Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung

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Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung ist der Begriff, unter dem der im (§ 129a) StGB dargelegte Straftatbestand „Bildung terroristischer Vereinigungen“ allgemein bekannt ist. Der Straftatbestand wurde 1976 im Zuge der Terrorismusbekämpfung in das StGB aufgenommen und führte den Begriff „Terroristische Vereinigung“ als Rechtsbegriff ein. 129a StGB ist Bestandteil eines von Kritikern als Lex RAF bezeichneten Gesetzesbündels, das mit besonderem Bezug auf die Rote Armee Fraktion (RAF) erlassen wurde. [1]

129a StGB stellt sowohl Gründung als auch Mitgliedschaft unter Strafe und droht Freiheitsstrafe von einem bis zehn Jahren an. Unterstützung und Werbung können mit Geldstrafe und in besonders schweren Fällen ebenfalls mit Haft bis zu zehn Jahren belegt werden.

Der Paragraph 129a ermöglicht es, Personen zu verurteilen, denen abgesehen vom Verstoß gegen den § 129a keine weiteren Straftaten nachgewiesen wurden [1], jedoch muss der nach § 129a zu verurteilende Kreis mindestens drei Personen umfassen. (Siehe: Antiimperialistische Zellen) Kritiker bemängelten sogleich die Kriminalisierung bislang als unbescholten geltender Personen.

Eine Verurteilung wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung kann Folgen für die Beweisführung in anderen Strafsachen haben. So wurden z. B. mehrere RAF-Mitglieder für Straftaten verurteilt, bei denen ihre Beteiligung nicht im Einzelfall nachgewiesen war. Es wurde wie folgt argumentiert: Die Angeklagten sind Mitglieder der RAF. Die RAF hat sich öffentlich zu der Tat bekannt. Dies ist als Geständnis der Angeklagten zu werten.

Da der § 129a je nach Auslegung mehr oder weniger massiv in die Meinungsfreiheit eingreift, gilt er bei Kritikern als „Gummiparagraph[2] Christian Ströbele schrieb dazu:

Der bundesdeutsche Rechtsstaat ging und geht über Bord bei der Bekämpfung seiner Feinde aus der RAF. [3]

Einzelnachweise

  1. a b Wehrhafte Demokratie oder „Gesinnungsterror“? bei politische-bildung-brandenburg.de
  2. Kritik am 129a bei vorwärts.de
  3. Dunkle Kapitel der bundesdeutschen Justiz bei stroebele-online.de

Weblinks, Quellen

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