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Prokura (ital. procura, Vollmacht, von lat. procurare, für etwas Sorge tragen, zu pro, für, und cura, Sorge) ist eine handelsrechtliche Vollmacht mit gesetzlich festgelegtem Inhalt (=Formalvollmacht), die ausdrücklich und persönlich erteilt werden muss. Hierfür ist es jedoch nicht notwendig, eine Formulierung wie "Ich erteile [...] Prokura" zu verwenden. Auch die Erlaubnis, von nun an mit "ppa" zu zeichnen (s.u.), oder die Erteilung einer Vollmacht "gem. § 49 HGB" (s.u.) sind ausreichend. Für die Außenwirkung ist eine Eintragung in das Handelsregister notwendig (§ 53 Abs 1 Satz 1 HGB). Die Prokura gilt aber schon nach Erteilung, nicht erst nach Eintragung in das Handelsregister. Diese (Eintragung) hat nur deklaratorische Wirkung. Es empfiehlt sich für den Prokuristen, eine schriftliche Bestätigung über die erteilte Prokura zum Beweis vorlegen zu können, bevor die Eintragung erfolgte.
Sie ermächtigt nach deutschem Handelsrecht gemäß § 49 Abs. 1 HGB „zu allen Arten von gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäften und Rechtshandlungen, die der Betrieb eines Handelsgewerbes mit sich bringt“.
Handelsgewerbe meint hier jede gewerbliche Tätigkeit, also auch Produktion oder Dienstleistungen. Gewöhnliche Geschäfte und Rechtshandlungen sind beispielsweise der Abschluss von Lieferverträgen oder die Einstellung von Personal. Außergewöhnliche Geschäfte und Rechtshandlungen sind bspw. betriebliche Strafanzeigen, Rechtsprozesse führen, Prozessvollmachten erteilen, Darlehen aufnehmen oder Spenden vergeben. Durch die Formulierung „eines Handelsgewerbes“ deckt der Gesetzgeber sogar die Rechtsgeschäfte ab, die nicht direkt etwas mit dem Betrieb zu tun haben, bis hin zu z. B. Spekulationsgeschäften.
Die Prokura kann nur durch einen Kaufmann oder die Geschäftsführung des Formkaufmanns erteilt werden. Die Erteilung von Prokura sowie die Anmeldung der Prokura beim Handelsregister ist dem Inhaber des Handelsgeschäfts vorbehalten (vgl. §§ 48 Abs. 1, 53 Abs. 1 HGB). Die Unterschrift des Prokuristen enthält gewöhnlich einen Zusatz, typischerweise „ppa“ (per procura). Eine Beschränkung der Prokura im Innenverhältnis ist Dritten gegenüber unwirksam, da der Umfang nach außen gesetzlich definiert ist und somit Vertrauensschutz genießt.
Ein Prokurist darf etwa:
Sofern er zur selbstständigen Einstellung oder Entlassung von Arbeitnehmern berechtigt ist, gilt für ihn selbst das Kündigungsschutzgesetz nur eingeschränkt (grundlose Beendigung gegen Abfindung, § 14 Abs. 2 KSchG, 9 Abs. 1 S. 2 KSchG).
Er darf hingegen nicht höchstpersönliche Geschäfte des Betriebsinhabers ausführen, also
Nur mit einer besonderen Befugnis (die ebenfalls ins Handelsregister eingetragen wird) darf der Prokurist
Die Prokura erlischt bei:
Hingegen erlischt die Prokura nicht beim Tod des Geschäftsinhabers (§ 52 III HGB). Dies ist deshalb eine sinnvolle Vorschrift, weil der Prokurist im Allgemeinen lange im Betrieb beschäftigt gewesen sein wird und so am Besten dazu geeignet ist, das Geschäft fortzuführen, bis die Erben sich entschlossen haben, es fortzuführen oder zu veräußern.
Die Prokura ist nicht übertragbar.
Erfolgt nach Widerruf der Prokura keine Löschung im Handelsregister, können sich Dritte auf das Fortbestehen der Prokura berufen. Die Prokura ist nicht auf Dritte übertragbar.
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