Das Persönlichkeitsrecht dient dem Schutz der Persönlichkeit einer Person vor Eingriffen in ihren Lebens- und Freiheitsbereich.
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Im deutschen Recht ist das Persönlichkeitsrecht als solches nicht ausdrücklich geregelt.
Zunächst wurden lediglich einzelne besondere Persönlichkeitsrechte wie das Recht auf Achtung der Ehre, das Namensrecht oder das Recht am eigenen Bild ausdrücklich gesetzlich geregelt.
Zunehmend zeigte sich jedoch, dass damit kein umfassender Schutz gegen die zunehmenden Beeinträchtigungen des persönlichen Lebens- und Freiheitsbereichs gewährt werden konnte.
Seit den 1950er Jahren wurde deshalb in richterlicher Rechtsfortbildung das allgemeine Persönlichkeitsrecht (APR) mit einem umfassenden Persönlichkeitsschutz aus Art. 1 Abs. 1 (Menschenwürde) in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 GG (freie Entfaltung der Persönlichkeit) abgeleitet, das heute als Gewohnheitsrecht anerkannt ist.
Dieses Recht auf Informationelle Selbstbestimmung (RIS) wurde hauptsächlich durch das BVerfG-Urteil (Volkszählungsurteil) aus dem Jahr 1983 begründet. Hierunter fällt insbesondere der Datenschutz und die Intimsphäre.
Von der Entwicklung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts sind weiter spezialgesetzlich geregelte Persönlichkeitsrechte wie z. B. das Urheberpersönlichkeitsrecht zu unterscheiden.
Im schweizerischen Zivilgesetzbuch ist das Persönlichkeitsrecht insbesondere in Art. 28 festgeschrieben:
Das allgemeine Persönlichkeitsrecht - Eingriffsmerkmale und Schutzansprüche von Prof. Dr. Jürgen Vahle in Neue Wirtschaftsbriefe Herne (NWB) Nr. 5/07 vom 29.01.2007
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