Eine Pflichtmitgliedschaft ist die gesetzliche Verpflichtung für eine (natürliche oder juristische) Person, Mitglied einer Organisation zu werden. Die Pflichtmitgliedschaft stellt einen Eingriff in die Vertragsfreiheit (im Fall der Closed-Shop-Regelung der Koalitionsfreiheit) dar und ist daher nur in begründeten Fällen zulässig. In vielen Fällen wird die Pflichtmitgliedschaft (als Zwangsmitgliedschaft) von Teilen der Betroffenen abgelehnt.
Pflichtmitgliedschaften können auch vertraglich vereinbart werden. So bestehen bei Einkaufszentren oft Werbegemeinschaften, denen alle Geschäfte des Zentrums beitreten müssen[1].
In einigen Fällen besteht die Möglichkeit, sich von der Pflichtmitgliedschaft freistellen zu lassen. Dies gilt z.B. für die VG Wort oder die GEMA.
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Die Verpflichtung zur Mitgliedschaft ist ein staatliches Instrument, um den Bestand von Institutionen zu sichern, denen staatliche Aufgaben zugewiesen wurden.
Die Pflichtmitgliedschaft in berufsständischen und anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaften (z.B. IHK oder verfasster Studierendenschaft) ist ein Eingriff in das Grundrecht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit gemäß Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz (GG). Gerechtfertigt ist sie nur wenn der Verband legtitime öffentliche Aufgaben erfüllt und dies zur Erreichung erforderlich und angemessen ist[2].
Entsprechend dieser Beschränkung auf das Erforderliche, hat das einzelne Mitglied einen Anspruch darauf, dass sich die Organe im Rahmen des für ihren Auftrag Erforderlichen halten und sich nicht darüber hinaus betätigen. So haben z.B. die Studentenschaften in Deutschland kein allgemeinpolitisches Mandat, sondern sind in ihrer Arbeit auf die Wahrnehmung studentischer Interessen beschränkt.
Pflichtmitgliedschaften existieren in Deutschland und Österreich unter anderem in folgenden Bereichen:
Eine Verpflichtung der Arbeitnehmer eines Betriebes einer Gewerkschaft beizutreten (Closed Shop) ist nach Auffassung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte als Verstoß gegen die Koalitionsfreiheit unzulässig [3].
Ebenfalls unzulässig ist nach Meinung des gleichen Gerichts, die in Frankreich bestehende Pflicht für Jäger, Jagdgenossenschaften beizutreten [4]. Dengegenüber sieht das Bundesverwaltungsgericht die Pflicht deutscher Jäger zur Mitgliedschaft in Jagdgenossenschaften als zulässig an [5].
Einige Pflichtmitglieder empfinden die Pflichtmitgliedschaft als ungerechtfertigte Zwangsmaßnahme, da sie der Ansicht sind, für die nicht unerheblichen Beiträge keinen direkten Nutzen daraus ziehen zu können.
In Österreich wurden daher 1995 Abstimmungen über die Beibehaltung der Pflichtmitgliedschaft bei verschiedenen Körperschaften des öffentlichen Rechts (Wirtschaftskammer, Arbeiterkammer usw.) durchgeführt. Dabei wurden die Pflichtmitgliedschaften von den jeweiligen Mitgliedern mit (teils überwältigender) Mehrheit bestätigt.
Eine heftige Diskussion wird über die IHK-Pflichtmitgliedschaft geführt. Eine Vielzahl von Organisationen und Initiativen engagieren sich gegen die Zwangsmitgliedschaft [6]. Ihre Argumente:
Die Kammern selbst argumentieren:
In seiner Entschließung vom 1. April 1998 hält der Deutsche Bundestag Kammern in der Form öffentlich-rechtlicher Körperschaften mit Pflichtmitgliedschaft als Selbstverwaltungseinrichtung der Wirtschaft für weiterhin erforderlich und sachgerecht.
Das Bundesverfassungsgericht hat seine Zustimmung zur Pflichtmitgliedschaft mit Urteil vom 7. Dezember 2001 erneut bekräftigt[11].
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