Obligationenrecht
Das Obligationenrecht ist das Recht der Schuldverhältnisse (von lat. obligatio, Verpflichtung).
Im bundesdeutschen und österreichischen Recht wird dieser Teil des Privatrechts als Schuldrecht bezeichnet (siehe dort). Die ältere Bezeichnung "Obligationenrecht" wird heute vor allem im römischen und im Schweizer Recht verwendet (siehe unten).
Schweizerisches Obligationenrecht
Das Schweizerische Obligationenrecht, abgekürzt OR, ist der fünfte Teil des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB), hat aber eine eigene Nummerierung erhalten. Es enthält obligationenrechtliche Materialien, die jedoch in Sondergesetzen ihre Ergänzung haben. Das OR regelt die obligatorischen, das heißt schuldrechtlichen Beziehungen zwischen Rechtssubjekten. Es enthält die Rechtsgrundlagen über Austausch von Vermögenswerten, Ausgleich bei Schäden (Art. 41 ff.) und ungerechtfertigte Vermögensverschiebungen (Art. 62 ff.). Es besteht aus einem Allgemeinen und einem Besonderen Teil; der Allgemeine Teil (AT) enthält Bestimmungen, die für sämtliche Obligationen gelten, während der Besondere Teil (BT; Art. 184 ff. OR) besondere Vertragsverhältnisse regelt (wie etwa Kauf, Tausch, Miete, Leihe, Darlehen, Agenturvertrag, Arbeitsvertrag, Auftrag, Werkvertrag, Anweisung, Bürgschaft usw.). Art. 530 ff. enthalten das Gesellschaftsrecht, wobei auch hier weitere Erlasse (wie beispielsweise die Handelsregisterverordnung usw.) zu beachten sind. An das Gesellschaftsrecht schließt sich das Wertpapierrecht an.
Abteilungen und Titel des OR
Die einzelnen Abschnitte werden nicht aufgeführt, dazu siehe OR
- Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen
- Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen (Art. 1-67 OR)
- Zweiter Titel: Die Wirkung der Obligationen (Art. 68-113 OR)
- Dritter Titel: Das Erlöschen der Obligationen (Art. 114-142 OR)
- Vierter Titel: Besondere Verhältnisse bei Obligationen (Art. 143-163 OR)
- Fünfter Titel: Die Abtretung von Forderungen und die Schuldübernahme (Art. 164-183 OR)
- Zweite Abteilung: Die einzelnen Vertragsverhältnisse
- Sechster Titel: Kauf und Tausch (Art. 184-238 OR)
- Siebebter Titel: Die Schenkung (Art. 239-252 OR)
- Achter Titel: Die Miete (Art. 253-274g OR)
- Achter Titelbis : Die Pacht (Art. 275-304 OR)
- Neunter Titel: Die Leihe (Art. 305-318 OR)
- Zehnter Titel: Der Arbeitsvertrag (Art. 319-362 OR)
- Elfter Titel: Der Werkvertrag (Art. 363-379 OR)
- Zwölfter Titel: Der Verlagsvertrag (Art. 380-393 OR)
- Dreizehnter Titel: Der Auftrag (Art. 394-418v OR)
- Vierzehnter Titel: Die Geschäftsführung ohne Auftrag (Art. 419-424 OR)
- Fünfzehnter Titel: Die Kommission (Art. 425-439 OR)
- Sechzehnter Titel: Der Frachtvertrag (Art. 440-457 OR)
- Siebzehnter Titel: Die Prokura und andere Handlungsvollmachten (Art. 458-465 OR)
- Achzehnter Titel: Die Anweisung (Art. 466-471 OR)
- Neunzehnter Titel: Der Hinterlegungsvertrag (Art. 472-491 OR)
- Zwanzigster Titel: Die Bürgschaft (Art. 492-512 OR)
- Einundzwanzigster Titel: Spiel und Wette (Art. 513-515a OR)
- Zweiundzwanzigster Titel: Der Leibrentenvertrag und die Verpfründung (Art.516-529 OR)
- Dreiundzwanzigster Titel: Die einfache Gesellschaft (Art. 530-551 OR)
- Dritte Abteilung: Die Handelsgesellschaften und die Genossenschaft
- Vierundzwanzigster Titel: Die Kollektivgesellschaft (Art. 552-593 OR)
- Fünfundzwanzigster Titel: Die Kommanditgesellschaft (Art. 594-619 OR)
- Sechsundzwanzigster Titel: Die Aktiengesellschaft (Art. 620-763 OR)
- Siebenundzwanzigster Titel: Die Kommanditaktiengesellschaft (Art. 764-771 OR)
- Achtundzwanzigster Titel: Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Art. 772-827 OR)
- Neunundzwanzigster Titel: Die Genossenschaft (Art. 828-926 OR)
- Vierte Abteilung: Handelsregister, Geschäftsfirmen und kaufmännische Buchführung
- Dreissigster Titel: Das Handelsregister (Art. 927-943 OR)
- Einunddreissigster Titel: Die Geschäftsfirmen (Art. 944-956 OR)
- Zweiunddreissigster Titel: Die kaufmännische Buchführung (Art. 957-964 OR)
- Fünfte Abteilung: Die Wertpapiere
- Dreiunddreissigster Titel: Die Namens-, Inhaber- und Ordrepapiere (Art. 965-1155 OR)
- Vierunddreissigster Titel: Anleihensobligationen (Art. 1156-1186 OR)
Weblinks
Siehe auch
Obligation (Recht), Schuldrecht, BGB (Deutschland), ABGB (Österreich).