Das Parkverbot ist in Deutschland nach der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) mittels Verkehrszeichen und nach § 12 StVO geregelt. Dort ist auch das Parken definiert: "Wer sein Fahrzeug verlässt oder länger als drei Minuten hält, der parkt." Überall, wo ein Haltverbot angeordnet ist, darf auch nicht geparkt werden.
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Grundsätzlich darf überall dort geparkt werden, wo es nicht verboten ist. Hierbei ist die gesamte Straßenverkehrsordnung in ihrem Kontext zu sehen. Nach § 2 StVO ist die Fahrbahnbenutzung durch Fahrzeuge vorgeschrieben. Dort heißt es einfach: „Fahrzeuge müssen die Fahrbahn benutzen [...].“ Gehwege gehören nicht zur Fahrbahn. Auf Gehwegen darf generell nicht gehalten und geparkt werden, auch nicht halbseitig.
Weiter darf dort geparkt werden, wo es ausdrücklich erlaubt ist, beispielsweise durch Zeichen 314 StVO oder eine Parkflächenmarkierung (§ 41 Abs. 3 Nr. 7).
Grundsätzlich ist am rechten Fahrbahnrand in Fahrtrichtung zu parken oder auf einem rechten Seitenstreifen, dazu gehören auch Parkstreifen. In Einbahnstraßen (Zeichen 220:
) darf links geparkt werden, ebenso, wenn auf der rechten Fahrbahnseite Schienen liegen. Es ist platzsparend zu parken; das gilt in der Regel auch für das Halten. Überall, wo ein Haltverbot angeordnet ist, darf auch nicht geparkt werden.
Früher wurde das Zeichen 286 StVO als „Parkverbot“ bezeichnet. Das eingeschränkte Haltverbot durch das Zeichen 286 StVO verbietet das Halten auf der Fahrbahn für einen längeren Zeitraum als drei Minuten. Zum Ein- und Aussteigen beziehungsweise beim Be- und Entladen darf im eingeschränkten Haltverbot die Zeit von drei Minuten jedoch überschritten werden, wenn der Vorgang so zügig wie möglich durchgeführt wird.
In § 12 der StVO ist beschrieben, wo das Parken unzulässig ist:
Durch folgende Verkehrszeichen werden nach § 12 StVO ebenfalls Parkverbote ausgesprochen:
Die Liste der Parkverbote ist in § 12 StVO nicht erschöpfend behandelt. Auch bei einzelnen Verkehrszeichen werden Parkverbote ausgesprochen:
Für bestimmte Fahrzeugarten gibt es Sonderregelungen, z.B. dürfen Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t sowie mit Kraftfahrzeuganhängern über 2 t zulässiges Gesamtgewicht innerhalb geschlossener Ortschaften in der Zeit von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen nicht parken:
Das gilt allerdings nicht auf entsprechend gekennzeichneten Parkplätzen sowie für das Parken von Linienomnibussen an Endhaltestellen.
Kraftfahrzeuganhänger ohne Zugfahrzeug dürfen außer auf entsprechend gekennzeichneten Parkplätzen nicht länger als zwei Wochen geparkt werden.
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