Die Legitimation (aus lat. lex, "Gesetz"; Rechtfertigung) bezeichnet
umgangssprachlich eine Erlaubnis, eine Handlung durchzuführen; so gibt jemand eine mündliche oder schriftliche "Legitimation" als Beglaubigung oder Ermächtigung;
zumal im Familienrecht eine Ehelichkeitserklärung, die einem nichtehelichen die Rechte eines ehelichen Kindes verleiht oder durch die nachträgliche Eheschließung der Eltern eines nichtehelichen Kindes (beides seit 1. Juli 1998 in Deutschland ersatzlos entfallen);