Als Polizeirecht (auch Polizei- und Ordnungsrecht, abgekürzt: POR) bezeichnet man denjenigen Teil des Öffentlichen Rechts, der die Materie der Gefahrenabwehr betrifft. Gefahren im Sinne des Polizeirechts sind Gefahren für die Öffentliche Sicherheit (d.h. der normierten Rechtsordnung) und die Öffentliche Ordnung (d.h. der nicht normierten Rechtsordnung - also eine Generalermächtigungsklausel, die durch die Rechtsprechung zunehmend konkretisiert wurde).
Mit dem berühmten Kreuzbergurteil wurde der Begriff des Polizeirechts stärker eingegrenzt.
Das Polizeirecht ist in Deutschland Landesrecht für die Polizeien der Länder und Bundesrecht für die Bundespolizei.
In der neueren Rechtsentwicklung wird der Begriff der öffentlichen Ordnung teilweise als zu unbestimmt angesehen, um rechtsstaatlichen Ansprüchen zu genügen (strittig), weshalb der Begriff als Eingriffsermächtigung aus einigen Landespolizeigesetzen entfernt wurde.
In Niedersachsen beispielsweise war der Begriff als Schutzgut im Gefahrenabwehrgesetz gestrichen worden, wurde allerdings im Rahmen der Novellierung des Polizeirechts 2004 in das nunmehr wieder NSOG genannte Landespolizeigesetz wieder eingeführt.
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Die Polizeigesetze der Landespolizeien sind:
Einige gängige Lehrbücher zum Polizei- und Ordnungsrecht (Auswahl):
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Adelung-1793: Ober-Deutschland · Deutschland
Brockhaus-1809: Deutschland · Deutschland
Brockhaus-1911: Volksverein für das katholische Deutschland · Junges Deutschland · Deutschland
DamenConvLex-1834: Deutschland (Künste) · Deutschland (Literatur und Poesie) · Deutschland (Musik) · Deutschland (Kochkunst) · Deutschland (Frauen) · Deutschland (Geographie) · Deutschland (Geschichte)
Herder-1854: Junges Deutschland · Deutschland
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