Die Nürnberger Prozesse waren dreizehn Prozesse vor dem Internationalen Militärgerichtshof, einem Ad-hoc-Strafgerichtshof, gegen Verantwortliche des Deutschen Reichs zur Zeit des Nationalsozialismus, die nach dem Zweiten Weltkrieg zwischen dem 20. November 1945 und dem 29. Oktober 1948 in Nürnberg abgehalten wurden.
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In der Moskauer „Erklärung über deutsche Grausamkeiten im besetzten Europa“ vom 30. Oktober 1943 hatten die Alliierten ihre Absicht erklärt, nach dem Krieg diese Verbrechen zu verfolgen. Deutsche, die in einem besetzten Land Verbrechen begangen hatten, sollten ausgeliefert werden und nach dort geltendem Recht verurteilt werden. Die "Hauptverbrecher" aber, deren Verbrechen nicht einem bestimmten Land zugeordnet werden konnten, sollten nach einer noch zu fällenden gemeinsamen Entscheidung der Alliierten bestraft werden. 1943 wurde die United Nations War Crimes Commission gegründet, die Vorschläge für eine strafrechtliche Verfolgung erarbeitete. Sie wurden die Grundlage für das Abkommen über die Verfolgung und Bestrafung der Hauptkriegsverbrecher der europäischen Achse und das Statut für den Internationalen Militärgerichtshof, das die vier Alliierten 1945 vereinbarten.
Die vier alliierten Siegermächte fanden sich 1945–1946 zum Nürnberger Prozess zusammen. Angeklagt waren die obersten Vertreter des NS-Staates, die man hatte festsetzen können.
Rechtsgrundlage für diesen Prozess und die folgenden Verfahren war das Kontrollratsgesetz Nr. 10[1] über die Bestrafung von Personen, die sich Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen den Frieden oder gegen die Menschlichkeit schuldig gemacht haben. Unter Kriegsverbrechen wurden Delikte verstanden, die bereits in den Haager Abkommen vor dem Ersten Weltkrieg definiert worden waren: Tötung oder Misshandlung von Kriegsgefangenen, Hinrichtung von Geiseln, Verschleppung zur Zwangsarbeit, etc. Unter Verbrechen gegen die Menschlichkeit fielen vor allem die Verfolgung und Vernichtung der Juden und die Vernichtung „unwerten“ Lebens, also Tötungsdelikte, die in allen zivilisierten Staaten verfolgt wurden. Unter Verbrechen gegen den Frieden wurde der Angriffskrieg verstanden, ein bis zu diesem Zeitpunkt nicht codifiziertes Delikt.
In den zwölf Nachfolgeprozessen vor US-amerikanischen Militärgerichten wurden angeklagt:
Von den Angeklagten wurden 35 freigesprochen. 24 wurden zum Tode verurteilt, 20 zu lebenslanger Haft und 98 zu Freiheitsstrafen zwischen 18 Monaten und 25 Jahren. Am 31. Januar 1951 setzte der Hochkommissar John Jay McCloy zahlreiche Strafen herab. Von den zum Tode verurteilten, für die sich unter anderen der Bundeskanzler Konrad Adenauer verwendet hatte, wurden zwölf hingerichtet, elf zu Haftstrafen begnadigt und einer an Belgien ausgeliefert, wo er in Haft starb.
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Siehe auch: Siegerjustiz
Die Nürnberger Prozesse gelten als Durchbruch des Prinzips, dass es für einen Kernbestand von Verbrechen keine Immunität geben darf. Erstmals wurden die Vertreter eines souveränen Staates für ihr Handeln zur Rechenschaft gezogen.
Als „Nürnberger Prizipien“ gehen die Grundsätze des Gerichts in das Völkerecht ein:
Folgende Verbrechen sind als völkerrechtliche Verbrechen strafbar:
Die Nürnberger Prozesse sind somit Wegbereiter für die UN-Kriegsverbrechertribunale Jugoslawien, Ruanda und Sierra Leone sowie des Rom-Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs.
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Fall I: Ärzte | Fall II: Generalfeldmarschall Milch | Fall III: Juristen | Fall IV: Wirtschafts- und Verwaltungshauptamt der SS | Fall V: Flick | Fall VI: I.G. Farben | Fall VII: Generäle in Südosteuropa | Fall VIII: Rasse- und Siedlungshauptamt der SS | Fall IX: Einsatzgruppen | Fall X: Krupp | Fall XI: Wilhelmstraße | Fall XII: Oberkommando der Wehrmacht
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