Namensänderungsverordnung

Reichsgesetzblatt vom 17. August 1938: Zweite Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen
Reichsgesetzblatt vom 17. August 1938: Zweite Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen

Die Zweite Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen vom 17. August 1938 hatte nach den Vorstellungen des Nationalsozialismus im Deutschen Reich das Ziel, deutsche Juden anhand eines engen Namenskatasters bereits an ihrem Vornamen kenntlich zu machen. Der Reichsminister des Inneren hatte zuvor Richtlinien zur Führung von Vornamen erlassen, in denen Benennungen definiert wurden, die für Juden zulässig waren. Die Namensänderungsverordnung sorgte nun in deren Folge für die Umsetzung bezüglich aller bereits lebenden deutschen Juden, die keinen dieser Namen führten.

Diese Juden wurden zwangsweise verpflichtet, einen weiteren Vornamen anzunehmen. Für Männer war dies Israel, für Frauen Sara. Hierfür hatten die Betroffenen einen Monat Zeit, diese Änderung beim zuständigen Standesamt sowie bei der betreffenden Ortspolizei anzuzeigen.

Darüber hinaus waren deutsche Juden durch diese Verordnung verpflichtet, im Rechts- und im Geschäftsverkehr mindestens einen ihrer per Dekret zulässigen Vornamen anzugeben.

Die Verordnung trat am 1. Januar 1939 in Kraft. Sie ist ein Vorläufer des Judensterns in dem ideologischen Bestreben, Juden für jeden öffentlich zu kennzeichnen.

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