Die Meinungsfreiheit ist das in einem demokratischen Rechtsstaat gewährleistete subjektive Recht auf freie Meinungsäußerung durch Ton, Schrift oder Verhalten[1]. Sie ist damit weit mehr als die Freie Rede. Sie ist als Grund- und Menschenrecht historisch gegen die Staatsgewalt gerichtet.
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Sie soll historisch verhindern, dass die öffentliche Meinungsbildung und die damit verbundene Auseinandersetzung mit Regierung und Gesetzgebung verhindert oder beeinträchtigt wird. In der neueren Lehre und Rechtsprechung wird aber anerkannt, dass Beeinträchtigungen der Meinungsäußerungsfreiheit nicht nur vom Staat, sondern auch von Dritten ausgehen können, z. B. vom Arbeitgeber oder anderen Institutionen mit vorhandenen Druckmitteln.
Im Unterschied zu einer Diktatur sind der Staatsgewalt in einer Demokratie die Mittel der vorgängigen Zensur außer in bestimmten Fällen (z. B. für Armeeangehörige) verboten. Repression , d. h. Sanktionen nach erfolgter Meinungsäußerung, ist nur zum Schutze höher- und gleichrangiger anderer Güter erlaubt, aber nur auf der Basis eines ausreichend die Einschränkung detaillierenden rechtmäßig verabschiedeten Gesetzes.
Allgemein verbreitete Einschränkungen der Meinungsäußerungsfreiheit sind (nicht abschließend):
Darüber hinaus kann es je nach Verfassungstradition erhebliche Unterschiede in der Zurückhaltung des Staates vor Repression geben: Im Gegensatz zu den insoweit recht zurückhaltenden USA gehen die meisten europäischen Länder deutlich weiter. So steht die Rassendiskriminierung im Gegensatz zu den USA in Europa meist auch unter Privatleuten unter Strafe (siehe Volksverhetzung).
Die Meinungsfreiheit wurde bereits 1789 in Art. 11 der Erklärung der Menschen- und Bürgerrechte in Frankreich als eines der vornehmsten Rechte des Menschen (frz.: un des droits le plus précieux de l'homme) bezeichnet. Heute gilt sie als einer der wichtigsten Maßstäbe für den Zustand eines demokratischen Rechtsstaates.
Der Unterschied zwischen Tatsachenbehauptungen und Meinungsäußerungen ist fließend. Entsprechend bestehen große Unterschiede über die rechtliche Ziehung einer Grenze und des vorhandenen Schutzes in verschiedenen Ländern.
Logisch sind viele, wenn nicht sogar alle als „Tatsachen“ bezeichneten Aussagen gar nicht beweisbar und richtigerweise Meinungen. Auch angebliche Tatsachen beruhen auf gemeinsamen Grundannahmen über geltende Axiome und Schlussregeln sowie setzen die Täuschungsfreiheit kognitiver Feststellungen voraus. Je nach Axiomen oder sogar der Stellung der Logik bei der Wahrheitssuche (z. B. Gegensatz von Wissen und Glauben in der Religion) lassen sich aber andere „Wahrheiten“ kreieren. So besagt die Aussage „Allah ist der einzige Gott und Mohammed ist sein Prophet“ nicht nur etwas über Allah, sondern auch über andere Geistwesen und ob sie überhaupt existieren bzw. ob deren Satzungen überhaupt irgendeine Relevanz haben. Wie bezüglich der Gleichgültigkeit verschiedener Glaubensrichtungen sind auch säkulare Tatsachenbehauptungen wie die Gleichheit aller Menschen nicht in der Natur begründete Tatsachen, sondern autoritative Festlegungen, die stimmen können oder aber auch nicht.
Offensichtlich lassen sich Sinneseindrücke zudem täuschen. Selbst als fundamental empfundene „Tatsachen“ sind eigentlich logisch Axiome und nicht Eigenschaften der Realität. Der logisch und sinnesmäßig strikte Solipsismus leugnet z. B. sogar die Realität der Umwelt. Dasselbe tat der anglikanische Bischof Berkeley im 17. Jahrhundert, der die geistige und nicht die materielle Welt als real ansah. Der russische Mathematiker Fomenko glaubt heute mathematisch beweisen zu können, dass aus der Zeit vor etwa dem 13. Jahrhundert außer der Bibel keine „echten Tatsachen“ überliefert seien, und Erich von Däniken an den Besuch von Außerirdischen in der Vergangenheit.
Auch die sogenannte „herrschende Meinung“ oder noch schlimmer das „gesunde Volksempfinden“ sind offensichtlich subjektiv. Während im 16. Jahrhundert Hexen und der Teufel als real existierend erachtet wurden von der überwiegenden Mehrheit in Mitteleuropa, erschiene jemand heute (zumindest in Europa) angesichts solch einer Meinungsäußerung (oder Tatsachenbehauptung) mit großer Wahrscheinlichkeit als psychisch gestört oder wahnhaft. Seit längerem ist auch bekannt, dass sich Menschen, ohne bewusst zu lügen, eine Realität konstruieren können und sich sehr selektiv erinnern (durch Verdrängung und andere psychische Phänomene), so dass die Erinnerungen anderer Menschen ganz anders sein können.
In Deutschland wird die Meinungsfreiheit durch Art. 5 Abs. 1, S. 1, 1. Hs. des Grundgesetzes (GG) gewährleistet.
Artikel 5 (verkürzt)
Die Bedeutung dieses Grundrechtes wurde vom Bundesverfassungsgericht in seiner Rechtsprechung konkretisiert und unterstrichen. So heißt es in dem Lüth-Urteil von 1958: „Das Grundrecht auf Meinungsfreiheit ist als unmittelbarster Ausdruck der menschlichen Persönlichkeit in der Gesellschaft eines der vornehmsten Menschenrechte überhaupt. Für eine freiheitlich-demokratische Staatsordnung ist es schlechthin konstituierend.“ (BVerfGE 7, 198-230 – Lüth).
Dass es bei dem Begriff der „Meinung“ für den Schutz nicht darauf ankommen kann, ob es sich um ein richtiges oder falsches, emotionales oder rational begründetes Werturteil handelt, hat das Bundesverfassungsgericht 1972 in einem Urteil über die Meinungsfreiheit Strafgefangener präzisiert (BVerfGE 33,1-18-Strafgefangene): „In einem pluralistisch strukturierten und auf der Konzeption einer freiheitlichen Demokratie beruhenden Staatsgefüge ist jede Meinung, auch die von etwa herrschenden Vorstellungen abweichende, schutzwürdig.“
Zwar spricht das Grundgesetz nur von der Meinungsäußerungsfreiheit, das bedeutet jedoch nicht, dass Tatsachenbehauptungen vom Grundrechtsschutz ausgeschlossen sind. Sie sind dann geschützt, wenn sie Voraussetzung für eine bestimmte Meinung sind. Meinungsäußerungen und Tatsachenbehauptungen lassen sich in der Praxis kaum voneinander unterscheiden. Da unwahre Tatsachenbehauptungen grundsätzlich nicht vom Schutz der Meinungsfreiheit umfasst sind, ist in diesem Fall eine Abgrenzung notwendig. Bei dieser Abgrenzung treten in der Praxis große Probleme auf. Dabei ist die Unterscheidung im Grundfall einfach: Eine Tatsachenbehauptung liegt dann vor, wenn die Behauptung dem Beweis zugänglich ist (z. B.: „Die SPD ist die mitgliederstärkste Partei Deutschlands“ ist entweder richtig oder falsch. Ein Gericht kann über diese Fragen Beweis erheben). Eine Meinung hingegen entzieht sich dem Beweis und ist statt dessen durch Werten und Dafürhalten geprägt (z. B. ist die Aussage „Das Steuerkonzept der CDU zur Bundestagswahl 2005 ist ungerecht“ weder falsch noch richtig, sondern stellt vielmehr eine Wertung dar).
Die Meinungsfreiheit schützt auch Satire, Comedy oder Karikaturen, für die ebenfalls laut Art. 5 GG keine Vorzensur besteht.
Art. 5 Abs. 2 regelt die Grenzen (Schranken) der Meinungsfreiheit:
Wie bei den meisten anderen Grundrechten ist auch hier ausdrücklich die Möglichkeit vorgesehen, das Grundrecht durch ein Gesetz usw. zu beschränken. Innerhalb der drei in Art. 5 GG genannten Schranken ist meist nur ein Rückgriff auf die „allgemeinen Gesetze” nötig, da die übrigen Schranken nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts rechtssystematisch keine herausragenden Besonderheiten aufweisen.
Im Gegensatz zu den meisten anderen Grundrechten erfordert die Beschränkung der Meinungsfreiheit aber hier mehr, denn „allgemeines” Gesetz stellt höhere Anforderungen an den Gesetzgeber als nur „Gesetz”. Das Bundesverfassungsgericht hatte deshalb zu klären, was unter dem Begriff „allgemeines Gesetz” zu verstehen sei und beschrieb ein solches Gesetz so, dass es nicht eine bestimmte Meinung als solche im Auge haben, sondern zum einen dem Schutz überragender Rechtsgüter dienen müsse und zum anderen eine Meinung allenfalls zufällig treffen dürfe - also nicht gezielt und individuell, sondern nur indirekt. Damit bleibt im Einzelfall allerdings immer noch offen, wann ein Gesetz tatsächlich als allgemeines Gesetz gelten kann, oder ob es schon ein „spezielles” ist.
Im Rahmen der sogenannten „Wechselwirkungslehre” hat das Bundesverfassungsgericht das Problem der allgemeinen Gesetze weiter verkompliziert, indem es im sogenannten Lüth-Urteil festlegte: „Die allgemeinen Gesetze müssen in ihrer das Grundrecht beschränkenden Wirkung ihrerseits im Lichte der Bedeutung dieses Grundrechts gesehen und so interpretiert werden, dass der besondere Wertgehalt dieses Rechts, der in der freiheitlichen Demokratie zu einer grundsätzlichen Vermutung für die Freiheit der Rede in allen Bereichen, namentlich aber im öffentlichen Leben, führen muss, auf jeden Fall gewahrt bleibt.” Gemeint ist damit, dass Gesetze, welche die Meinungsfreiheit einschränken, ihrerseits an der Bedeutung der Meinungsfreiheit gemessen werden sollen. Dem Bundesverfassungsgericht ist darauf in der rechtswissenschaftlichen Literatur unter anderem vorgehalten worden, mit dieser Wechselwirkungslehre einen Zirkelschluss zu führen und indirekt die Bewertung von Meinungen zu fördern, was gerade nicht Sinn von Artikel 5 GG sei, sondern was mit der Meinungsfreiheit gerade verhindert werden solle.
In der Frage des Verbots der Beleidigung ist das weitreichend geklärt. Wenngleich der Beleidigungstatbestand sehr weit gefasst ist (er verwendet nur den Begriff, ohne ihn zu erläutern), ergibt sich aus seiner Zielrichtung eindeutig, dass er nicht eine bestimmte Meinung verbietet. Denn das Gesetz beurteilt Aussagen in diesem Fall allein danach, ob sie das Allgemeine Persönlichkeitsrecht oder die Ehre des Adressaten gefährden. Auf den Inhalt und die konkrete Aussage einer Meinungsäußerung kommt es dabei nicht an.
In den USA gehört die Meinungsfreiheit (englisch freedom of speech) als 1. Zusatz zur Verfassung der Vereinigten Staaten von Amerika zu den Bill of Rights der Verfassung der Vereinigten Staaten. Dieses Recht wird dort traditionell sehr weit ausgelegt und schützt teilweise auch Äußerungen, die in anderen Ländern als Volksverhetzung, Angriff auf die Verfassung oder Anstiftung zu Straftaten gelten würden.
Für die Mitgliedstaaten des Europarats schafft Artikel 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention einen Mindeststandard für die Meinungsfreiheit.
Innerhalb der Europäischen Union ist die Meinungs- und Informationsfreiheit in Artikel 11 der Charta der Grundrechte geregelt.
Die UNO regelt die Meinungsfreiheit im Artikel 19 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte:
Die Meinungsfreiheit steht im Mittelpunkt des sogenannten „Karikaturenstreits“, bei dem die Veröffentlichung von 12 Karikaturen des Propheten Mohammed im September 2005 in der dänischen Zeitung Jyllands-Posten international diskutiert wurde.
| Wiktionary: Meinungsfreiheit – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme und Übersetzungen |