Eine leistungsfähige kreisangehörige Gemeinde ist in Bayern eine Gemeinde, der durch Rechtsverordnung (Zuständigkeitsverordnung im Bauwesen, GVBl. S.537, BayRS 2130-3-I) bestimmte Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörde (Baupolizeibehörde) namens des Staates als eigene Zuständigkeit (übertragener Wirkungskreis) übertragen bekommen habe. Es werden zwei Gruppen von besonders leistungsfähigen kreisangehörigen Gemeinden unterschieden:
Neben Aufgaben der unteren Bauaufsichtbehörde sind den leistungsfähigen kreisangehörigen Gemeinden auch noch die Aufgaben der unteren Wasserbehörde übertragen (Art.75 Abs.3 Satz 3 BayWG). Bei der Übertragung der Zuständigkeit auf die Gemeinde werden Gemeinden, welchen die Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörde nur für Vorhaben geringer Schwierigkeit übertragen worden sind, auch die bauaufsichtlichen Zuständigkeiten nur insoweit zugewiesen; im Übrigen ist das Landratsamt als Kreisverwaltungsbehörde die Wasserbehörde (Art.75 Abs.1 Satz 3,2 BayWG). Ist die Gemeinde für alle Vorhaben die untere Bauaufsichtsbehörde, so sind ihre Aufgaben auf dem Gebiet der Bauaufsicht und des Wasserrechts mit den Großen Kreisstädten in Bayern vergleichbar.
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