Rechnungshof

Bei einem Rechnungshof handelt es sich um ein unabhängiges, nur dem Gesetz unterworfenes Organ der Finanzkontrolle, dessen Aufgabe es ist, die Haushalts- und Wirtschaftsführung der öffentlichen Verwaltung auf Ordnungsmäßigkeit (d.h. Einhaltung der formellen und materiellen Rechtsvorschriften) und Wirtschaftlichkeit zu überprüfen (Rechnungsprüfung).

Inhaltsverzeichnis

Der Europäische Rechnungshof

Die Finanzkontrolle bei der Europäischen Union (EU) erfolgt durch den seit 1975 bestehenden EuRH (Europäischer Rechnungshof).

Rechnungshöfe in Deutschland

Für den Bereich des Bundes wurde hierfür der Bundesrechnungshof (BRH) errichtet, der seinen Sitz in Bonn (früher Frankfurt am Main) hat. Der BRH ist eine oberste Bundesbehörde (§ 1 BRHG), seine Mitglieder (§ 3 Abs. 1 BRHG) besitzen richterliche Unabhängigkeit (Art. 114 Abs. 2 Satz 1 GG, § 3 Abs. 4 BRHG).

In den Ländern gibt es jeweils eigene Rechnungshöfe als oberste Landesbehörden (LRH):

Die Rechnungshöfe nehmen im Staatsgefüge eine Sonderstellung ein. Ob sie der Legislative, der Exekutive oder der Judikative zuzuordnen sind oder außerhalb der drei in Art. 20 Abs. 3 GG ausdrücklich genannten Gewalten (Gewaltenteilung) stehen und eine Institution sui generis darstellen, ist nicht geklärt.

Bei den Prüfungsanordnungen, Auskunftsverlangen und Prüfungsmitteilungen der Rechnungshöfe handelt es sich zwar um hoheitliche Maßnahmen, jedoch grundsätzlich nicht um Verwaltungsakte. Ein solcher liegt nur vor, wenn sich die Prüfungsmaßnahme gegen eine Stelle außerhalb der Verwaltung richtet, was in den Fällen des § 91, 92 und 104 der Bundeshaushaltsordnung möglich ist.

Behörden mit vergleichbaren Aufgaben auf kommunaler Ebene heißen Rechnungsprüfungsämter.

Rechnungshof in Österreich

Hauptartikel: Rechnungshof (Österreich)

Der Rechnungshof ist in Österreich ein unabhängiges Organ des Nationalrates und der Landtage. Ihm obliegt die Überprüfung der Gebarung, also der finanziell wirksamen Tätigkeit, des Bundes, der Länder sowie der Gemeinden über 20.000 Einwohner. Auch Unternehmungen, Stiftungen, Fonds und Körperschaften, an denen der Bund mindestens zu 50% beteiligt ist, hat er zu überprüfen.

Weblinks International

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Ausgewählte Rechtsgrundlagen


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