Als Rürup-Rente oder auch Basisrente wird umgangssprachlich eine seit 2005 staatlich subventionierte Altersvorsorge bezeichnet. Die Rürup-Rente geht auf den Ökonomen Bert Rürup zurück und beruht auf einem Rentenversicherungsvertrag. Sie entspricht in ihren Leistungskriterien der gesetzlichen Rente, allerdings nicht umlagefinanziert, sondern kapitalgedeckt. Im Unterschied zur klassischen Rentenversicherung gibt es ähnlich wie bei der Riester-Rente (nur 30 % Teilauszahlung bei Rentenbeginn) bei der Rürup-Rente kein Kapitalwahlrecht, d.h. der angesparte Betrag darf nicht in einer Summe ausgezahlt werden, sondern wird lebenslang verrentet.
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Die Beiträge zum Aufbau einer Rürup-Rente sind im Rahmen der gesetzlichen Höchstbeträge und unter folgenden Voraussetzungen als Sonderausgaben abziehbar:
Grundsätzlich gilt, dass Beiträge zu Rürup-Verträgen gestaffelt von 2005 an steuerlich geltend gemacht werden können. Im Jahre 2005 sind davon 60 % steuerlich ansetzbar. Bis 2025 steigt dieser Anteil jährlich um 2 %-Punkte auf 100 % (im Jahr 2007 also 64 %). Der maximal anzusetzende Betrag liegt bei 20.000 Euro.
Beispiel: Bei 4.200 Euro Beitrag zur Rürup-Rente
| Steuerjahr | Steuerlich ansetzbarer Prozentsatz | Beitrag | Steuerlich ansetzbarer Betrag |
|---|---|---|---|
| 2005 | 60 % | 4.200 Euro | (60 % von 4.200 Euro) = 2.520 Euro |
| 2006 | 62 % | 4.200 Euro | (62 % von 4.200 Euro) = 2.604 Euro |
| 2007 | 64 % | 4.200 Euro | (64 % von 4.200 Euro) = 2.688 Euro |
| … | |||
| 2025 | 100 % | 4.200 Euro | (100 % von 4.200 Euro) = 4.200 Euro |
| Steuerjahr | 2005 | 2006 | 2007 | 2008 | 2009 | 2010 | 2011 | 2012 | 2013 | 2014 | 2015 | 2016 | 2017 | 2018 | 2019 | 2020 |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Absetzb. Anteil | 60 % | 62 % | 64 % | 66 % | 68 % | 70 % | 72 % | 74 % | 76 % | 78 % | 80 % | 82 % | 84 % | 86 % | 88 % | 90 % |
| Steuerjahr | 2021 | 2022 | 2023 | 2024 | 2025 | 2026 | … | |||||||||
| Absetzb. Anteil | 92 % | 94 % | 96 % | 98 % | 100 % | 100 % | 100 % |
Nachdem am 24. November 2006 der Bundesrat dem Jahressteuergesetz 2007 zugestimmt hat, können Selbständige die Beiträge für Rürup-Verträge nun auch rückwirkend vom 01. Januar 2006 an, entsprechend den oben genannten Sätzen (für 2006 also 62 %) steuerlich geltend machen. Die bisherige Berücksichtigung bereits bestehender Vorsorgeverträge (z. B. Krankenversicherung), fällt damit weg. Auch ist dadurch die Günstigerprüfung von Amts wegen, die wiederum zwischen zwei Regelungen die maximale Abzugsmöglichkeit für Rürup-Verträge festgelegt hatte, vom Tisch.
Maximal können demnach 2006 nun 12.400 Euro (62 % von 20.000 Euro) für Alleinstehende und 24.800 Euro (62 % von 40.000 Euro) für Verheiratete steuerlich geltend gemacht werden.
Aufgrund des jährlich steigenden Abschreibungssatzes können sich im Jahr 2025 dann 100 Prozent der Beiträge steuermindernd auswirken. Maximal jedoch bis zu 20.000 Euro für Singles und 40.000 Euro für Verheiratete.
Rentenleistungen aus der Rürup-Rente sind bis 2040 nur begrenzt steuerpflichtig. Der steuerpflichtige Anteil wird zu Beginn des Rentenbezuges festgelegt und lebenslang festgeschrieben.
Ab 2005 erstmalig ausgezahlte Renten müssen dauerhaft zu 50 % versteuert werden. Bis 2020 steigt der steuerpflichtige Prozentsatz jährlich um 2 % an, danach bis 2040 um 1 %. Ab 2040 sind die Leistungen für erstmalig ausgezahlte Rürup-Renten demnach dauerhaft voll zu versteuern.
Demgemäß ergeben sich in der Auszahlungsphase folgende steuerpflichtige Anteile:
| Beginn Rentenphase | 2005 | 2006 | 2007 | 2008 | 2009 | 2010 | 2011 | 2012 | 2013 | 2014 | 2015 | 2016 | 2017 | 2018 | 2019 | 2020 | 2021 | 2022 |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| zu verst. Anteil | 50 % | 52 % | 54 % | 56 % | 58 % | 60 % | 62 % | 64 % | 66 % | 68 % | 70 % | 72 % | 74 % | 76 % | 78 % | 80 % | 81 % | 82 % |
| Beginn Rentenphase | 2023 | 2024 | 2025 | 2026 | 2027 | 2028 | 2029 | 2030 | 2031 | 2032 | 2033 | 2034 | 2035 | 2036 | 2037 | 2038 | 2039 | ab 2040 |
| zu verst. Anteil | 83 % | 84 % | 85 % | 86 % | 87 % | 88 % | 89 % | 90 % | 91 % | 92 % | 93 % | 94 % | 95 % | 96 % | 97 % | 98 % | 99 % | 100 % |
Quelle: § 22 Nr. 1 Tabelle aa) EStG
Rürup- oder Basisrenten werden in speziell dafür vorgesehenen Tarifen angeboten als:
Vorrangige Zielgruppe sind Selbstständige mit einer relativ hohen Steuerbelastung. Sie haben bei Neuabschlüssen keine andere Möglichkeit (mehr), steuerbegünstigt Altersvorsorge zu betreiben, denn die Förderung der Riester-Rente oder die betriebliche Altersvorsorge können sie nicht nutzen. Beiträge zu einer klassischen Rentenversicherung (Erlebensversicherung) oder Kapitallebensversicherung sind ab 2005 nicht mehr als Sonderausgaben abzugsfähig, es sei denn, die Laufzeit dieser Versicherungen hat vor dem 1. Januar 2005 begonnen und ein Versicherungsbeitrag ist bis zum 31. Dezember 2004 entrichtet worden.
Auch Angestellte profitieren von der Rürup-Rente. Durch den neu geschaffenen Sonderausgaben-Höchstbetrag von 20.000,- EUR pro Jahr und Person kann auch ein Angestellter zusätzlich Vermögen für den Ruhestand aufbauen und gleichzeitig Steuerförderungen nutzen.
Aufgrund der Regelungen zur Rürup-Rente kann ein Versicherungsvertrag vor Rentenbeginn nicht aufgelöst werden. Aus diesem Grunde ist der Wert des Vertrages z.B. beim Arbeitslosengeld II nicht zu berücksichtigen. Ebenso ist eine Rürup-Rente während der Ansparzeit unpfändbar. Wichtig ist, dass der Vertragsabschluss und die Einzahlung vor Antragstellung auf Arbeitslosengeld II erfolgt. Eine spätere Rentenzahlung kann natürlich – wie jede andere Geldzahlung auch – grundsätzlich oberhalb des pfändungsfreien Teils gepfändet werden.
Eine Rürup-Rente kann nicht vererbt werden, d.h. im Todesfall verfällt das Vermögen wie bei der gesetzlichen Rentenversicherung zugunsten der Versichertengemeinschaft; hier: der des Versicherers und seiner überlebenden Versicherten. Die Versicherungswirtschaft bietet verschiedene Lösungen an, wenn dieser Verlust nicht gewünscht ist:
Verstirbt der Versicherte in der Rentenphase so verfällt das eingezahlte Kapital, welches rechnerisch noch nicht durch Rentenzahlungen ausbezahlt wurde. Eine Rentengarantiezeit wie bei normalen Rentenversicherungen gibt es nicht.
Ist der Sparer verheiratet, kann jedoch eine Lebenspartner-, oder Hinterbliebenenrente für den Ehegatten vereinbart werden.
Dazu gibt es, je nach Anbieter, verschiedene Modelle:
Zu einer Rürup-Rente können Zusatzversicherungen abgeschlossen werden, deren Beiträge wie die der Rürup-Rente steuerlich gefördert sind. Vorgesehen sind folgende Zusatzversicherungen:
Die Kombination von Rürup-Rente und Berufsunfähigkeitsversicherung wird u. A. von Finanzdienstleistern angeboten. Vorteil ist hierbei, dass sich größere Oberbeträge für die steuerliche Absetzbarkeit der Berufsunfähigkeitsversicherung ergeben. Allerdings muss das Verhältnis der Prämie bei 51 % für die Basisrente und 49 % für die Berufsunfähigkeitsversicherung liegen. Während bei der Kombi-Lösung die Beiträge zur Berufsunfähigkeitsversicherung steuerlich wie die Rürup-Rente-Beiträge behandelt werden, kann eine einzelne Berufsunfähigkeitsversicherung lediglich als Sonderausgabe abgesetzt werden. Allerdings ergeben sich aus dieser Kombination auch einige Nachteile. So ist es beispielsweise häufig nicht möglich, die Rürup-Rente zu kündigen, ohne gleichzeitig auch die Berufsunfähigkeitsversicherung zu verlieren. Wird die Berufsunfähigkeitsversicherung mit der Basisrente gekoppelt, so muss die Berufsunfähigkeitsrente im Leistungsfall voll versteuert werden (statt wie bei einer ungekoppelten Berufsunfähigkeitsversicherung nur der Ertragsanteil!). Dies kann zu empfindlichen Steuermehrbelastungen im Leistungsfall führen. Zur Prüfung der Vor- und Nachteile sollte daher immer die persönliche Steuerlast in die Überlegungen mit einbezogen werden.
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