebensfallversicherung (Leistung nur bei Erleben des Vertragsendes, praktisch nur in Mischformen wie der gemischten Versicherung auf den Todes- oder Erlebensfall oder als Rentenversicherung)
  • Berufsunfähigkeitsversicherung (Versicherungsleistung bei Berufsunfähigkeit)
  • Aussteuerversicherung (Versicherungsleistung bei Heirat)

Nach der Kapitalbildung

  • Risikoversicherung (keine oder nur vorübergehenden Kapitalbildung)
  • Kapitalbildende Versicherung

Nach der Art der Geldanlage

  • Konventionelle kapitalbildende Lebensversicherung
  • Fondsgebundene Lebensversicherung ("Versicherung, bei der das Anlagerisiko vom Versicherungsnehmer getragen wird"; Hier kann der Versicherungsnehmer die Anlageschwerpunkte und damit das Risiko durch Wahl der Fonds bestimmen)
  • Indexgebundene Lebensversicherung (hier wird die Versicherungsleistung abhängig von einem Index bestimmt, der sich nicht unbedingt vollständig mit Kapitalanlagen darstellen lässt, wo also der VR ein gewisses Restrisiko trägt)

Nach der Art der Leistung

  • Kapitalversicherung (einmalige Leistung durch Zahlung eines Kapitals)
  • Rentenversicherung (laufende Auszahlung als Rente)
  • Ausbildungsversicherung (Entfall der Beitragszahlung bei Tod des Versicherungsnehmers, Erbringung einer festen Leistung zu einem Stichtag)
  • Aussteuerversicherung (Entfall der Beitragszahlung bei Tod des Versicherungsnehmers und Fälligkeit der Leistung bei Heirat, spätestens einem Stichtag)

Nach spezifischen staatlichen Förderverfahren, z. B.

Daneben werden zahlreiche Zusatzversicherungen angeboten. Die bedeutendste ist dabei die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung (siehe hierzu auch Berufsunfähigkeitsversicherung). Weitere Zusatzbausteine sind die Unfalltod-Zusatzversicherung, bei der ein mehrfaches der einfachen Todesfallleistung für den Fall des Unfalltodes versichert wird, und Pflegeversicherungsleistungen.

Hinweis: Die (private) Rentenversicherung ist auch zur Lebensversicherung im weiteren Sinn zu rechnen, da sie versicherungstechnisch ähnlich kalkuliert und betrieben wird. Ein großer Unterschied besteht jedoch darin, dass bei einer Lebensversicherung auf den Todesfall das Risiko vorzeitigen Todes und bei einer Rentenversicherung das so genannte Langlebigkeitsrisiko versichert wird. Weiter wird als Leistung eine regelmäßige Zahlung seitens des Versicherers fällig, daher der Name „Rentenversicherung“. Es gibt noch andere Erlebensfallversicherungen, die aber auf dem deutschen Markt keine Bedeutung haben.

Risikoversicherung

Die Risikoversicherung gibt es in verschiedenen Ausprägungen. Ihnen gemeinsam ist, dass nur dann eine Leistung seitens des Versicherers fällig wird, wenn der Versicherungsfall (z.B. Tod, dann als Risiko-Lebensversicherung bezeichnet, oder Berufsunfähigkeit, dann als Berufsunfähigkeitsversicherung bezeichnet) während der Versicherungsdauer eintritt. Tritt der Versicherungsfall während der Versicherungsdauer nicht ein, werden keine Leistungen fällig. Der Beitrag wird nur für das Versprechen des Versicherers gezahlt, im Versicherungsfall eine Leistung zu erbringen und ist daher wesentlich niedriger als diese Leistung.

Am häufigsten ist die Risiko-Lebensversicherung mit gleich bleibender Versicherungssumme. Eine wichtige Rolle spielt aber auch die Risiko-Lebensversicherung mit fallender Versicherungssumme zu finden.

Die Risiko-Lebensversicherung zahlt bei Tod der versicherten Person die versicherte Todesfallsumme (Versicherungssumme) an die Bezugsberechtigten aus. Anwendungsbeispiele sind:

  • Absicherung von wirtschaftlich abhängigen Angehörigen
  • Sicherung von Verbindlichkeiten
  • Trägertarif für eine oder mehrere Zusatzversicherungen (z. B. Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung)

Die Risiko-Lebensversicherung mit fallender Versicherungssumme wird meist zu Sicherung von Darlehen mit kontinuierlicher Tilgung verwendet. Die Versicherungssumme nimmt dabei im Lauf der Zeit in gleichem Maß ab (Annuität), wie das Darlehen getilgt wird. Sie wird in diesem Zusammenhang von Banken auch in Verbindung mit Darlehens- und Kreditverträgen als so genannte Restschuldversicherung angeboten. Häufig ist - zur Sicherheit des Kreditgebers - der Abschluss einer solchen Restschuldversicherung Voraussetzung der Kreditgewährung.

Daneben gibt es als Sonderfall noch die Risiko-Lebensversicherung auf verbundene Leben. Bei dieser Form der Risiko-Lebensversicherung gibt es mehrere versicherte Personen. Die versicherte Todesfallleistung wird nur einmal beim Tod einer versicherten Person während der Versicherungsdauer fällig. Die Risiko-Lebensversicherung auf verbundene Leben dient der gegenseitigen Absicherung wirtschaftlich voneinander abhängiger Personen (z. B. Geschäftspartner, (Ehe-)Paare ohne Kinder).

Der Beitrag der Risiko-Lebensversicherung ist abhängig vom Alter, vom Geschlecht und vom Gesundheitszustand der versicherten Person zum Versicherungsbeginn, sowie von der Versicherungssumme und der Laufzeit (Versicherungsdauer) der Versicherung. Bisweilen werden auch Zuschläge für die Ausübung bestimmter Berufe oder Freizeitbeschäftigungen verlangt.

Auch bei einer Risiko-Lebensversicherung erwirtschaftet der Lebensversicherer Überschüsse zu Gunsten des einzelnen Versicherungsvertrags. Im Gegensatz zur kapitalbildenden Lebensversicherung oder zur Rentenversicherung spielen allerdings Zinsüberschüsse aus Kapitalanlagen dabei eine unbedeutende Rolle. Vielmehr handelt es sich um Risikoüberschüsse und Kostenüberschüsse. Diese entstehen dadurch, dass der Lebensversicherer weniger Todesfallleistungen erbringen und geringere Kosten aufwenden muss als kalkuliert. Diese Überschüsse erhält der Versicherungsnehmer bei deutschen Versicherern üblicherweise entweder in Form einer zusätzlichen Leistung aus der Überschussbeteiligung im Todesfall (Todesfallbonus) oder als Barauszahlung, meist in Form einer Verrechnung mit den fälligen Beiträgen (Beitragsverrechnung). Bei der Beitragsverrechnung ist nach Abzug der Überschussbeteiligung vom vertraglichen Beitrag nur noch der Zahlbeitrag zu zahlen.

Es gibt manchmal auch die Möglichkeit, die erzielten Überschüsse verzinslich anzusammeln und mit der Todesfallleistung oder beim Ablauf der Versicherungsdauer auszuzahlen. Diese Variante wird heute kaum noch angeboten und ist überwiegend noch bei Risiko-Lebensversicherungen anzutreffen, die bis etwa 1980 abgeschlossen wurden.

Obwohl Beiträge zu Risiko-Lebensversicherungen keinen Anteil zum Ansparen einer Ablaufleistung haben und damit nicht als kapitalbildende Lebensversicherung gelten, wird bei sehr langen Laufzeiten oft für den Fall einer vorzeitigen Kündigung des Versicherungsvertrags die Zahlung eines Rückkaufswertes vereinbart. Dies ist möglich, weil der Lebensversicherer zur Deckung des Risikos aus dem gleichbleibenden Versicherungsbeitrag eine Alterungsrückstellung bildet, um die mit höherem Alter höhere Sterblichkeit abzusichern, während in jüngeren Jahren der Beitrag im Verhältnis zum Risiko zu hoch ist. Diese Alterungsrückstellung steht in jedem Fall bei einer Beitragsfreistellung zur Verfügung, hieraus noch eine kleine beitragsfreie Summe zu leisten.

Neben Risiko-Lebensversicherungen sind reine Versicherungen gegen Berufsunfähigkeit (Selbständige Berufsunfähigkeitsversicherung) die häufigsten Risikoversicherungen, die nach Art der Lebensversicherung betrieben werden.

Kapitalbildende Versicherung

Die klassische Form der kapitalbildenden Versicherung ist die gemischte Lebensversicherung, eine Lebensversicherung auf den Todes- und den Erlebensfall.

Die gemischte Lebensversicherung kombiniert Todesfallabsicherung und Sparvorgang. Die Leistung (Versicherungssumme) wird fällig bei Tod bzw. Erleben des Ablaufs. Das Bezugsrecht kann durch den Versicherungsnehmer getrennt für den Erlebens- und Todesfall festgelegt werden.

Die gemischte Lebensversicherung ist eine vor allem in Deutschland - unter anderem auch wegen der in der Vergangenheit günstigen steuerlichen Behandlung der Erträge - weit verbreitete Form der langfristigen und sicherheitsorientierten Geldanlage, insbesondere für die Altersvorsorge. Bei Vertragsbeginnen ab dem 1. Januar 2005 sind Auszahlungen von Lebensversicherungen allerdings nicht mehr steuerfrei sondern nur noch steuerbegünstigt.

Auch die aufgeschobene Rentenversicherungen ist eine kapitalbildende Versicherung. Hier bleiben Zinserträge aus der Aufschubzeit, also der Vertragslaufzeit vor dem Rentenbeginn steuerfrei, soweit die Auszahlung in Form einer Leibrente erfolgt. Häufig besteht das Wahlrecht, sich den Gegenwert der Rente, die sogenannte Kapitalabfindung, in einem Betrag auszahlen zu lassen (Kapitalwahlrecht). Für diesen Fall gelten die gleichen steuerlichen Regeln, wie für die gemischte Lebensversicherung.

Vor allem die Riester-Rente und Rürup-Rente werden steuerlich gefördert, insbesondere auch mit staatlichen Zulagen. Dann besteht allerdings kein Kapitalwahlrecht; auch verbietet es das Alterseinkünftegesetz, diese geförderten Verträge zu beleihen, auf andere zu übertragen und diese vor dem vollendeten 60. Lebensjahr zu verwerten. Siehe auch Vorsorgeaufwendungen, Sonderausgabenabzug, Altersvorsorgezulage. Nur unter diesen Aspekten sollten die Nachsteuer-Renditen mit anderen Anlagen zu verglichen werden.

In Österreich wird die gemischte Lebensversicherung (wie auch die fondsgebundene Lebensversicherung) als Ab- und Erlebensversicherung bezeichnet.

Die gemischte Lebensversicherung hat mehrere typische Anwendungen:

  • Kapitalanlage, Sparprodukt.
  • Hinterbliebenenvorsorge, aber auch zur Deckung der Erbschaftsteuer, sogenannte unechte (Erbschaftsteuerversicherung).
  • Kombinationsprodukt zur Familienabsicherung und zum Kapitalaufbau (meist mit dem Ziel Altersvorsorge)
  • Darlehenssicherung, insbesondere im Zusammenhang mit Immobilienfinanzierungen
  • Rückdeckung von Pensionszusagen in der betrieblichen Altersvorsorge (Rückdeckungsversicherung)
  • In Sonderformen Kapitalanlage für einen bestimmten Zweck, der auch dann erreicht werden soll wenn der Anleger das Ende des Sparvorgangs nicht selbst erlebt (z. B. die Ausbildungsversicherung und die Aussteuerversicherung).

Will man die kapitalbildende Lebensversicherung in verschiedene Ausprägungen und Gruppen unterteilen, so ist scharf zwischen Verkaufsbezeichnungen und Versicherungsformen zu trennen. Versicherungstechnisch gehören beispielsweise die Erbschaftsteuer-, die Vermögensnachfolge- und die Sterbegeldversicherung zur gleichen Versicherungsform und unterscheiden sich bei vielen Lebensversicherern technisch meist nicht. Vor diesem Hintergrund ergibt sich folgende technische Unterteilung:

  • Versicherung auf den Todes- und Erlebensfall, auch als gemischte Lebensversicherung bekannt (kapitalbildende Kapital-Lebensversicherung, oft vereinfachend als die Kapital-Lebensversicherung bezeichnet)
Sowohl der Todesfall vor als auch das Erleben des Endes der Vertragslaufzeit (Ablauf) stellen einen Versicherungsfall dar und führen zur Leistung des vereinbarten Kapitals. Bei diesen Tarifen kann meist auch ohne den Abschluss einer entsprechenden Zusatzversicherung der Todesfallschutz erhöht werden.
  • Kapitalversicherung mit lebenslangem Todesfallschutz (z. B. Sterbegeldversicherung)
Die Beitragszahlungsdauer dieser Lebensversicherung endet häufig mit einem bestimmten Alter (z. B. 80 Jahren). Danach bleibt die Lebensversicherung beitragsfrei bestehen. Die Leistung wird erbracht, wenn die versicherte Person stirbt oder ein vereinbartes, sehr hohes Lebensalter erreicht. Manche Tarife bieten die Möglichkeit, am Ende der Beitragszahlungsdauer eine Erlebensfallleistung abzurufen, so dass die Lebensversicherung beendet wird oder mit einer reduzierten Versicherungssumme bestehen bleibt. Der Vertrag entspricht damit letztlich einer gemischten Versicherung mit sehr spätem Ablauf.
  • Kapitalbildende Versicherung auf zwei verbundene Leben
Bei dieser Variante gibt es zwei versicherte Personen. Die Versicherungssumme wird nur einmal beim Tod der zuerst sterbenden versicherten Person während der Versicherungsdauer, spätestens aber beim vereinbarten Ablauf fällig (Versicherung auf den ersten Tod). Seltener gibt es auch Verträge, bei denen erst beim Tod beider Versicherten gezahlt wird bzw. wenn einer der beiden überlebt (Versicherung auf den zweiten Tod). Fälschlicherweise wird die Versicherung auf verbundene Leben auch als „Verbundene Lebensversicherung“ bezeichnet. Eine verbundene Lebensversicherung ist eine Lebensversicherung, die mehrere Leistungsarten kennt. So z. B. die Kapital-Lebensversicherung, die Leistungen bei Erleben des Vertragsendes sowie auch im Todesfall vorsieht.
  • Termfix-Versicherung (z. B. Ausbildungsversicherung)
Bei der Termfix-Versicherung wird die Kapitalleistung stets zu einem vorbestimmten Termin (daher Termfix) fällig. Versichert ist hier die Beitragszahlung. Stirbt die versicherte Person (meist der Beitragszahler), entfällt die weitere Beitragszahlungspflicht ohne Folgen für die Höhe der Leistung. Das Risiko liegt also in dem zu frühen Tod des Beitragszahlers, da hierdurch die Pflicht zur Zahlung der zur Finanzierung der Ablaufleistung benötigten Beiträge entfällt.
  • Optionstarife oder variable Lebensversicherung
Diese Rubrik ist ein Sammelbecken für alle Gestaltungsvarianten, die sich nicht in die oben genannte Unterteilung einordnen lassen. Möglich sind z. B. reduzierte Todesfallleistungen, Anpassungsoptionen während der Laufzeit oder verschiedene Ablaufoptionen. Hier kann oft der Todesfallanteil und der Sparanteil der Versicherung in bestimmten Grenzen variiert werden, um den Vertrag den aktuellen Bedürfnissen anzupassen. Z. B. kann der Sparanteil soweit reduziert werden, dass der Vertrag nur noch eine Risikoversicherung ist oder der Risikoanteil kann bei reduziertem Bedarf an Versicherungsschutz bis auf ein Minimum entfallen.

Gemeinsamkeiten

Neben der Kapitalanlage und den Überschusssystemen ist es insbesondere die kalkulatorische Grundidee, die allen kapitalbildenden Lebensversicherungen gemein ist: Beitrag abzüglich Kosten und Risikoanteilen über die Laufzeit (bei der Kapitalversicherung mit lebenslangem Todesfallschutz die Beitragszahlungsdauer) verzinst mit dem Rechnungszins ergibt die Versicherungssumme. Der Teil der Ablaufleistung, der die Versicherungssumme übersteigt, entspricht somit der Überschussbeteiligung der Lebensversicherung.

Bei einer vorzeitigen Kündigung erhält der Versicherungsnehmer den so genannten Rückkaufswert. Dieser wird vertraglich vereinbart und ist oft höher als der tatsächliche Vertragswert zum Kündigungstermin (Zeitwert), aber meist niedriger als die Summe der bislang eingezahlten Beiträge. Eine positive Rendite des eingezahlten Kapitals ergibt sich meist erst nach mehreren Jahren Laufzeit. Grund hierfür ist, dass die Beiträge höher sind, als für die Erbringung der reinen Leistungen benötigt würde. Daher ist der Wert des Vertrages anfangs niedrig im Vergleich zu den anfänglich gezahlten Beiträgen. Zudem darf der gesetzliche Mindestrückkaufswert in § 176 Abs. 3 VVG noch um Stornoabschläge gemindert werden. Soweit die vertraglichen Rückkaufswerte höher sind, spielt diese gesetzliche Vorgabe allerdings keine Rolle. Die Stornoabschläge werden u. a. auch damit begründet, dass der Lebensversicherer für vorzeitige Abgänge Anlagen höherer Liquidität und entsprechend geringerer Rendite vorhalten muss und daher die angestrebte Fristentransformation nicht idealtypisch realisieren kann. In der Praxis werden diese Leistungen zwar in der Regel aus aktuellen Zahlungsströmen bedient, da dieses Kapital aber dann nicht für Neuanlagen zur Verfügung steht, ist der Schaden kalkulatorisch dennoch entstanden. Ein weiterer Grund liegt in der auftretenden Antiselektion, da die Gefahr besteht, dass vor allem schlechte Risiken im Bestand bleiben. Zudem bedeutet eine vorzeitige Kündigung auch einen zusätzlichen Verwaltungsaufwand im Vergleich zum automatischen Verlauf des Vertrages.

Kapitalanlage

Lebensversicherer müssen in Höhe der Ansprüche der Versicherungsnehmer Vermögenswerte (Sicherungsvermögen) vorhalten, auf die die Versicherungsnehmer im Konkursfall einen gegenüber anderen Gläubigern bevorzugten Zugriff haben. Zweck des Sicherungsvermögens ist ausschließlich die Absicherung der Ansprüche der Versicherungsnehmer im Konkursfall. Bzgl. der vertraglichen Ansprüche der Versicherungsnehmer zum Beispiel aus der Überschussbeteiligung hat das Sicherungsvermögen keine besondere Funktion. Um diese Vermögenswerte auch gegen Veruntreuung zu sichern, unterliegen sie einem Doppelverschluss mit einem Treuhänder. Zugriff haben die Bevollmächtigten des Versicherers auf diese Vermögenswerte nur zusammen mit dem Treuhänder, sei es aufgrund von Bankvollmachten oder physisch durch einen Safe, für den zwei verschiedene Schlüssel benötigt werden. Die Vermögenswerte, die in dem Sicherungsvermögen gehalten werden dürfen, unterliegen den strengen Vorschriften der Verordnung über die Anlage des gebundenen Vermögens von Versicherungsunternehmen (Anlageverordnung). Sie sind in einem Verzeichnis aufzuführen, dass der Überwachung durch den Treuhänder und die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) überwacht wird.

Hiernach hat der Lebensversicherer für die Kapitalanlage die Anlagegrundsätze (Streuung, Mischung, Sicherheit, Rendite und Liquidität) zu achten und muss bei jedem Investment die Vorschriften zur Kapitalanlage prüfen, und zwar nach Anlageklassen und -quoten. So darf grundsätzlich nicht mehr als 35 % des Sicherungsvermögens in Aktien investiert sein.

Darüber hinaus wird aus der Relation der Eigenmittel des Lebensversicherers zu dem nach Anlagerisiko gewichteten Wert der Kapitalanlagen die so genannte Solvabilitätsquote ermittelt. Da sich diese in einer bestimmten Spanne bewegen muss, kann nur ein kapitalstarker Lebensversicherer auch in riskantere Anlageformen investieren.

Siehe auch: Kapitalanlagerestriktionen

Überschüsse

Neben den bei der Risikolebensversicherung bereits beschriebenen Risiko- und Kostenüberschüssen - die für den Ertrag einer kapitalbildenden Lebensversicherung eine geringere Bedeutung haben - erzielen die Versicherer bei dieser vor allem Überschüsse aus der Kapitalanlage, die so genannten Zinsüberschüsse. Dabei handelt es sich um den Überschuss aller Kapitalerträge des Lebensversicherers über den Rechnungszins hinaus. An diesem Zinsüberschüssen sind die Versicherungsnehmer angemessen zu beteiligen, soweit sie, was fast immer der Fall ist, positiv sind. Auch an den übrigen Ergebnisquellen, also den Risiko-, Kosten- und sonstigen Überschüssen sind die Versicherungsnehmer angemessen zu beteiligen, soweit die jeweilige Ergebnisquelle positiv ist. Der Begriff angemessen ist ein unbestimmter Rechtsbegriff und es ist die Aufgabe der BaFin, für die Einhaltung dieser Vorgabe zur sorgen.

Zusätzlich ist gesetzlich bestimmt, dass die Überschussbeteiligung der Versicherungsnehmer insgesamt (also aus allen Überschussquellen) nicht unter einem bestimmten Mindestbetrag liegen darf. Dieser bestimmt sich aufgrund der gesamten Kapitalerträge des Versicherers aus allen Kapitalanlagen. Hierbei spielen die im Sicherungsvermögen gehaltenen Kapitalanlagen keine besondere Rolle. Die gesamten Kapitalerträge des Versicherers werden entsprechend dem Verhältnis zwischen Eigenkapital und Ansprüchen der Versicherungsnehmer aufgeteilt. 90 % der hiernach auf die Versicherungsnehmer entfallenden Kapitalerträge muss der Versicherer in jedem Jahr für die Versicherungsnehmer verwenden entweder in Form einer Erhöhung der individuellen Deckungsrückstellung durch rechnungsmäßigen Zins, durch Direktgutschrift von Überschussanteilen oder durch Zuführung zur Rückstellung für Beitragsrückerstattung, aus der die zugeführten Beträge dann in späteren Jahren einzelnen Versicherungsnehmern gutgebracht werden.

Die zu berücksichtigenden Kapitalerträge werden auf Basis der handelsrechtlichen Bewertung im Jahresabschluss bestimmt. Hat zum Beispiel eine Versicherungsgesellschaft, eine Immobilie, die (nach Abschreibung) noch mit 10,00 € in den Büchern steht, so stehen den Versicherungsnehmern mindestens 90 % der aus dieser Immobilie erwirtschafteten Gewinne zu, die im Verhältnis zum Buchwert außerordentlich hoch sind. Andererseits hat bisher die Abschreibung der Immobilie auch die Überschussbeteiligung gemindert, so dass über alle Perioden hinweg der dem tatsächlichen Wert entsprechende Betrag an die VN fließt. Der wahre Wert der Immobilien liegt natürlich um vieles höher, der Wert der Immobilie in diesem Fall ist der aktuelle Verkehrswert. Der Unterschied zwischen dem Verkehrswert und dem Buchwert wird als stille Reserve bezeichnet. Erst bei Veräußerung der Immobilie bekommen die Versicherungsnehmer der dann bestehenden Verträge ihren Anteil an dem dann eventuell entstehenden Gewinn. Nach aktuellen Urteilen des Bundesverfassungsgerichtes zum Thema Stille Reserven ist jedoch der Gesetzgeber nun gefordert die Beteiligung der Versicherungsnehmer neu und vor allem systematisch zu gestalten. Bislang hatten die Versicherer weitgehende Spielräume, wann sie welchem Versicherungsnehmer die erwirtschafteten Überschüsse zuteilten. Ziel war hierbei, die Ablaufleistungen möglichst verlässlich zu gestalten, ohne dass die Versicherungsnehmer hierauf einen Anspruch hatten oder irgendeine Kontrollmöglichkeit vorgesehen war. Siehe dazu: Kritik am Konzept - Stille Reserven.

Versicherungstechnisch gibt es zahlreiche Modelle zur Zuteilung von Überschussanteilen an die Versicherungsnehmer. Teilweise werden Überschussanteile den Versicherungsnehmern während der Vertragslaufzeit laufend unwiderruflich zugeteilt. Ein anderer Teil wird erst bei Vertragsende unwiderruflich zugeteilt und steht bis dann unter dem Vorbehalt, bei unvorhergesehenen Verlusten (die allerdings sehr unwahrscheinlich sind) zur Abdeckung herangezogen zu werden. Für diese Übernahme eines geringen Risikos durch die Versicherungsnehmer kann der Versicherer eine deutliche Minderung des gesetzlich geforderten Eigenkapitals erreichen. Da die Finanzierung von Eigenkapital sehr teuer ist und von dem Versicherungsgeschäft erwirtschaftet werden muss, kann durch eine gewisse Übernahme von relativ unwahrscheinlichen Risiken durch die Versicherungsnehmer der Gewinnanteil des Versicherers an den Überschüssen sehr niedrig gehalten werden. Entsprechend hoch ist der Anteil der Versicherungsnehmer, oft weit höher, als der gesetzlich geforderte Anteil von 90% an den Kapitalerträgen.

Die häufigsten Formen der konkreten Verwendung der zugeteilten Überschussanteile sind die Anlage als verzinsliche Ansammlung (Sparguthaben), als beitragsfreie Neben-Versicherung der gleichen Form wie der zugrunde liegend Vertrag oder als so genannter Erlebensfallbonus, der nur bei Erleben des vereinbarten Ablauftermins fällig wird Es gibt auch Tarife, bei denen die Zinsüberschüsse in einem vom Versicherungsnehmer ausgewählten Investmentfonds angelegt werden.

Fondsgebundene Versicherung

Die fondsgebundene Lebensversicherung (FLV) bzw. die fondsgebundene Rentenversicherung (FRV) (seltener die indexgebundene Lebensversicherung) sind kapitalbildende Lebensversicherungen, bei denen das Kapital auf Rechnung und Risiko des Versicherungsnehmers in vertraglich bestimmten Kapitalanlagen, meist Anteile an Investmentfonds, angelegt wird. Die Wertveränderungen bzw. Kapitalerträge dieser Kapitalanlagen gehen vollständig zu Lasten bzw. zu Gunsten der Versicherungsnehmer.

Daher übernimmt der Versicherer keine Garantie über eine bestimmte Ablaufleistung. Die Höhe der Ablaufleistung bestimmt sich ausschließlich durch die Wertentwicklung der betreffenden Kapitalanlagen. Inzwischen gibt es aber auch Formen, die eine Anlage in Garantiefonds vorsehen oder bei denen der Versicherer zusätzlich eine bestimmte Garantie übernimmt.

Da die Kapitalanlage nicht von dem Versicherer im Hinblick auf seine eigene Risikominierung aus einer Garantie oder zugunsten der Versicherungsnehmer zur Erzielung einer verlässlichen Ablaufleistung vorgenommen wird, sind die Ergebnisse der fondsgebundenen Versicherung meist sehr volatil und wenig vorherbestimmbar. Sie gelten als für die Grundversorgung im Alter dann als sehr gut geeignet, wenn die Laufzeit lange ist (20 Jahre und länger), sodass sich durch Cost-Average-Effekt und Zinseszinseffekt eine bessere Rendite als bei klassischer Verzinsung ergeben kann. Der Versicherungsnehmer kann selbst Einfluss auf die Anlagestrategie nehmen. So kann er die mit dem Vertrag verbundenen Investmentfonds selbst wählen. Hierbei ist ferner häufig auch eine Streuung des Sparbeitrages auf mehrere Investmentfonds möglich.

Auch kann der Kunde die Auswahl der Investmentfonds, auch während der Vertragsdauer ändern:

  • Shift(ing) - Das gesamte vorhandene Fondsguthaben in einen anderer Fonds übertragen, in dem auch zukünftig die neuen Beiträge angelegt werden.
  • Switch(ing) - Die zukünftigen Neuanlagen läuft, ohne Änderung der bisher erfolgten Anlage, in neu zu bestimmende Fonds.

Die Versicherungssumme im Todesfall ist bei der FLV vertraglich oft in Höhe der Summe der zu zahlenden Beiträge (Beitragssumme) bestimmt. Diese kann jedoch bei vielen Anbietern auch beliebig erhöht/reduziert werden.

Fondsgebundene Versicherungen sind in Deutschland traditionell, im Unterschied praktisch zum gesamten Ausland, überschussbeteiligt. Da die Kapitalerträge vollständig an die Versicherungsnehmer fließen, bleiben nur die übrigen Überschussquellen, vor allem Risiko- und Kostenüberschüsse. Sie werden überwiegend auch in Fondsanteile investiert, wobei auch andere Modelle (z. B. verzinsliche Ansammlung) angeboten werden. Besteht der Vertrag aus einer konventionellen Grundversicherung, deren Überschüsse in Fonds angelegt werden, spricht man auch von Hybridprodukten.

Weitere übliche flexible Bausteine der fondsgebunden Versicherung sind:

  • Verlängerungsoption - Der Versicherungsnehmer kann den Vertrag z. B. um 5 weitere Jahre verlängern. Sinnvoll, wenn die Fondsanteile zum Vertragsablauf niedrig stehen.
  • Ablaufmanagement - Das Versicherungsunternehmen schichtet (shifting) automatisch oder nach Angebotsunterbreitung an den VN, in der Regel 5 Jahre vor Vertragsschluss, das vorhandene Fondsguthaben in risikoärmere Fonds (meist Renten- oder Geldmarktfonds), die einem niedrigeren Schwankungsrisiko ausgesetzt sind.
  • Übertragungsoption - Der Versicherungsnehmer kann sich die Fondsanteile, nach Vertragsbeendigung, auf ein eigenes Depot übertragen lassen. (Naturalleistung)

Flexible Bausteine aktueller Verträge sind ferner:

  • Abrufoption - Der Kunde kann sich, anders als bei konventionellen Lebensversicherungen, auch während der Vertragslaufzeit, beliebige Teilbeträge aus dem vorhandenen Fondsguthaben auszahlen lassen.
  • Sonderzahlungsoption - Der Kunde kann sein investiertes Kapital durch Sonderzahlungen, in einen bereits bestehenden Vertrag, erhöhen.

Abschließend beurteilt sind fondsgebundene Versicherungen weit flexibler und transparenter als konventionelle Verträge. Allerdings ist die Verwaltung solcher Produkte wegen der hohen Flexibilität auch deutlich teurer. Die Transparenz seitens des Versicherers ist zwar hoch, doch ist die Beurteilung der Erfolgsaussichten von Fonds selbst für den Fachmann oft schwierig. Sie unterliegen dem Kursrisiko der Investmentfonds. Dieses Risiko kann aber durch Anlage in risikoarmen Fonds abgemildert werden, die allerdings auch eine deutlich niedrigere Renditechance haben.

Die Fondsgebundene Versicherung dürfte jedoch in Zukunft, insbesondere durch die Abgeltungsteuer, auch im Vergleich zur direkten Anlage in Investmentfonds, als Sparform und zur Altersvorsorge weiter an Bedeutung zunehmen. Es wird vermutlich versucht, durch entsprechendes Fondsmanagement eine ähnliche Verlässlichkeit bei dennoch hoher Rendite wie bei der konventionellen Lebensversicherung zu erreichen.

Auch die Tatsache, dass fondsgebundene Versicherungen dem Grunde nach ihre Sparbeiträge in Sachwerte investieren, dürfte sie als Sparform, gegenüber konventionellen kapitalbildenden Versicherungen, die überwiegend eine Geldwertanlage darstellen, noch interessanter machen.

Waren früher die Beiträge für Fondsgebundene Versicherungen im Gegensatz zu den konventionellen Verträgen nicht im Rahmen der Vorsorgeaufwendungen von der Steuer absetzbar werden heute auch fondsgebundene Versicherungen als Riester-Renten und Rürup-Renten im Rahmen des Sonderausgabenabzuges steuerlich gefördert.

Die FLV wird in Deutschland seit 1970 angeboten, die ersten Anbieter waren die Nürnberger, Veritas (heute Gothaer) und Deutscher Herold, derzeit größter Anbieter von FLV ist die AachenMünchener Lebensversicherung AG.

Kapitalversicherung und Rentenversicherung

Die Kapitalversicherung sieht als Leistung im Versicherungsfall die Zahlung eines einzigen Kapitalbetrages vor. Beispiel hierfür ist die gemischte Lebensversicherung. Im Gegensatz dazu wird bei einer Rentenversicherung die Leistung in meist monatlichen Raten über einen vereinbarten Zeitraum (meist lebenslang) fällig.

Versicherungsleistung und Beendigung des Vertrages

Ein Lebensversicherungsvertrag endet durch Tod der Versicherten Person, Ablauf, also dem Erreichen des Endalters (z. B. 65) oder durch Kündigung, wobei der VR grundsätzlich nur wegen Beitragsrückstands kündigen kann (§ 39 VVG: Folgeprämie). Die Versicherung wird dann in eine beitragsfreie umgewandelt. Je nach Restlaufzeit ist die beitragsfreie Versicherungssumme verhältnismäßig erheblich niedriger als die ursprüngliche Versicherungssumme. Enthaltene Zusatzversicherungen entfallen i. d. R. Bei der Beitragsfreistellung, wird ebenso wie beim Rückkaufswert, kalkulatorisch ein Stornoabzug berücksichtigt, wenn er vertraglich vereinbart ist.

Bei einer Kündigung wird der Rückkaufswert ausgezahlt. Gegen Vertragsende werden oft, wenn der Rückkaufswert über der ursprünglich vereinbarten Versicherungssumme bei Ablauf liegt, günstigere Konditionen für die Vertragsbeendigung gewährt, „Abruf“ genannt. In diesem Falle wird üblicherweise das Gesamtguthaben ohne Stornoabzug ausgezahlt.

Eine Besonderheit gilt ferner bei Auflösung des Vertrags im letzten Jahr des Versicherungsvertrags: hier kann der VN so gestellt werden, als habe er alle restlichen Beiträge bereits gezahlt und es sei das letzte Versicherungsjahr bereits abgelaufen. Von der Leistung werden dem VN dann nur ausstehende Beiträge und ein Vorfälligkeitszins (Diskont) abgezogen; das Verfahren nennt sich Diskontierung. Der Versicherungsschutz bleibt in diesem Falle bis zum vertragsgemäßen Ablauf erhalten.

Außerdem besteht die Möglichkeit, den Vertrag auf dem Zweitmarkt für Lebensversicherungen (Gebrauchtpolicen) zu verkaufen. Eine solche Veräußerung führt für den Käufer zur Steuerpflicht der Erträge aus dem Vertrag. Die Vorteilhaftigkeit dieser Lösung ergibt sich für den Käufer aus dem Umstand, dass möglicherweise die Käufer den Wert des Vertrages subjektiv höher einschätzen, als der gesetzliche oder der ggf. höhere vertragliche Rückkaufswert beträgt, bei dem meist noch ein Stornoabzug vorgenommen wurde und auch die Schlussüberschussanteile niedriger sind, selbst wenn der Gesamtwert über dem Zeitwert liegt. Wegen der Unberechenbarkeit der Ablaufleistung stellt der Kauf einer solchen Gebrauchtpolice allerdings ein hohes finanzielles Risiko dar. In Großbritannien, woher diese Methode kommt, haben sich als Folge zeitweise hohe Verluste für die Käufer ergeben. Zwar sind in Deutschland die Ablaufleistungen der Lebensversicherer im Vergleich zu Großbritannien generell nicht nur hoch sondern zudem auch sehr verlässlich, andererseits die Rückkaufswerte aber deutlich günstiger für die VN, so dass in Deutschland die Marge für den Käufer nicht so hoch ist wie in Großbritannien. Dennoch besteht ein gewisser Markt hierfür in Deutschland und für den verkaufenden VN stellt der Verkauf die günstigste Lösung dar, wenn ansonsten eine Kündigung unvermeidlich wäre.

Alternativ kann der Kunde zur Vermeidung der Nachteile einer Kündigung über ein Policendarlehen einen Vorschuss auf die Versicherungsleistung erhalten.

Steuerliche Behandlung in Deutschland

Während der Beitragszahlung

Konnte man früher die Beiträge zu kapitalbildenden Lebens- und Rentenversicherungen steuerlich geltend machen sind heute Beitragszahlungen nur noch im Rahmen von Riester-Verträgen und Rürup-Renten (Neu: auch für fondsgebundene Verträge), zu den jeweiligen Höchstsätzen, steuerlich abzugsfähig.

Einmalzahlung bei Vertragsablauf

Die Auszahlung bei Vertragsablauf von Kapital-Lebensversicherungen und die Auszahlung nach Ausübung des Kapitalwahlrechtes bei Rentenversicherungen war bis 2005 steuerfrei, sofern:

  • Der Vertrag 12 Jahre lief.
  • Die Beitragszahlung mindestens 5 Jahre betrug

Für Verträge, die noch vor 2005 abgeschlossen wurden gilt diese Regelung noch heute (Bestandsschutz).

  • Rentenzahlungen müssen, nach altem Recht, nur zum Ertragsanteil versteuert werden.
  • Bei vorzeitiger Beendigung fällt bei Alt-Verträgen noch die Kapitalertragssteuer an.

Änderungen 2005:

Für Verträge, die nach 2005 geschlossen wurden gilt, dass der Ertragsanteil (nicht die eingezahlten Beiträge) bei Vertragsablauf zur Hälfte, mit dem persönlichen Steuersatz, versteuert werden können, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Laufzeit des Vertrages mindestens 12 Jahre
  • Ablauf des Vertrages nach Vollendung des 60. Lebensjahres

Werden die vorgenannten Voraussetzungen nicht erfüllt, muss der Ertragsanteil (nicht die eingezahlten Beiträge) voll mit dem persönlichen Steuersatz versteuert werden. Diese Steuerlast kann jedoch bei flexiblen (z. B. aktuellen fondsgebundenen) Verträgen durch die Entnahme von Teilbeträgen auch auf mehrere Jahre verteilt werden.

Vererbung und Verschenkung

Aktuell ist hingegen jedoch immer noch die steuerliche Berücksichtigung von Lebens- und Rentenversicherungen bei Vererbung und Verschenkung. So werden nur 2/3 der eingezahlten Beiträge und nicht der Auszahlungssumme oder des Fondsguthabens bei der Erbschafts- und Schenkungsteuer angerechnet. Unter Umständen wird dann aufgrund eventuell bestehender Freigrenzen (z. B. bei Familienangehörigen) sogar gar keine Erbschaft- oder Schenkungsteuer fällig.

Siehe auch Kritische Diskussion

Kritische Diskussion

Eine Reihe von Themen im Zusammenhang mit Lebensversicherungen stehen immer wieder in der Diskussion:

Unisex-Tarife

Lebensversicherungen kalkulieren ihre Tarife in Abhängigkeit des Risikos. Aufgrund der weltweit nachweisbaren und in den relevantesten Altergruppen wesentlich längeren Lebenserwartung von Frauen liegen deren Beiträge für Lebensversicherungen niedriger und für Rentenversicherungen höher als für Männer. Im Rahmen der Gleichstellungsdiskussion wird teilweise gefordert, nur noch Unisex-Tarife zu erlauben, bei denen keine Beitrags-Differenzierung nach Geschlecht vorgenommen werden darf. Solche Unisex-Tarife sind seit 2006 für die Riester-Rente vorgeschrieben. Gegner dieser Forderung verweisen auf die Vertragsfreiheit sowie den Umstand, dass es ungerecht sei, dass Männer bei gleicher Beitragssumme eine niedrigere Auszahlungssumme als Frauen erhalten. Letztlich kann der Zwang, tatsächlich unterschiedlich teure Verträge zum gleichen Preis anzubieten nur zu Antiselektionen führen, bei denen es VR, den es mit irgendwelchen Methoden gelingt, mehr Männer anzuziehen, gelingt, Rentenversicherungen billiger anzubieten, während VR, die eher Frauen versichern, Risiko-Lebensversicherungen billiger anbieten können.

Transparenz

Lebensversicherungen sind verpflichtet, Ihre Kunden sowohl bei Vertragsabschluss als auch während der Laufzeit über wesentliche Eigenschaften und Kosten ihrer Versicherung zu informieren. Verbraucherschützer fordern, hier zusätzliche Angaben vorzunehmen und trotz der Komplexität der Sachverhalte dennoch für eine Transparenz zu sorgen, die es den VN ermöglicht, ihre Interessen zu wahren.

Abschlusskosten/Rückkaufswerte

Aufgrund der vertraglichen Vereinbarungen zum Rückkaufswert sind bei den meisten (aber nicht allen) Lebensversicherern die Rückkaufswerte in den ersten Jahren deutlich niedriger als die Summe der gezahlten Beiträge, anfangs gibt es sogar eine Zeit lang gar keinen Rückkaufswert. Dies ist zwar gesetzlich zulässig, da der gesetzliche Mindest-Rückkaufswert, der Zeitwert des Vertrages, tatsächlich so niedrig ist. Doch stellt dies für, oft notgedrungen, vorzeitig kündigende Versicherungsnehmer einen schwerwiegenden Verlust dar, der gesellschaftspolitisch sehr bedenklich ist.

Die meisten Versicherer sind im Rahmen der heutigen Rechtslage kaum in der Lage, den Kunden andere Vertragsgestaltungen anzubieten. Nach den Rechtsvorschriften muss der Versicherer mindestens in Höhe des Rückkaufswertes Geld beiseite legen (im Sicherungsvermögen). Zu Beginn hat der Versicherer einfach nicht mehr Geld, u. a. wegen der tatsächlich zu Vertragsbeginn anfallenden Aktivitäten im Zusammenhang mit dem Vertragsabschluss. Eine Stundung der Bezahlung dieser Aktivitäten kann nur über teure Darlehen erfolgen, die letztlich die Leistungen an alle Versicherungsnehmer mindern müssen. Daher können heute nur Versicherer, die diese Benachteiligung aller Versicherungsnehmer in Kauf nehmen, oder die sehr niedrige Abschlussaktivitäten entfalten, anfänglich höhere Rückkaufswerte anbieten. Ersteres stellt allerdings eine Benachteiligung im Wettbewerb dar, da die Versicherungsnehmer ihre Entscheidung überwiegend aufgrund der Ertragsmöglichkeiten bei Ablauf, nicht aber bei Rückkauf treffen. Dies wird nur bei Altersvorsorgeverträgen nach dem AltZertG dadurch vermieden, dass alle Versicherer entsprechend erhöhte Rückkaufswerte anbieten müssen. Dies ist europarechtlich allerdings nur dann möglich, wenn die Einschränkung der Vertragsgestaltung nur für die Erzielung einer bestimmten staatlichen Förderungen gilt. Allgemein für die Lebensversicherung dürften europarechtlich solche Vorgaben nicht gemacht werden.

Verbraucherschützer fordern dennoch eine Besserstellung der frühzeitig kündigenden Versicherungsnehmer. Dies ist nur möglich, wenn es den Versicherern durch eine entsprechende gesetzliche Änderung wirtschaftlich möglich gemacht wird, erhöhte Rückkaufswerte anzubieten, ohne dass dies durch deutlich erhöhte Finanzierungskosten zu Lasten der Überschussbeteiligung aller Versicherungsnehmer geht. Hier wären bürokratische Hemmnisse abzubauen, die 1994 bei der Öffnung des europäischen Binnenmarktes für Versicherungen und 2004 bei der Einführung des Sicherungsvermögens unnötig errichtet wurden. Bis 1994 haben alle Versicherer erhöhte Rückkaufwerte angeboten. Alternativ könnte man die Versicherer verpflichten, zumindest eine Wahlmöglichkeit bei Vertragsabschluss zu schaffen, erhöhte Rückkaufswerte bei entsprechender Verringerung der Möglichkeit, Überschussbeteiligung für den Vertrag zu erhalten, zu vereinbaren.

In diesem Zusammenhang wird auch kritisiert, dass die Höhe und einmalige Zahlung von Vertriebsprovisionen einen Anreiz für Versicherungsvermittler darstellen kann, Lebensversicherungen am Bedarf des Kunden vorbei allein aus Provisionsinteresse zu verkaufen. Dieses Problem besteht allerdings überall, wo auf Provisionsbasis verkauft wird, z. B. bei sehr vielen Bankgeschäften (Kredite, Kapitalanlagen), Kaufgeschäfte (Häuser, Autos) oder anderen vermittelten Geschäften (Mietwohnungen). Bei all diesen Geschäften entstehen - soweit die Provision nicht ohnehin von dem Verbraucher selbst zu zahlen war - bei vorzeitiger Beendigung der Geschäfte hohe Verluste (z. B. bei Kreditablösung, Verkauf eines Neuwagens oder Neubaus nach wenigen Monaten), da letztlich in diesem Fall die Provision wieder hereingebracht werden soll. Dieses Problem kann nur durch eine erhöhte Transparenz über die Folgen einer frühen Entscheidungsänderung des Verbrauchers und damit einen Appell an die Eigenverantwortung gelöst werden. Der Glaube an die eigenverantwortliche Entscheidung des Verbrauchers, die nur durch ausreichende Information ermöglicht werden muss, ist Grundlage der europäischen Politik. Ohne diese zu ändern, kann in Deutschland, eingebunden in den europäischen Markt, dieses Problem nicht anders gelöst werden.

Die Diskussion um die zu niedrigen Rückkaufswerte geht oft am Thema vorbei. So werden oft einseitig die einmaligen Abschlusskosten hiermit in Verbindung gebracht, obwohl es bis 1994 trotz der einmaligen Abschlussprovisionen erhöhte Rückkaufswerte gab. Die Höhe der Abschlusskosten reduziert die Rückkaufswerte. Unter anderem aus diesem Grund haben Direktversicherungen deutlich höhere Rückkaufswerte.

Die Zahlung der Abschlussprovisionen hat letztlich nichts mit den Vereinbarungen mit den Versicherungsnehmern, auch zum Rückkaufswert, zu tun. Es ist Sache des Versicherers, wann er welche Abschlussprovisionen zahlt. Und es ist Sache des Versicherers, dennoch sicherzustellen, dass er die vertraglichen Vereinbarungen mit dem Versicherungsnehmer einhält. Der Versicherer könnte also seinen Vertriebsmitarbeitern hohe Provisionen zahlen und dennoch (auf eigene Kosten) einen hohen Rückkaufswert garantieren. In der Praxis erfolgt dies aus den oben geschilderten Gründen aber nicht.

Ablaufleistung

Die Ablaufleistung setzt sich aus einem Garantieanteil sowie einer Überschussbeteiligung zusammen. Die Prognose dieser Überschussbeteiligung ist naturgemäß mit einer hohen Unsicherheit verbunden. Insbesondere in Zeiten fallender Börsen und niedriger Zinsen fallen die tatsächlichen Ablaufleistungen niedriger aus als prognostiziert. Kritiker werfen Lebensversicherungen vor, durch zu optimistische Schätzungen den Verkauf von Lebensversicherungen gefördert zu haben.

Stille Reserven

Eine oft unterschätze Bedeutung haben stille Reserven für die Versicherungskunden. Sie entstehen durch die Differenz zwischen dem Bilanzwert (Anschaffungswert / Buchwert) und dem tatsächlichem Wert der Wertobjekte (z. B. Immobilien, Aktien oder Zinspapiere), die das Versicherungsunternehmen mit dem Geld der Lebens- und Rentenversicherungskunden für deren Kapitalanlage gekauft hat.

Die Versicherungskunden haben bisher keinen rechtlichen Anspruch auf die stillen Reserven. Ihre Überschussbeteiligung wird statt dessen auf der Basis der laufenden Einnahmen (vor allem Zinsen und Dividende) sowie den Veräußerungsgewinnen bei Wertpapierverkäufen (Erlös minus Buchwert) gespeist. Solange stille Reserven nicht realisiert werden, sollen sie als Wertreserve und Risikopuffer gegenüber den Wertschwankungen volatiler Asset-Klassen wie Aktien und Immobilien fungieren.

Nach Klagen von Verbraucherschützern hat, nach zwei Urteilen des Bundesverfassungsgerichtes (1 BvR 80/95; 1 BvR 782/94 und 1 BvR 957/96) vom 26. Juli 2005 der Gesetzgeber nunmehr bis zum 31. Dezember 2007 Vorkehrungen dafür zu treffen, dass bei der Ermittlung des Schlussüberschusses die Vermögenswerte angemessen berücksichtigt werden, die durch die Prämienzahlungen der Versicherten geschaffen worden sind. Weiter heißt es: Derartige Sicherungen sollen auch für die Übertragung des Bestands an Lebensversicherungen auf ein anderes Unternehmen geschaffen werden. [1] Nach dem BdV war nämlich ebenfalls Bestandteil der Klage, dass: „Durch Bestandsübertragungen auf eigens zu diesem Zweck gegründete Tochtergesellschaften wurden Vermögensgegenstände, die durch hohe stille Reserven besonders werthaltig waren, nicht mitübertragen, so dass eine mögliche Beteiligung der Lebensversicherten verhindert wurde.[2]

Das Bundesjustizministerium plant deshalb die Änderung des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG). So sollen, nach dem aktuellen Vorschlag, alle Kunden bei Vertragsbeendigung mit 50 % an den stillen Reserven beteiligt werden. Ein Vorschlag wonach die Kunden alle 2 Jahre mit 50 % beteiligt werden sollten ist, nach scheinbar nachvollziehbaren Einwänden verschiedener Versicherungsdachverbände, wieder vom Tisch. Dieser hätte die Risikotragfähigkeit der Unternehmen und damit die Spielräume in der Anlagepolitik zu Lasten der Rendite eingeengt. [3][4]

In der Praxis unterlagen die stillen Reserven der Lebensversicherer in den letzten Jahren großen Schwankungen. 2002 sind die stillen Reserven, auf dem Höhepunkt der Aktienkrise, auf insgesamt 6,2 Milliarden Euro zurückgegangen. Einige Gesellschaften hatten damals sogar stille Lasten zu verbuchen. 2005 betrugen die stillen Reserven der Lebensversicherer lt. Stiftung Warentest, nach dem Jahresbericht der BaFin, wieder rund 66 Milliarden Euro.[5] [Zum Online Beitrag]

Hinweis:

  • Liegt der tatsächliche Wert der Wertobjekte unter dem Bilanzwert, führt dies zu stillen Lasten.
  • Fondsgebundene Versicherungen sind hiervon nicht betroffen. Hier hat der Kunde Anspruch auf die sich im Vertrag tatsächlich befindlichen Wertpapiere zum börsennotierten Wert.

Stornoquoten

Eine Lebensversicherung ist ein Vertrag der über eine lange Zeit läuft. Da sich die Lebensumstände des Kunden ändern können, kommt es in über 50 % [2]der Fälle zu vorzeitigen Vertragskündigungen oder Beitragsfreistellungen (und damit zu Nachteilen der Kunden, wenn die Kündigung sehr früh erfolgt). Kritiker sehen dies als einen Indikator für die nicht ausreichende Flexibilität der Lebensversicherung.

Insbesondere die Stornoquote in den ersten Jahren des Vertrags wird als Indikator für eine schlechte Beratungsqualität interpretiert. Diese weichen von VR zu VR spürbar ab.

Steuerbegünstigung

Bis zur Abschaffung der Steuerfreiheit der Kapitallebensversicherung 2005 wurde insbesondere von Banken und Fondsgesellschaften kritisiert, dass diese Subvention Lebensversicherungen gegenüber anderen Sparplänen bevorzugen würde. Seit der Abschaffung der Steuerfreiheit wird andersherum kritisiert, dass Kunden keine Möglichkeit haben, die Erträge der Lebensversicherung mittels Freistellungsauftrag von der Steuer freizustellen. Andererseits ergibt sich jetzt auch, dass für Lebensversicherer deutlich strengere Vorsichtsregeln bei der Gewährung von Garantien gelten, als für Fondsgesellschaften, so dass nunmehr wiederum die Lebensversicherer benachteiligt sind.

Lebensversicherungen in anderen Ländern

Österreich

In Österreich werden auf dem Gebiet der Lebensversicherung z. T. andere Bezeichnungen als in Deutschland verwendet:

Bezeichnung Österreich Bezeichnung Deutschland Bedeutung
Ablebens- bzw. Todesfallversicherung Risikoversicherung Reiner Todesfallschutz
Erlebensversicherung Sparplan Reiner Sparplan ohne Versicherungsschutz, im Todesfall wird üblicherweise nur die Summe der bis dahin eingezahlten Beiträge rückerstattet oder der aliquote Anteil an der Versicherungssumme.
Ab- und Erlebensversicherung Kapitallebensversicherung Todesfallschutz kombiniert mit Sparplan
Prämie Beitrag
Gewinnbeteiligung Überschussbeteiligung
Polizze Police Versicherungsschein

Großbritannien

Siehe Artikel Britische Lebensversicherung

Siehe auch

Literatur

  • Julia Friederike Bernreuther: Die Suche nach Sicherheit. Der Beginn der deutschen Lebensversicherung am Anfang des 19. Jahrhunderts. Dissertation, Universität Erlangen-Nürnberg 2004
  • Heinrich Braun: Geschichte der Lebensversicherung und der Lebensversicherungstechnik. 2. Auflage. Duncker & Humblot, Berlin 1963
  • Birgit Eulberg, Michael Ott-Eulberg, Raymond Halaczinsky: Die Lebensversicherung im Erb- und Erbschaftsteuerrecht. Verlag Versicherungswirtschaft, Karlsruhe 2005, ISBN 3-89952-223-0
  • Christian Führer, Arnd Grimmer: Einführung in die Lebensversicherungsmathematik. Verlag Versicherungswirtschaft, Karlsruhe 2006, ISBN 3-89952-226-5
  • Volker Kurzendörfer: Einführung in die Lebensversicherung. 3. Auflage. Verlag Versicherungswirtschaft, Karlsruhe 2000, ISBN 3-88487-859-X
  • Axel Thomas Rüttler: Staatliche Förderung von Lebensversicherungen als Säule der privaten Altersversorgung. Ein Vergleich der Entwicklungen in Großbritannien und in Deutschland mit Blick auf die gesetzliche Rentenversicherung. Dissertation, Universität Regensburg 2003 (Volltext)

Weblinks

Quellen

  1. RD Josef Kestler: Kapitalbild. Lebensvers. mit Überschussbeteiligung Wissenschaftliche Dienste des Bundestages 11.08.2005
  2. Bund der Versicherten: Erfolg vor dem Bundesverfassungsgericht Prospekt
  3. Handelsblatt.de: Zypries entschärft Versicherungsrecht-Reform Bericht vom 15.09.2006
  4. Handelsblatt.de: Regierung prüft Einwände Bericht vom 17.05.2006
  5. Lebensversicherer wieder reicher: Stille Reserven stark gestiegen. Stiftung-Warentest 20.06.2006
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