Die Privatpilotenlizenz (engl. Private Pilot Licence, PPL) ist der Privatpilotenschein.
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In Deutschland gibt es verschiedene PPL (Privat-Piloten-Lizenz):
| Type | Luftfahrzeug | Erläuterung | ||||||
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| PPL A | Aeroplane |
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| PPL H | Hubschrauber |
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| PPL D | Ballon | Umschreibung für PPL-D vor dem 1. Mai 2003 | ||||||
| GPL | Glider |
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| SPL | Luftsportgerät |
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Zusätzlich benötigt man ein gültiges Flight-Medical, also eine fliegerärztliche Tauglichkeitsuntersuchung sowie ein Sprechfunkzeugnis in deutscher oder englischer Sprache.
PPL-A Inhaber bekommen im Regelfall zunächst die Klassenberechtigung SEP (Land) und dürfen damit einmotorige Landflugzeuge mit Kolbentriebwerk führen. Die Klassenberechtigung ist 24 Monate gültig. Durch Nachweis der Mindeststundenzahl und einem Übungsflug mit einem Fluglehrer kann die Klassenberechtigung verlängert werden.
Mittels Differenzschulung kann die Klassenberechtigung erweitert werden für
Für Differenzschulungen gibt es keine besondere Ausbildungsvorschriften. Eine Prüfung ist ebenfalls nicht vorgesehen. Eine Differenzschulung wird im Flugbuch des Piloten dokumentiert.
Weitere Fluglizenzen sind die SPL (Sportpilotenlizenz), die zum Führen von Luftsportgeräten, wie zum Beispiel Ultraleichtflugzeugen, in Deutschland berechtigt, sowie die international gültige GPL (Glider Pilot Licence = Luftfahrerschein für Segelflugzeugführer = Segelflugschein). Beim „Umstieg“ von einer Lizenz auf eine andere gelten meist erhebliche Erleichterungen: Beispielsweise kann die PPL-N basierend auf der SPL (nur dreiachsgesteuerte Ultraleichtflugzeuge) durch nur 7 Stunden Flugzeit und eine praktische Prüfung erworben werden. I. d. R. wird bei den meisten Regierungspräsidien und Luftämtern allerdings auch die volle theoretische PPL-N Prüfung beim Umstieg vom SPL(dreiachsgesteuert) verlangt.
Für PPL, SPL und GPL kann man zahlreiche Zusatzberechtigungen erwerben. So z.B. für:
Außerdem gibt es Musterberechtigungen (Typeratings) für Flugzeuge mit mehr als 2t MTOW, mit mehr als einem Triebwerk oder mit Turbinenantrieb. Allerdings bauen diese Berechtigungen teilweise auf unterschiedliche Lizenzen auf, können also nicht unbedingt mit jeder der zuvor genannten Lizenzen erworben werden.
Für Fotoflüge, als Fluglehrer und als Flugzeugschlepper darf die PPL auch beruflich genutzt werden. Weiterhin erlaubt die deutsche PPL - im Gegensatz zur amerikanischen FAA-Lizenz - Selbstkostenflüge ohne Eigenbeteiligung des Piloten.
Darüber hinaus ist für die gewerbliche Personen- und Gepäckbeförderung der Erwerb einer Berufspilotenlizenz, z.B. der CPL (Commercial Pilot Licence) oder der ATPL (Airline Transport Pilot Licence) erforderlich.
Da es für die Segelfluglizenz und die Sportpilotenlizenzen keine kommerziellen Lizenzen gibt, können diese Lizenzen sogar im Rahmen ihrer jeweiligen Berechtigungen in vollem Umfang gewerblich genutzt werden.
Die alten Flugscheine (PPL-A/B/C) können seit dem 1. Juni 2003 nicht mehr erworben werden. Es gibt nur noch die GPL (die Segelfluglizenz mit der jetzt auch z. B. Motorsegler geflogen werden dürfen), die SPL, die PPL-N, die PPL-N-2tMTOW und die JAR-FCL. Letztere entspricht der alten PPL-A mit CVFR-Berechtigung. NFQ-Nachtflugqualifikation muss als extra Berechtigung in die JAR-PPL eingetragen werden.
Die bisherige PPL-A erlaubt international das Fliegen mit in Deutschland registrierten einmotorigen Flugzeugen bis zu 2t Abflugmasse (MTOW) bei Tag und unter Sichtflugbedingungen. Sie wird inzwischen als international gültige PPL (gemäß ICAO) weiter verlängert. Die alte PPL-B war die Motorseglerlizenz und kann nun als „Berechtigung für TMG“ entweder in die Segelfluglizenz oder in die PPL A nach JAR-FCL eingetragen, jedoch nicht mehr separat erworben werden.
Die bisherige PPL-C entspricht der neuen Segelfluglizenz GPL.
Nicht D-registrierte Flugzeuge dürfen im Ausland prinzipiell nicht mit einer deutschen PPL(A) geflogen werden. Eine Ausnahme hiervon sind die Mitgliedsstaaten der EASA, welche sich die Lizenzen gegenseitig anerkennen.
In anderen Ländern muss die Lizenz umgeschrieben werden. Der häufigste Fall ist das Fliegen in den USA. Die dortige Aufsichtsbehörde FAA erkennt die Flugstunden an, verlangt jedoch eine erneute Theorie- und Praxisprüfung in der Landessprache. Diese Lizenz kann dann auch relativ einfach in eine kanadische Lizenz umgeschrieben werden. Besitzt man nur die deutsche PPL(A), kann man auch einmal im Jahr eine kanadische Kurzzeitlizenz (Limited Term Private Pilot, 90 Tage) beantragen.
Wenn man nur innerhalb des Landes fliegen möchte und je nach Land auf den Erwerb von Zusatzberechtigungen verzichtet, ist die Anerkennung (Validation) der einfachere Weg.