Die Packungsgröße von Medikamentenpackungen, die meist über Apotheken an Endverbraucher (d. h. Patienten) abgegeben werden, ist in Deutschland standardisiert. Daneben existieren Anstaltspackungen, die ausschließlich an Krankenhäuser und sonstige Großverbraucher abgegeben werden.
Es gibt drei Packungsgrößen für Medikamente:
Für Medikamente der gleichen Packungsgröße (z. B. N2) ist die Anzahl der in der Packung enthaltenen Tabletten oder Kapseln unterschiedlich, je nachdem, wie viele Tabletten für einen Behandlungzyklus normalerweise erforderlich sind.
Auch für flüssige Medikamente gibt es diese Packungsgrößen.
(Packungsgrößenverordnung - PackungsV) vom 22. Juni 2004
Auf Grund ... des Fünften Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - verordnet das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung:
§1
(1) Fertigarzneimittel nach § 4 Abs. 1 des Arzneimittelgesetzes, die von einem Vertragszahnarzt für Versicherte verordnet und zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung abgegeben werden können, werden einer Packungsgrößenkennzeichnung wie in der Anlage aufgeführt, mit folgenden Maßgaben zugeordnet:
(2) ... Packungsgrößenkennzeichnung für Kombinationspackungen ...
§2
(1) Pharmazeutische Unternehmen kennzeichnen die von ihnen in Verkehr gebrachten Fertigarzneimittel mit den maßgeblichen Packungsgrößenkennzeichen auf den Behältnissen oder, soweit verwendet, auf den äußeren Umverpackungen.
Fertigarzneimittel, die für mehrer Anwendungsgebiete bestimmt sind, werden dem Anwendungsgebiet zugeordnet, in dem sie am häufigsten angewendet werden.
(2) ... Kombinationspackungen ...
(3) ... Medikamente aus EU-Ländern müssen ebenfalls so gekennzeichnet werden ...
(4) Packungen, deren Inhalt die jeweils größte der auf Grund dieser Verordnung bezeichneten Packungsgröße übersteigen, dürfen nicht zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung abgegeben werden.
(5) ... Packungen, die ohne Packungsgrößenkennzeichen in Verkehr gebracht werden und nicht grundsätzlich von der Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung ausgeschlossen sind, sind von der Meldestelle für Arzneimitteldaten in deren Datenbank mit dem Kennzeichen "N1" zu versehen. Apotheken sind verpflichtet, bei Abgabe des Arzneimittels zu Lasten einer gesetzlichen Krankenversicherung das in der Datenbank hinterlegte Kennzeichen auf die äußere Umhüllung des Arzneimittels aufzutragen. ... Aber Packungen, die zur außschließlichen Abgabe an Krankenhäuser bestimmt sind, dürfen nicht mit dem Packungsgrößenkennzeichen "N1" versehen werden. ...
(6) Packungen, die grundsätzlich von der Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung ausgeschlossen sind, dürfen nicht nach den Vorschriften dieser Verordnung gekennzeichnet werden. ...
§3
Fertigarzneimittel, ... die vom ausschließlichen Vertrieb über Apotheken freigestellt sind ... können auf Grund einer ärztlichen Verordnung im Rahmen der Messzahlen zusammengestellt werden. Die Abgabe dieser Packungen gilt im Sinne dieser Verordnung als Abgabe einer Einzelpackung.
§4
Arzneimittel, denen auf Grund dieser Verordnung neue oder geänderte Messzahlen zugeordnet werden, sind innerhalb von 6 Monaten neu zu kennzeichnen. ...
Nachzulesen ist das Gesetz und die Anlage mit den einzelnen Packungsgrößen u.a. in der ROTEN LISTE. Die Packungsgrößen werden nicht für jedes der 10.000 in Deutschland zugelassenen Medikamente vorgeschrieben, sondern nur für die Arzneimittel-Hauptgruppen (von Analeptika bis Urologika).
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