Die Politische Partei (v. lat.: pars, partis = Teil, Richtung, Rolle) ist ein auf Dauer angelegter Zusammenschluss von politisch interessierten Menschen mit weitgehend übereinstimmenden Vorstellungen, wie das Gemeinwesen (Staat, Kommune) funktionieren sollte.
Nach einer anderen Definition von Winkler (2002) ist eine Partei "eine Gruppe gleichgesinnter Personen, die sich in unterschiedlicher organisatorischer Form an der politischen Willensbildung beteiligt und danach strebt, politische Positionen zu besetzen und ihre Ziele in einem Gemeinwesen durchzusetzen".
§ 2 Abs. 1 des deutschen Parteiengesetzes (PartG) definiert Parteien wie folgt: "Parteien sind Vereinigungen von Bürgern, die dauernd oder für längere Zeit für den Bereich des Bundes oder eines Landes auf die politische Willensbildung Einfluss nehmen und an der Vertretung des Volkes im Deutschen Bundestag oder einem Landtag mitwirken wollen, wenn sie nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse, insbesondere nach Umfang und Festigkeit ihrer Organisation, nach der Zahl ihrer Mitglieder und nach ihrem Hervortreten in der Öffentlichkeit eine ausreichende Gewähr für die Ernsthaftigkeit dieser Zielsetzung bieten. Mitglieder einer Partei können nur natürliche Personen sein."
Eine ad hoc gegründete Vereinigung zur Durchsetzung eines konkreten Zieles ist also genauso wenig eine Partei wie ein Bündnis, das lediglich den Zweck hat, eine Person in ein politisches Amt zu hieven (häufig etwa in Südamerika). Des Weiteren sind reine Lobby-Organisationen ausgeschlossen, die keine Mandate in Parlamenten anstreben.
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In Deutschland müssen Parteien registriert werden. Zur Gründung einer Partei bedarf es zunächst einer politischen Vereinigung, z.B. muss diese nach § 2 PartG über eine Mindestmitgliedzahl an Mitgliedern verfügen, eine Anzahl von 55 Personen wurde von einem Gericht als zu gering bewertet. Die Partei muss innerhalb von 6 Jahren an mindestens einer Bundestags- oder Landtagswahl teilnehmen, um weiterhin als Partei anerkannt zu werden. Nur natürliche Personen können Mitglied einer Partei sein. In Deutschland kann eine Partei durch das Bundesverfassungsgericht verboten werden, wenn sie verfassungsfeindlich agiert.
In der Schweiz müssen Parteien nicht registriert werden. Die Partei bestimmt in ihren Statuten selbst, wer als Mitglied aufgenommen werden kann. In der Regel sind dies stimmberechtigte und nicht stimmberechtigte Staatsbürgerinnen und Staatsbürger sowie im Lande wohnhafte Ausländer. Es gibt keine eigene Rechtsform für Schweizer Parteien. Sie sind meist als Verein im Sinne von Art. 60 ff. des Zivilgesetzbuches (ZGB) organisiert. Juristische Personen sind als Mitglieder schweizerischer Parteien nicht vorgesehen.
In Österreich müssen Parteien registriert werden, wenn sie sich einer Wahl stellen wollen. Des Weiteren können nur natürliche Personen Parteimitglieder sein. Um sich dieser Registrierung zu unterziehen, bedarf es einiger Klauseln, die berücksichtigt werden müssen. Die Partei muss an der politischen Willensbildung interessiert sein und muss Satzungen beschließen, in denen die interne Hierarchie und die politischen Ziele hervorgehen. Außerdem sind diese Satzungen an das Bundesministerium für Inneres zu schicken und es ist eine Gebühr von etwa 60 € zu bezahlen, damit die Partei Rechtspersönlichkeit erlangt. Die Statuten der Partei werden erst überprüft, wenn Mitglieder oder die Partei selbst Gesetzesübertretungen tätigt und juristisch auffällt. Diese Satzungen bzw. Parteistatuten müssen regelmäßig in einer periodischen Zeitschrift kundgemacht werden. Auch sind die Einnahmen und Ausgaben der Partei zwei beeideten Wirtschaftsprüfern vorzulegen.
Eine Abmeldung einer Partei ist nicht notwendig. Daher gibt es in Österreich auch über 710 sogenannter "Karteileichen".
Zur Entstehungszeit der Parlamente waren Parteien meist nur lockere Vereinigungen, die vor allem kurz vor Wahlen tätig wurden, um Kandidaten zu unterstützen. Die ersten Parteien in einem klar definierten Parteiensystem gab es im englischen Parlament um 1690-1695. "Whig" und "Tory" definierten mehr und mehr eine politische Vorliebe für die verschiedensten Politikfragen. Seit den 1830er Jahren wurden Parteien in England erstmals auch vollständig mit Regierung und Opposition in Verbindung gebracht. Die Bildung von Parteistrukturen auf lokaler, regionaler und nationaler Ebene sowie der Aufbau von Parteisekretariaten mit besoldeten Parteisekretären geht maßgeblich auf die Sozialdemokratie zurück.
Siehe auch: Geschichte der Parteien in Deutschland
Man unterscheidet heute immer noch grob zwischen "linken" und "rechten" Parteien. Diese Unterscheidung geht auf das französische Parlament zur Restaurationszeit zurück. Dort saßen die Gegner der Regierung vom Parlamentspräsidenten aus gesehen links. Andere und oft signifikantere Unterscheidungen sind:
Ein spezieller Fall sind die so genannten Blockparteien, wie es sie zum Beispiel in der DDR gab. Ihre Funktion bestand darin, breitere Bevölkerungskreise in das Herrschaftssystem einzubinden und so die Herrschaft der führenden SED abzusichern.
Historisch gesehen entstanden Honoratiorenparteien oft aus den Parlamenten heraus und wurden von Parlamentariern gegründet. Für die schon immer existierenden Gruppierungen im Parlament (die Vorgänger der heutigen Parlamentsfraktionen) wurde es wegen der Ausweitungen des Wahlrechts auf größere Bevölkerungsteile notwendig, Organisationsstrukturen in den Wahlkreisen zu bilden, um Wähler zu sichern. Solche Parteien waren zumeist konservativ.
Die folgenden Kategorien sind vor allem in der europäischen Politik entstanden. Sie spiegeln die gesellschaftlichen "Cleavages", also Konfliktlinien wider, die in verschiedenen Staaten ganz unterschiedlich ausprägt sein können. Grundsätzlich ist allerdings seit Mitte der 1980er Jahre eine Auflösung bzw. Schwächung der Konflikte zu beobachten.
Die "klassischen" Cleavages der Parteienforschung sind:
- Säkularismus vs. Kirche/ christliche Werte
- Agrarinteressen vs. Industrieinteressen
- Arbeit vs. Kapital
- Zentralstaat vs. regionale Einheiten
- materialistisch vs. post-materialistisch
- ökonomisch vs. ökologisch
Diese Konfliktlinien durchkreuzen sich teilweise bzw. überlagern sich gegenseitig, so dass in den einzelnen Parteien, v.a. den größeren mehrere Konfliktlinien zu finden sind.
Eine repräsentative Demokratie ohne Parteien kann nicht funktionieren. Parteien müssen in der demokratischen Struktur für die staatlichen Organe sowie für die Stimm- und Wahlberechtigten zeit- und kostenintensive Dienstleistungen erbringen, die von staatlichen Organen oder anderen privaten Institutionen nicht wahrgenommen werden können. Die Zeit wird von den Parteimitgliedern aufgebracht, und die Kosten werden aus den Mitgliederbeiträgen bzw. in Deutschland inzwischen durch eine überwiegend staatliche Parteienfinanzierung aufgebracht.
Moderne Demokratien kann man auch in Mehrparteien- und Zweiparteiensysteme unterscheiden. Das Mehrheitswahlrecht trägt zur Bildung von Zweiparteiensystemen bei (z. B. Vereinigtes Königreich, USA), bei dem nur eine Regierungs- und eine Oppositionspartei im Parlament repräsentiert sind, bei allerdings vergleichsweise geringer Bindung des Abgeordneten an Vorgaben seiner Partei (v.a. USA, bei GB durch innerparlamentarische Opposition wieder stärkere Bindung an die Partei), während das Verhältniswahlrecht die Bildung eines Parlaments mit mehreren Parteien begünstigt, wobei jedoch im allgemeinen die Fraktionsdisziplin eine größere Rolle spielt (z. B. Niederlande, Deutschland). Zweiparteiensysteme führen zu klaren Mehrheiten, die Regierungsbildung ist sehr einfach. Mehrparteiensysteme führen zu Koalitionsregierungen, die schwieriger zu bilden sind und bei denen es leicht zu internen Konflikten kommt. Andererseits spiegelt ein Mehrparteiensystem die komplexe gesellschaftliche Wirklichkeit besser wider. In diesem Zusammenhang findet das Medianwählermodell Anwendung.
Einparteiensysteme finden sich nur in nicht-demokratischen Staaten.
In den früheren deutschen Verfassungen und auch in vielen heutigen Verfassungen werden Parteien nicht sonderlich erwähnt. In vielen Ländern gibt es keine Parteiengesetze. Dort gilt für Parteien meist das Vereinsgesetz.
Seit einigen Jahrzehnten ist das Ansehen der Parteien rückläufig, da einerseits der Wohlstand das politische Interesse abnehmen lässt, andererseits missbräuchliche Anwendungen der Parteipolitik transparenter und der Kritik zugänglicher werden. Regierenden Parteien wird zunehmend häufiger Bürgerferne vorgeworfen, sei es wegen Kritik an Entscheidungen oder aus parteipolitischer Motivation (siehe auch Politikverdrossenheit).
Wer Mitglied einer Partei werden möchte, stellt einen Aufnahmeantrag beim betreffenden Landesverband. Über die Aufnahme des Mitgliedes entscheidet der Vorstand des Kreis- oder Unterverbandes, in dem der Antragsteller wohnt, per Abstimmung. Es kann dafür eine Anhörung anberaumt werden. Je nach parteiinterner Regelung kann auch eine Eintrittserklärung ohne Genehmigung eines Parteigremiums zum Erreichen der Mitgliedschaft ausreichen. Allerdings besteht in den betreffenden Parteien meist explizit die Möglichkeit eines Parteiausschlusses unter bestimmten Bedingungen. Parteimitglieder können sich in unterschiedlich gestufte Parteigremien wählen lassen (Stadt-/Unterverbandsvorstand, Kreis-, Bezirksvorstand, Landes- und Bundesfachausschüsse). Wer in ein Parlament gewählt werden möchte, muss sich von seinem Verband als Kandidat ernennen lassen. Während Direktkandidaten dann von den Parteitagen des betreffenden Wahlkreises gewählt werden, werden Listenplätze durch Wahlgänge auf einem dafür einzuberaumenden Landesparteitag besetzt.
In Art. 21 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) heißt es: „Die Parteien wirken an der Bildung des politischen Willens des Volkes mit. Ihre Gründung ist frei. Ihre innere Ordnung muss demokratischen Grundsätzen entsprechen. Sie müssen über die Herkunft und Verwendung ihrer Mittel sowie über ihr Vermögen öffentlich Rechenschaft geben.“
Zielt eine Partei auf Beseitigung oder Beeinträchtigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung ab, so ist sie nach Art. 21 Abs. 2 S. 1 GG verfassungswidrig und kann vom Bundesverfassungsgericht verboten werden. Wichtig ist jedoch, dass hierüber gemäß Art. 21 Abs. 2 S. 2 GG nur das Bundesverfassungsgericht zu entscheiden hat. Erst durch ein entsprechendes Urteil verliert eine solche Partei dann den Schutz durch die Verfassung.
Das in Art. 21 Abs. 3 GG vorgesehene Gesetz über die politischen Parteien kam erst 1969 zustande. Das Parteiengesetz schreibt unter anderem vor, dass eine Partei demokratisch organisiert sein und zudem offen legen muss, woher sie ihre (finanziellen) Mittel hat. Gerade letzteres ist wiederholt Streit- und Skandalthema gewesen.
Listen politischer Parteien weltweit:
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