Die Probezeit bezeichnet einen Zeitraum, in dem vorerst etwas auf Probe gewährt wird, um die Eignung festzustellen. Dieser ist bei einem Arbeitsverhältnis und beim Erhalt des Führerscheins gebräuchlich.
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Für die erste Zeit des unbefristeten Arbeitsverhältnisses wird in Deutschland meist eine Probezeit vereinbart und dient zur Prüfung des Arbeitnehmers. Üblich ist eine Dauer von sechs Monaten. Jedoch wurde unter der Großen Koalition 2005 zwischen Union und SPD eine Erhöhung der Probezeit im Koalitionsvertrag auf 2 Jahre vereinbart, was bisher (Stand November 2006) jedoch noch nicht umgesetzt wurde.
Ein Probearbeitsverhältnis wird umgangssprachlich auch als Probezeit bezeichnet. Dabei wird auf bestimmte Zeit ein befristetes Arbeitsverhältnis geschlossen – eine stillschweigende Fortsetzung gilt dabei als Verlängerung auf unbestimmte Zeit mit nunmehr meist längerer Kündigungsfrist.
Während der Probezeit können kürzere als die normalen Kündigungsfristen vereinbart werden, mindestens jedoch eine Kündigungsfrist von 2 Wochen (§ 622 Abs. 3 BGB). Hiervon kann jedoch aufgrund tarifvertraglicher Regelungen weiter abgewichen werden, so beträgt bei manchen Tarifverträgen die Kündigungsfrist in den ersten 4 Wochen 2 Tage (§ 622 Abs. 4 BGB).
Arbeitsrechtlich hat die Probezeit nur Einfluss auf die Kündigungsfrist; der Kündigungsschutz beginnt unabhängig von den vertraglichen Vereinbarungen erst nach Ablauf der Wartezeit des Kündigungsschutzgesetzes, die sechs Monate beträgt und deshalb oft auch mit der vereinbarten Probezeit verwechselt wird.
Eine Kündigung während der Probezeit beim unbefristeten Arbeitsverhältnis bedarf der Anhörung des Betriebsrates nach § 102 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG). Für Schwangere in der Probezeit besteht der besondere Kündigungsschutz nach § 9 Mutterschutzgesetz (MuSchG).
Die Probezeit in Österreich darf, muss aber nicht, vereinbart werden. Sofern vereinbart kann während dieser Probezeit das Dienstverhältniss von beiden Partnern ohne Angabe von Gründen sofort gelöst werden. Die Probezeit ist auf einen Monat beschränkt. Wenn keine Probezeit vereinbart wird gilt die gesetzliche bzw. kollektivvertragliche Kündigungsfrist.
Bei Neuerwerb der Fahrerlaubnis gilt in Deutschland eine zweijährige Probezeit hinsichtlich der Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeuges auf öffentlichem Verkehrsgrund (StVG § 2a Abs. 1). Bei einem schwerwiegenden Verstoß („A-Verstoß“) oder zwei weniger schwerwiegenden Verstößen („B-Verstoß“) innerhalb der Probezeit muss der Delinquent an einem Aufbauseminar teilnehmen. Die Probezeit verlängert sich dann einmalig um 2 Jahre.
Die Probezeit muss nur einmal durchlaufen werden; wenn man beispielsweise bereits mit 16 die Fahrerlaubnis Klasse A1 erlangt hat, wird für später zusätzlich erworbene Führerschein-Klassen (etwa B oder A) eine 1-jährige Probezeit gefordert.
Verstöße der Kategorie A sind solche, die andere Verkehrsteilnehmer direkt gefährden:
Verstöße der Kategorie B sind:
Siehe Grünes L.
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