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Gerät ein Mensch in ein Notlage, herrscht bei Ersthelfern oft große Unsicherheit bei Fragen wie der Verpflichtung zur Hilfeleistung, eventueller Haftung bei Schäden oder bei Fehlern bei der Anwendung der ersten Hilfe.
Der Gesetzgeber in Deutschland hat dazu im Strafgesetzbuch (StGB) eindeutig festgelegt:
Bei Nichtbeachtung und einer Anzeige wegen Unterlassener Hilfeleistung kann das Gericht auf Freiheitsstrafe oder Geldstrafe erkennen.
In Österreich gilt eine vergleichbare Regelung (§ 95 StGB), sowie noch zusätzlich eine ausdrückliche Hilfeleistungspflicht für Beteiligte und Zeugen von Verkehrsunfällen. In Deutschland ist eine entsprechende Pflicht in § 34 StVO geregelt, die hier aber nur für Beteiligte gilt.
Unter Umständen kann schon der Notruf bei Polizei, Feuerwehr oder dem Rettungsdienst die Hilfe sein, die dem Patienten das Leben rettet. Häufig sind aber die Eintreffzeiten der professionellen Rettungsdienst zu lange, wenn nicht bereits der Ersthelfer lebensrettende Sofortmaßnahmen durchführt. Diese können in einem Erste-Hilfe-Kurs bei Hilfsorganisationen leicht erlernt und geübt werden.
Die rechtlichen Aspekte der ersten Hilfe können in zwei große Bereiche aufgeteilt werden. Dabei geht es zum einen um die strafrechtliche Seite, also um die Frage welches Tun oder Unterlassen der Gesetzgeber für strafwürdig hält. Zum anderen geht es auf der zivilrechtlichen Seite um die Fragen, ob der Helfer evtl. dem Opfer einen Schaden zu ersetzen hat und ob und gegen wen der Helfer Ansprüche auf Erstattung eigener Aufwendungen hat.
Inhaltsverzeichnis |
Jeder Mensch ist dazu verpflichtet, einer Person Hilfe zu leisten, wenn die Situation es verlangt, ohne sich jedoch unzumutbar selber zu schaden.
Wenn eine Person in einer Notlage nach ihren Möglichkeiten versucht zu helfen, dann hat dies für sie weder strafrechtlich noch zivilrechtlich negative Konsequenzen, auch wenn die Hilfe nicht in objektivem Sinne optimal verläuft. Erleidet sie selbst bei der Hilfeleistung einen Schaden, so bestehen etliche Möglichkeiten des Schadensausgleichs.
Wird dagegen nicht geholfen, so können sowohl strafrechtlich als auch zivilrechtlich erhebliche Folgen auf den Nichthelfer zukommen; selbst dann, wenn er – aufgrund sorgfaltswidrig mangelnder Erkundung – keine Ahnung von der Notlage hat.
Dass einer Person in einer Notlage geholfen werden muss, ist eigentlich eine Selbstverständlichkeit. Der Gesetzgeber hat dies auch so gesehen; er hat aber zur Unterstreichung dieser ‒ in erster Linie moralisch-ethischen ‒ Pflicht zur Hilfeleistung den Straftatbestand der Unterlassenen Hilfeleistung gem. § 323c StGB eingeführt (Schweiz: Art. 128 (120) Strafgesetzbuch).
Wenn Hilfe geleistet wird, wird der Laie auch dann nicht bestraft, wenn die von ihm ergriffenen Maßnahmen sich im Nachhinein als falsch erweisen.
Auch können Helfer für notwendige Kollateralschäden ihrer Hilfeleistungen nicht bestraft werden. Beispiele dafür wären Rippenbrüche bei der Reanimation oder Zerreißen von Kleidung.
Die allgemeine Hilfeleistungspflicht wird in § 323c StGB strafrechtlich sanktioniert. Daneben kommt bei einer sog. „Garantenstellung“ noch eine ‒ evtl. deutlich höhere ‒ Bestrafung wegen anderer Delikte, sog. unechten Unterlassungsdelikten, also bspw. Körperverletzung oder Tötung durch Unterlassen in Betracht.
Wie bei jedem strafrechtlichen Delikt, ist eine Bestrafung wegen unterlassener Hilfeleistung nur möglich, wenn
Es handelt sich hierbei um ein "echtes Unterlassungsdelikt". Das "Nichttun", also das Ausbleiben der helfenden Handlung, wird hier unter Strafe gestellt. Es ist zu unterscheiden vom "unechten Unterlassungsdelikt". Beim unechten Unterlassungsdelikt (bei Garantenstellung) kommt das "Nichttun" einer aktiven Handlung gleich und wird unter Strafe gestellt (z.B. eine Mutter lässt ihre Kinder verhungern).
Eine Person kann daher nur dann wegen unterlassener Hilfeleistung bestraft werden, wenn der objektive Tatbestand des § 323c StGB erfüllt ist, d.h. folgende Tatumstände vorliegen:
Grundvoraussetzung für eine Bestrafung gem. § 323c StGB ist eine Notlage. Darunter ist ein Unglücksfall, eine gemeine Gefahr oder Not zu verstehen.
Unglücksfall
Ein Unglücksfall ist ein plötzlich eintretendes Ereignis, das erhebliche Gefahren für Menschen oder Sachen hervorruft oder hervorzurufen droht. Damit stellen insbesondere Verkehrsunfälle oder sonstige Unfälle einen Unglücksfall dar. Erkrankungen treten normalerweise nicht plötzlich auf; sie können aber eine plötzliche Verschlechterung erfahren, womit sie zum Unglücksfall werden können (z. B. Epilepsieanfall, Herzinfarkt). Auch die drohende Komplikation einer Geburt kann ein Unglücksfall sein. Dagegen liegt bei einer normal verlaufenden Schwangerschaft kein Unglücksfall vor (vgl. Rudolphi, mit Verweis auf OLG Düsseldorf NJW 1995, 799).
Es ist nach der Rechtsprechung unerheblich, ob das Opfer den Unglücksfall selbst verschuldet hat. Daher ist auch bei einem Selbstmordversuch das gefährdete Leben durch § 323c StGB geschützt. Anders könnte dies bei einem Hungerstreik zu beurteilen sein, wenn das Opfer sich im vollen Bewusstsein der Folgen freiverantwortlich in diesen Hungerstreik begibt (vgl. für den Strafvollzug § 101 Abs. 1 S. 2 StVollzG).
Ob ein Unglücksfall vorliegt, muss aus der Sicht eines verständigen Beobachters in der Situation des (Nicht-)Helfers ex post (also aufgrund der zum Entscheidungszeitpunkt bekannten Umstände) beurteilt werden. Einem Auto, das an einem Graben steht und dessen Fahrer regungslos darin verharrt, muss also Hilfe geleistet werden, auch wenn sich herausstellt, dass der Fahrer nur ein Nickerchen an einer ungeeigneten Stelle gemacht hat. Diese Ansicht ist aber nicht unumstritten; es gibt auch ausreichend Argumente für die Ansicht, die nur eine Strafbarkeit gem. § 323c StGB annehmen, wenn tatsächlich (also objektiv) ein Unglücksfall vorliegt.
Gemeine Gefahr oder Not
Gemeine Gefahr ist eine konkrete Gefahr für Leib und Leben einer größeren Zahl von Menschen oder für erhebliche Sachwerte. Es ist unerheblich, ob die Gefahr plötzlich eintritt. Eine gemeine Gefahr liegt z. B. vor, wenn ein erhebliches Hindernis auf der Fahrbahn liegt oder giftiges Gas bei einem Chemieunfall entweicht.
Unter gemeiner Not sind die Allgemeinheit betreffende Notlagen von einer gewissen Erheblichkeit zu verstehen. Dazu zählt z. B. der plötzliche Ausfall der Strom- und Wasserversorgung in einer Gemeinde oder eine drohende Überschwemmungsgefahr.
Eine Bestrafung nach § 323c StGB kommt nur in Betracht, wenn die unterlassene Hilfeleistung zur Rettung des bedrohten Rechtsguts (Leib, Leben, Sachwerte) erforderlich ist. Die Erforderlichkeit beurteilt sich nach den Umständen zum Zeitpunkt der Kenntnisnahme, nicht aber aus einer Rückschau. Man kann nicht mehr von dem Helfer verlangen, als ihm zum Zeitpunkt seiner Entscheidung bekannt war.
Eine Hilfe ist nicht erforderlich, wenn sicher ist, dass anderweitig sofort Hilfe geleistet wird. Wenn mehrere potentielle Helfer am Unfallort anwesend sind, kann sich niemand damit herausreden, dass die anderen ja Hilfe hätten leisten können; jeder Helfer muss vielmehr dafür Sorge tragen, dass Hilfe geleistet wird – entweder in eigener Person oder indem man sich vergewissert, dass ein anderer Hilfe leistet.
Hilfe ist auch nicht erforderlich, wenn die Hilfe von vornherein aussichtslos ist. Dies kann aber nur in wenigen Fällen angenommen werden, z. B. wenn das Opfer bereits offensichtlich tot ist.
Hilfe ist schließlich dann nicht erforderlich, wenn das vermeintliche Opfer wirksam auf Hilfe verzichtet (rechtstechnisch handelt es sich dabei um eine Rechtfertigung für die Unterlassung der Hilfeleistung). Der Verzicht ist aber nicht wirksam, wenn er in einer psychischen Ausnahmesituation erklärt wurde. Wenn bspw. ein dauerhaft Erkrankter bei einer akuten Verschlechterung seiner Situation darum bittet, keinen Arzt zu rufen, kann dem daher nur Folge geleistet werden, wenn sich diese Bitte in einer Linie mit früheren Aussagen des Kranken befindet. Ein Eingreifen des Helfers entgegen einem wirksamen Verzicht kann theoretisch zu einer Bestrafung wegen Nötigung oder Freiheitsberaubung führen; die irrtümliche Annahme der Voraussetzungen einer Hilfeleistungspflicht führt aber zu Straffreiheit.
Man kann nur für unterlassene Hilfeleistung bestraft werden, wenn die Hilfe dem Nichthelfer auch zumutbar ist. Jede Person ist verpflichtet, die ihr bestmögliche Hilfe zu leisten.
Welche Hilfe zumutbar ist, richtet sich u. a. nach
Zumutbar sind in jedem Fall
Nicht zumutbar ist dagegen
Die erforderliche und zumutbare Hilfe ist zu leisten, nicht nur irgendeine Hilfe. Z.B. dürfte regelmäßig der Handyanruf im Vorbeifahren nicht ausreichen, um die Bestrafung wegen unterlassener Hilfeleistung zu vermeiden.
Andererseits kommt es nicht darauf an, ob der drohende Schaden sich auch tatsächlich verwirklicht hat. Wer die Hilfe unterlässt, bleibt daher nach § 323c StGB auch dann strafbar, wenn zufällig ein anderer das Opfer aus seiner Notlage befreit.
Eine Bestrafung nach § 323c StGB kann nur erfolgen, wenn nicht nur objektiv die Voraussetzungen vorliegen, sondern diese Voraussetzungen vom Vorsatz des Täters, also seinem Wissen und Wollen, erfasst werden. D.h. der Täter muss zumindest in Kauf nehmen, dass eine Notlage vorliegt und er Hilfe hätte leisten können, es aber aus persönlichen Gründen unterlässt, die gebotene Hilfe zu leisten.
Wenn sich der Täter nur vorstellt, die objektiven Voraussetzungen lägen vor und keine Hilfe leistet, ist er nicht strafbar, da hier zwar der Vorsatz vorhanden wäre, nicht aber der objektive Tatbestand des § 323c. Hier liegt nur ein Versuch der unterlassenen Hilfeleistung vor. Der Versuch der unterlassenen Hilfeleistung ist aber nicht strafbar, vgl. §§ 23 Abs. 1, 12 Abs. 1 StGB.
Wer die erforderliche und zumutbare Hilfe unterlässt, kann mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr bestraft werden. Das festgesetzte Strafmaß wird unterschiedliche Kriterien berücksichtigen. Insbesondere dürfte die Schwere der aus der Notlage drohenden Gefahr, aber auch das Verhalten nach der Tat eine Rolle spielen.
Insgesamt dürfte eine Bestrafung wegen unterlassener Hilfeleistung gem. § 323c StGB eher gering ausfallen. Wenn das Gericht eine Freiheitsstrafe ausspricht, ist es gehalten, sie im Regelfall zur Bewährung auszusetzen.
Einem wesentlich höheren Strafmaß setzt sich eine Person aus, die die gebotene Hilfe unterlässt, obwohl sie in einer sog. Garantenstellung eine besondere Verantwortung für den Schutz eines Rechtsguts bzw. die Überwachung einer Gefahrenquelle trägt (vgl. § 13 StGB). In einem solchen Fall ist die Person genauso strafbar, wie sie es wäre, wenn sie den Schaden durch (positives) Tun herbeigeführt hätte.
In Betracht kommen dabei insbesondere Bestrafungen wegen Körperverletzung, Totschlags, Sachbeschädigung.
Die Garantenstellung kann sich, wie oben erwähnt, aus einer Beschützerfunktion ergeben. Hier sind beispielsweise
Die Garantenstellung kann sich aber auch aus einer Überwachungsfunktion ergeben. Darunter sind
Nach den einzelnen Delikten (z. B. Totschlag gem. § 212 StGB, Körperverletzung gem. § 223 StGB) richten sich die besonderen Tatmerkmale, die neben der Garantenstellung und dem Unterlassen der Rettungsmaßnahmen vorliegen müssen, um aus einem vorsätzlichen unechten Unterlassungsdelikts bestrafen zu können.
Wenn nun eine solche Garantenstellung vorliegt und Maßnahmen zur Abwendung des „Erfolgs“ (Tod, Körperverletzung etc.) nicht ergriffen werden und auch die allgemeinen Voraussetzungen der Strafbarkeit vorliegen, ist man aus dem Strafrahmen des Begehungsdelikts strafbar; allerdings kann die Strafe gem. §§ 49 Abs. 1, 13 Abs. 2 StGB gemindert werden. Bei einem Totschlag (Tötung außer Mord) gem. § 212 StGB ist beispielsweise die Mindeststrafe Freiheitsstrafe von fünf Jahren (im Falle einer Minderung zwei Jahre); bei einer (einfachen) Körperverletzung gem. § 223 StGB ist die Höchststrafe fünf Jahre (gemindert: drei Jahre neun Monate). Das Risiko einer erheblichen Bestrafung ist also im Falle einer Garantenstellung erheblich höher.
Die unechten Unterlassungsdelikte sind aber v. a. im Bereich der Fahrlässigkeit von Bedeutung. Das echte Unterlassungsdelikt der Unterlassenen Hilfeleistung gem. § 323c StGB greift nämlich nur bei Vorsatz ein.
Wie dieses Beispiel zeigt, kann sich die im Rahmen der Fahrlässigkeit schädliche Sorgfaltspflichtverletzung auch auf das Erkennen der Garantenpflicht beziehen. Das muss aber nicht sein. Wenn A im obigen Beispiel erkennt, dass er einen Betrunkenen angefahren hat, er aber wegen der Nähe eines Großkrankenhauses darauf vertraut, dass dem Angefahrenen ohne weiteres Zutun durch A rechtzeitig Hilfe zuteil wird, bezieht sich hier die Sorgfaltspflichtverletzung nicht auf das Erkennen der Garantenstellung, sondern das Erkennen der Erforderlichtkeit schneller Hilfe.
Der Strafrahmen bei einer fahrlässiger Tötung gem. § 222 StGB beträgt bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe, bei fahrlässiger Körperverletzung gem. § 229 StGB bis zu drei Jahre. Bei einem unechten Unterlassungsdelikt kann die Strafe gem. § 13 Abs. 2 StGB, § 49 Abs. 1 StGB vom Gericht gemildert werden. In diesem Fall beträgt die Höchststrafe für fahrlässiger Tötung durch Unterlassen gem. § 222 StGB drei Jahre neun Monate und bei fahrlässiger Körperverletzung gem. § 229 StGB zwei Jahre drei Monate.
Wenn Hilfe geleistet wird, ist es natürlich möglich, dass diese nicht optimal geleistet wird. Es können durch die Hilfeleistung evtl. Schäden hervorgerufen werden, die sogar die Gefahr übersteigen, die zu der Hilfeleistung Anlass gegeben hat.
Wenn der Helfer einen potentiellen Schaden bei Aufnahme seiner Handlung kennt und sein Eintreten in Kauf nimmt, ist eine Strafbarkeit nach einer Vorsatztat zu prüfen. Als Beispiel kann hier das Wissen um mögliche Rippenbrüche bei einer Reanimation angeführt werden.
Zwar kann eine solche Handlung den Tatbestand einer Vorsatztat wie z. B. Körperverletzung oder Tötung erfüllen. Im Regelfall ist die Tat aber nicht rechtswidrig und damit nicht strafbar.
Als Rechtfertigungsgründe kommen dabei in Betracht
Sollte einmal eine konkrete Hilfeleistung doch nicht gerechtfertigt sein, so bestehen noch weitere Hürden, die einer Bestrafung für eine fehlgeschlagene Hilfeleistung entgegenstehen. Dem Helfer muss die Tat persönlich vorwerfbar, er muss schuldhaft gehandelt haben (keine Strafe ohne Schuld). Bei einer einfachen Körperverletzung ist ein Strafantrag des Opfers erforderlich oder es muss ein besonderes öffentliches Interesse an der Strafverfolgung bestehen, was regelmäßig wegen der beabsichtigten Hilfeleistung nicht vorliegen wird.
Im Ergebnis ist das Risiko einer Strafbarkeit im Rahmen der Leistung von Erste Hilfe eher geringer als bei irgendeiner anderen fehleranfälligen Handlung.
Vertraut der Ersthelfer darauf, dass durch seine Hilfeleistung kein weiterer Schaden entsteht und entsteht doch ein solcher, so kommt ein Fahrlässigkeitsdelikt in Betracht. Zu nennen ist hier insbesondere die fahrlässige Körperverletzung gem. § 229 StGB und die fahrlässige Tötung gem. § 222 StGB.
Fahrlässig handelt, wer einen Straftatbestand (z. B. fahrlässige Körperverletzung gem. § 229 StGB) rechtswidrig und vorwerfbar verwirklicht, ohne die Verwirklichung zu erkennen und zu wollen.
Damit kommen auch hier die oben genannten Rechtfertigungsgründe in Betracht. So ist eine Hilfeleistung beispielsweise auch grundsätzlich in dem Fall gerechtfertigt, in dem ein Helfer eine Umlagerung des Opfers vornimmt, um es vor dem Ersticken zu bewahren, ohne vorher die Wirbelsäule auf mögliche Schäden zu überprüfen, und es infolge der Umlagerung zu einer Querschnittslähmung kommt. Hier ist sowohl eine Rechtfertigung aus einer (ausdrücklichen oder mutmaßlichen) Einwilligung als auch aus dem rechtfertigenden Notstand möglich.
Ein Sonderproblem stellt die Helmabnahme bei einem Motorradunfall dar. Aufgrund der befürchteten Beschädigung der Wirbelsäule wurden früher Helmaufkleber verteilt, die dem Ersthelfer verboten, den Helm abzunehmen. Klebt ein solcher Aufkleber auf dem Helm eines Opfers, kann von einer mutmaßlichen Einwilligung des Opfers nicht ausgegangen werden, denn dessen ausdrücklich geäußerter Willen hat Vorrang vor dem mutmaßlichen Willen eines „vernünftigen“ Opfers. Allerdings kann die Helmabnahme trotzdem durch den rechtfertigenden Notstand gerechtfertigt werden. Bei der Interessenabwägung zwischen den zu schützenden Rechtsgütern Leben und Leib muss aber auch die vom Opfer als Rechtsgutsinhaber geäußerte Privilegierung des Leibes berücksichtigt werden. Eine endgültige Aussage kann nur im Einzelfall bei Abwägung aller Umstände getroffen werden. Ein Ersthelfer, der den Helm trotz Aufkleber abnimmt und dadurch ein Querschnittslähmung verursacht, dürfte aber jedenfalls wegen eines unvermeidbaren Verbotsirrtums gem. § 17 StGB nicht bestraft werden, da die Hilfsorganisationen einhellig lehren, man müsse den Helm in jedem Fall wegen der Erstickungsgefahr abnehmen.
„Das einzige Mittel anzuwenden, das Hoffnung gewährt, ist, wo der Tod droht, immer noch richtiger als nichts zu tun. Dieses ex ante (vorher) richtig erscheinende Urteil bleibt unerschüttert, auch wenn sich ex post (nachträglich) ergibt, dass der Gebrauch des Mittels statt einer Verzögerung die Beschleunigung des Endes zur Folge gehabt hat. Die Rechtsordnung verlangt nicht, dass die letzte Chance deshalb versäumt wird, weil der Versuch, sie zu nutzen, scheitern kann. Sie erwartete im Gegenteil, dass sie genutzt wird.“ (Bockelmann)
Ersthelfer können nur in extremen Ausnahmefällen vom Opfer wegen eines durch die Hilfeleistung entstandenen Schadens in Anspruch genommen werden. Anders sieht es bei unterlassener Hilfeleistung aus.
Für den Ersatz des Schadens, den der Ersthelfer aufgrund der Hilfeleistung erleidet, kann der Helfer sich dagegen an mehrere Anspruchsgegner wenden.
Im Regelfall haftet der Helfer dem Opfer nur für Schäden, die er grob fahrlässig verursacht hat. Der Helfer handelt nämlich regelmäßig zum einen im Rahmen einer sog. Geschäftsführung ohne Auftrag gem. § 677 BGB, da er regelmäßig nicht vom Opfer zu seiner Hilfeleistung beauftragt werden kann. Zum anderen wird mit der Hilfeleistung die Abwendung einer „drohenden dringlichen Gefahr“ gem. § 680 BGB bezweckt.
Grobe Fahrlässigkeit liegt nur dann vor, wenn die nach dem allgemeinen Verkehrsanschauung erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt wird, schon einfachste, ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt werden und das nicht beachtet wird, was im gegebenen Fall jedem einleuchten müsste. Dabei sind auch individuelle Umstände zu berücksichtigen, wie dass der Helfer ungeübt ist, keine oder nur geringe Kenntnisse in Erster Hilfe hat oder zumindest keine fachliche Ausbildung genossen hat.
Die Haftungsreduzierung gilt auch für Ansprüche des Opfers, die es aus einem anderen Rechtsgrund gegen den Helfer hat. Dies ist insbesondere für die Haftung aus Delikt gem. § 823 BGB der Fall.
Ist das Opfer ansprechbar und kann seinen Willen äußern, handelt es sich bei der Ersten Hilfe nicht um eine Geschäftsführung ohne Auftrag. Wegen der Bedeutung des bedrohten Rechtsguts handelt es sich häufig nicht um ein bloßes Gefälligkeitsverhältnis, sondern um einen Auftrag gem. § 662 BGB. In diesem Fall gilt die Haftungsreduzierung auf grobe Fahrlässigkeit gem. § 680 BGB nicht unmittelbar. Allerdings dürfte unter der in § 680 BGB genannten Voraussetzung (Zweck der Hilfe ist die Abwendung einer drohenden dringenden Gefahr) eine „ergänzende Vertragsauslegung“ auch zu dem Ergebnis führen, dass der Helfer nur für grobe Fahrlässigkeit haftet.
Für professionell Handelnde, wie z. B. den Notarzt oder das Rettungsdienstpersonal, soll nach einer umstrittenen Auffassung in der Rechtswissenschaft die Haftungsreduzierung des § 680 BGB nicht gelten. Das würde bedeuten, dass die genannten Personen bereits bei leichter Fahrlässigkeit haften.
Für die oben genannten Rippenbrüche ist diese Frage aber unerheblich, denn diese können auch bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt entstehen. Denn danach geht im Fall der Reanimation die Schnelligkeit verhältnismäßig kleineren Kollateralschäden vor.
Professionelle Helfer (auch ehrenamtliche) müssen die ärztliche Schweigepflicht beachten. Verletzungen dieser Pflicht können Schadensersatzansprüche auslösen.
Dem Helfer stehen mehrere Anspruchsgegner für die anlässlich der Leistung von Erster Hilfe von ihm getätigten Aufwendungen und erlittenen Schäden. In Betracht kommen insbesondere das Opfer, der Unglücksverursacher und die gesetzliche Unfallversicherung.
Gegen das Opfer hat der Helfer einen Aufwandsersatzanspruch gem. § 670 BGB gegebenenfalls in Verbindung mit § 683 BGB. Das Opfer hat dem Helfer danach dasjenige zu ersetzen, was er „den Umständen nach für erforderlich halten darf“. Dabei muss der Rechtsgedanke der Haftungserleichterung auf grobe Fahrlässigkeit (s.o. Ansprüche des Opfers gegen den Helfer) beachtet werden. Grundsätzlich dürfte daher der volle Schaden zu ersetzen sein, auch wenn der Helfer nicht die größtmögliche Sorgfalt angewandt hatte.
Gegen den Unfallverursacher kommt zunächst ebenfalls ein Aufwendungsersatzanspruch aus Auftrag (wenn er konkludent zustimmt) oder Geschäftsführung ohne Auftrag (wenn seine Zustimmung nicht eingeholt werden kann oder er trotz entgegenstehender Pflicht die Zustimmung verweigert) in Betracht. Denn der Ersthelfer handelt im Interesse des Unfallverursachers, indem er dessen Schaden mindert.
Weiter kommen Ansprüche aus Delikt gem. § 823 BGB in Betracht. Dieser hat durch den Unfall einen zusätzlichen Gefährdungsbereich geschaffen. Er provoziert damit die Handlungen des Ersthelfers. Sofern er den Gefährdungsbereich zu verantworten hat, hat er die Schäden des Ersthelfers zu ersetzen. Dies dürfte im Regelfall auch dann gelten, wenn der Ersthelfer leicht fahrlässig selbst zur Schadensentstehung beiträgt.
Auch wenn evtl. Ansprüche gegen das Opfer oder den Unfallverursacher nicht bestehen oder nicht geltend gemacht werden (können), bleibt der Ersthelfer nicht auf seinen Schäden sitzen. In solchen Fällen springt die gesetzliche Unfallversicherung ein. Ersthelfer sind beim jeweiligen Unfallversicherungsträger gem. § 2 Abs. 1 Nr. 13 lit. a SGB VII versichert. Für die Ersthelfer sind gem. § 128 Abs. 1 Nr. 7 SGB VII die Unfallversicherungsträger für den Landesbereich zuständig. Dies gilt selbst dann, wenn es einen Unfallversicherungsträger für den kommunalen Bereich gibt (wie z. B. einen Gemeindeunfallversicherungsverband).
Die gesetzliche Unfallversicherung leistet an den Ersthelfer insbesondere in folgenden Bereichen:
Weiterhin sieht § 13 SGB VII den Ersatz von Sachschäden, die durch die Hilfeleistung an den im Besitz des Hilfeleistenden befindlichen Gegenständen entstanden sind (z.B. zerstörte Kleidung, beschädigtes Kfz), auf Antrag an den zuständigen Unfallversicherungsträger vor.
zitierte Gesetze:
Siehe auch: Portal:Erste Hilfe
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