Um mittelbare Staatsverwaltung handelt es sich, wenn der Staat Verwaltungsaufgaben nicht selbst durch seine Behörden, sondern durch Dritte (juristische und private Personen) wahrnehmen lässt, beispielsweise Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts und diese mit Selbstverwaltung ausstattet. Ebenfalls ein Fall der mittelbaren Staatsverwaltung ist die Beleihung, die aber nur unter engen Voraussetzungen möglich ist.
Beliehne sind unter anderem: der TÜV, die Fleischbeschauer, die Schornsteinfeger. Wenn sie handeln, handelt die Exekutive. Und weil sie zur Verwaltung gehören, werden von ihnen auch Verwaltungsakte erlassen gem. § 35 VwVfG. Ausgenommen natürlich das fiskalische Verwaltungshandeln.
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