Die schweizerische Mehrwertsteuer (MWSt, auch MWST oder MwSt.) hat in der Schweiz als Wirtschaftsverkehrssteuer im Jahre 1995 die bis dato geltende WUSt (Warenumsatzsteuer) abgelöst.
Gesetzliche Grundlagen bilden das Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) vom 2. September 1999 und die Verordnung zum Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer (MWSTGV) vom 29. März 2000.
Am 28. November 2004 stimmten die Schweizer Stimmberechtigten an der Urne mit 73,8% Ja-Stimmen dem Bundesbeschluss über eine neue Finanzordnung zu. Wesentlicher Bestandteil/Änderung sind die Befugniserteilung der bis 2020 befristeten Mehrwertsteuer- und direkte Bundessteuererhebung.
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Die schweizerische Mehrwertsteuer beträgt generell 7,6 %, dieser Satz setzt sich zusammen aus:
Übernachtungen einschließlich Frühstück sowie Restaurantsbesuche unterliegen dem Sondersatz von 3,6%.
Ein zweiter Bereich, in den u. a. Nahrungsmittel und Medikamente sowie Bücher fallen, wird mit 2,4 % besteuert.
Viele Bereiche sind von der Mehrwertsteuer ausgenommen, so z.B. Gesundheit, Sozialwesen, Unterricht, Kultur, Geld- und Kapitalverkehr, Versicherungen, Vermietung von Wohnungen. Unternehmen, die von der MWST ausgenommene Umsätze erzielen, dürfen diesbezügliche Vorsteuern nicht als Abzüge geltend machen. Im Gegensatz dazu bleibt der Vorsteuerabzug bei von der MWST befreiten Umsätzen (bspw. Lieferungen und Dienstleistungen ins Ausland) vollumfänglich erhalten.
Abrechnungspflichtig sind Unternehmen sowie natürliche Personen mit einem gewerbsmässigen Umsatz von mehr als 75.000 Fr.
Liegt der Umsatz in einem Jahr zwischen 75'001 und 250'000 Franken, ist die Umsatzsteuerpflicht nur gegeben, wenn die Steuerzahllast (Umsatzsteuer - Vorsteuer) 4'000 Franken übersteigt.
Werden diese Grenzen erstmals erreicht, ist die Umsatzsteuerpflicht ab dem 1.1. des Folgejahres gegeben. Die Registrierung muss durch das Unternehmen bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung in Bern erfolgen.
Sie wird an der Grenze durch die Eidgenössische Zollverwaltung und im Inland durch die Eidgenössische Steuerverwaltung erhoben.
Quelle: www.estv.admin.ch (Zahlen und Fakten zur Mehrwertsteuer)
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Am 1. Januar 1995 wurde in der Schweiz die Warenumsatzsteuer durch die Mehrwertsteuer abgelöst. Der reduzierte Ansatz betrug damals 2 % und der Sondersteuersatz 3 %. Der Normalansatz betrug 6,2 %, welcher per Bundesbeschluss auf 6,5 % zur Gesundung der Bundesfinanzen erhöht wurde.
Aufgrund des Bundesbeschluss vom 20. März 1998 über die Anhebung der Mehrwertsteuersätze für die AHV/IV sowie der Verordnung vom 23. Dezember 1999 über die Anhebung der Mehrwertsteuersätze zur Finanzierung der Eisenbahngrossprojekte, wurden die Steuersätze auf den heutigen Stand erhöht. Damit sollten die Finanzierung der NEAT und der zukünftig anfallenden Kosten für die AHV/IV gesichert werden.
Der Bundesrat kann aufgrund von Art. 130 der Bundesverfassung die Ansätze bei Bedarf um maximal 1 % auf 7,5 % erhöhen. Von diesem Recht hat er mit Wirkung auf den 1. Januar 2001 Gebrauch gemacht. Hinzu kommen 0,1% für die Finanzierung von Eisenbahngrossprojekten, macht einen Mehrwertsteuersatz von 7,6 %.
Das Bundesgesetz vom 2. September 1999 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) trat am 1. Dezember 2001 nach Ablauf der Referendumsfrist in Kraft.
In der Schweiz wurden seit Einführung der MWST 1995 26 verschiedene Ausnahmen eingeführt. Schon Bundesrat Kaspar Villiger hat die immer wachsende Anzahl von Ausnahmen beklagt.
Sein Nachfolger, der Finanzminister der Schweiz, Bundesrat Hans-Rudolf Merz, ging weiter und lancierte 2003 die Idee einer vereinfachten Mehrwertsteuer. Im Sinne einer «Flat Tax» hatte er vorgeschlagen, dass es in Zukunft in der Schweiz keine Ausnahmen mehr geben sollte und den heutigen Mehrwertsteuersatz von 2,4% auf Gütern des täglichen Bedarfs, 3,6% auf Beherbergungsleistungen und die 7,6% auf allen übrigen Leistungen auf einen einheitlichen Satz im Bereich von 5-6% festzusetzen. Das eidgenössische Finanzdepartement formuliert die Eigenschaften einer "idealen Mehrwertsteuer" folgendermassen:
Liberale Befürworter einer vereinheitlichten MWST argumentieren, dass die Unternehmen damit von aufwändigen und mühsamen Abgrenzungs- und Abrechnungsproblemen befreit seien. Gleichzeitig werde das Steuersystem vereinfacht. In der politischen Diskussion scheint dieser Vorschlag aber wenig Chancen auf eine Realisierung zu haben. Der Einheitssatz von 5-6% würde unter anderem zu einer Verteuerung der Grundnahrungsmittel (aktuell mit 2,4% besteuert) führen, was vor allem die ärmeren Bevölkerungsschichten treffen würde.
Mitte Februar 2006 hat der Bundesrat beschlossen, dass das Mehrwertsteuergesetz einer Totalrevision unterzogen werden soll. Als Zwischenlösung wurde per 1. Juli 2006 Art. 45a MWSTGV eingeführt. Damit soll erreicht werden, dass die Verwaltung nicht mehr bloss aus formalen Gründen den MWST-Pflichtigen mit unsachlichen Nachforderungen konfrontiert. Wie dieser "Pragmatismusartikel" allerdings umgesetzt werden soll, war noch gänzlich unbekannt [1].
Mitte Februar 2007 hat der Bundesrat die Einzelheiten veröffentlicht und in die Vernehmlassung geschickt [2] [3]:
Eine Abschaffung der Mehrwertsteuer haben die Freiburger Ökonomen Reiner Eichenberger und Mark Schelker vorgeschlagen (publiziert u.a. in der Weltwoche 7/04 [4]).
Sie nennen die folgenden fünf wichtigsten Vorteile:
Umsatzsteuer (Deutschland), Umsatzsteuer (Österreich)
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DamenConvLex-1834: Schweiz · Sächsische Schweiz · Baden in der Schweiz
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