Rechtsanwalt (auch Advokat oder Fürsprecher; von germ. rehta, althochdeutsch reht: "richten", anawalt: "Gewalt") ist eine Berufsbezeichnung für Volljuristen, die als rechtliche Vertreter für einen Mandanten tätig werden. Der Rechtsanwalt ist Interessenvertreter und Organ der Rechtspflege. Eine Ausnahme galt allerdings nach dem Einigungsvertrag für solche Juristen, die in der DDR als "Diplomjurist" als Rechtsanwälte tätig waren. Sie durften weiter als Rechtsanwälte arbeiten, auch ohne Volljuristen zu sein.
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Rechtsanwälte haben die Aufgabe, Bürgern zu ihrem Recht zu verhelfen und den Rechtsstaat zu sichern. Grundsätzlich ist jeder befugt, sich anwaltlichen Beistandes zu bedienen. Anwälte bedürfen der Zulassung durch die Rechtsanwaltskammer, in deren Bezirk sie sich niederlassen wollen, und sind bei Gericht in die Rechtsanwaltsliste einzutragen. Im Diensteid vor dem Gericht, bei dem sie zugelassen sind, müssen sich Rechtsanwälte verpflichten, die verfassungsmäßige Ordnung zu wahren und die Pflichten eines Rechtsanwaltes gewissenhaft zu erfüllen (§ 26 BRAO).
Vornehmlichste Aufgabe eines Rechtsanwaltes ist, Rechtsuchende über die für ihr Rechtsproblem zuständigen Rechtsvorschriften aufzuklären und zu gewährleisten, dass die Beweissicherung als wichtigste Voraussetzung für jeglichen Rechtserfolg beachtet wird.
Ein Rechtsanwalt kann zum Beispiel im Auftrag einer Partei vor dem Gericht in einem Strafprozess als Verteidiger auftreten oder im Zivilprozess oder anderen Verfahrensarten seinen Auftraggeber vertreten. Rechtsanwälte haben weitgehend das gesetzliche Monopol für individuelle Rechtsberatung. Das hierfür maßgebliche Rechtsberatungsgesetz, das noch aus der Nazizeit stammt und seinerzeit dazu dienen sollte, indirekt z.B. jüdischen Anwälten die Berufstätigkeit zu erschweren, soll bald durch ein völlig neu überarbeitetes Rechtsdienstleistungsgesetz abgelöst werden.
Frantzen unterscheidet in seinem Klassiker "Anwaltskunst" den Forensiker, der vornehmlich Gerichtsprozesse führt, von dem Verteidiger im Strafprozess und dem Wirtschaftsanwalt, der seine Mandanten nicht nur juristisch, sondern auch und vor allem aufgrund seiner Erfahrungen strategisch berät.
Durch staatliche Bestellung kann ein Rechtsanwalt in Berlin, Bremen, Hessen, Niedersachsen, Schleswig-Holstein und in Nordrhein-Westfalen mit Ausnahme der Gebiete des rheinischen Rechts (OLG-Bezirk Köln und OLG-Bezirk Düsseldorf mit Ausnahme des rechtsrheinischen Gebietes des LG-Bezirks Duisburg und des AG-Bezirks Emmerich) eine Zulassung als Notar im Nebenberuf (Anwaltsnotar) (§ 3 Abs. 2 Bundesnotarordnung) erhalten und in dieser Eigenschaft Beurkundungen von Rechtsgeschäften (z. B. Grundstückskauf) vornehmen. In anderen Gerichtsbezirken werden Notare im Hauptberuf vom Staat bestellt, die dann nicht parallel als Rechtsanwalt tätig sein dürfen, sog. Nur-Notariat.
Die deutsche Rechtsordnung sieht den Rechtsanwalt als "unabhängiges Organ der Rechtspflege" (§ 1 BRAO). Dies bedeutet, dass der Anwalt nicht nur seinem Mandanten verpflichtet ist, sondern auch die Rechtsordnung achten muss. So darf der Anwalt zum Beispiel vor Gericht nicht die Unwahrheit vortragen. Er darf auch nicht tätig werden, wenn er wegen desselben Streitgegenstands bereits die Gegenpartei vertritt oder vertreten hat. Das Rechtsanwalt-Mandantenverhältnis ist verfassungsrechtlich privilegiert, d. h. der Anwalt kann durch den Staat nicht gezwungen werden, über Mandantengespräche gegenüber Dritten zu berichten. Der Rechtsanwalt ist auch ein dem Richter und Staatsanwalt gleichgeordnetes Organ der Rechtspflege.
Die "Organformel" wurde erstmals überhaupt vom Ehrengerichtshof für Rechtsanwälte in einer Entscheidung vom 25. Mai 1883 gebraucht[1].
Der Rechtsanwalt übt einen freien Beruf aus, kein Gewerbe. Für den Anwalt gilt daher das anwaltliche Berufsrecht. Er wird von der jeweiligen Rechtsanwaltskammer überwacht. Voraussetzung für die Zulassung als Rechtsanwalt ist die Befähigung zum Richteramt, also die Ausbildung zum Volljuristen, ferner der Nachweis des Abschlusses einer Berufshaftpflichtversicherung für Rechtsanwälte (Vermögensschadenhaftpflichtversicherung) für Beratungsfehler sowie das Bestehen von Kanzleiräumen am Ort der anwaltlichen Zulassung.
Für Juristen aus dem EU-Ausland, aus einem Vertragsstaat des Europäischen Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und der Schweiz kann die Zulassung aufgrund einer speziellen Eignungsprüfung erfolgen. Die Einzelheiten ergeben sich aus dem Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland (EuRAG).
Die Zulassung kann von der zuständigen Anwaltskammer entzogen werden, insbesondere bei Überschuldung (Vermögensverfall) und groben Berufsrechtsverstößen.
Da es in Deutschland für Anwälte im Gegensatz zu Notaren keine Zulassungsgrenzen gibt, sind die Berufsaussichten für Junganwälte ohne zusätzliche Qualifikationen bzw. während der Ausbildung in Kanzleien gewonnener Berufserfahrungen je nach der Examensnote häufig sehr ungünstig. Die Zahl der Anwälte in Deutschland ist seit 1995 um ca. 80 % gestiegen. Sie betrug 2006 ca. 135.000.
Ein Rechtsanwalt, der in einem bestimmten Rechtsgebiet über besondere theoretische und praktische Erfahrungen verfügt, kann von der für ihn zuständigen Rechtsanwaltskammer die Erlaubnis zum Führen des Titels "Fachanwalt für ...." erhalten. Die Einzelheiten der Zulassung als Fachanwalt regelt die Fachanwaltsordnung (FAO). Derzeit gibt es Fachanwaltschaften für folgende Rechtsgebiete: Arbeitsrecht, Bau- und Architektenrecht, Erbrecht, Familienrecht, gewerblichen Rechtsschutz, Handels- und Gesellschaftsrecht, Informationstechnologierecht, Insolvenzrecht, Medizinrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Sozialrecht, Steuerrecht, Strafrecht, Transport- und Speditionsrecht, Urheber- und Medienrecht, Verkehrsrecht, Versicherungsrecht sowie Verwaltungsrecht. Jeder Fachanwalt hat jährlich gegenüber seiner zuständigen Rechtsanwaltskammer den Nachweis zu führen, dass er sich in seinem Fachgebiet fortgebildet hat.
Ein Syndikus oder Syndikusanwalt, griech. σύνδικος), ist ein Rechtsanwalt, der bei einem Unternehmen angestellt ist. Wegen einer Weisungsgebundenheit gegenüber seinem Arbeitgeber darf er diesen nicht vor Gericht vertreten.
Die Vergütung des Rechtsanwaltes ist gesetzlich festgelegt durch das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), das am 01. Juli 2004 die Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte (BRAGO) abgelöst hat. Eine individuelle Gebührenvereinbarung zwischen Anwalt und Mandant (beispielsweise als ausgehandelter Festbetrag oder auf Basis von Stundensätzen) ist möglich, ein Erfolgshonorar in Form der Streitanteilsvergütung (quota litis) dagegen - anders als in den USA - in Deutschland grundsätzlich unstatthaft.[2] Davon muss der Gesetzgeber allerdings bis zum 30. Juni 2008 eine Ausnahme schaffen. Dazu hat ihn das Bundesverfassungsgericht verpflichtet. Danach muss eine erfolgsbasierte Vergütung zulässig sein, wenn sie besonderen Umständen in der Person des Auftraggebers Rechnung trägt, die diesen sonst davon abhielten, seine Rechte zu verfolgen.[3] In anderen Fällen bleibt dem Auftraggeber allein die Möglichkeit, staatliche Prozesskostenhilfe zu beantragen.
Rechtsanwälte, die immer auch eine konkrete Kanzleianschrift haben müssen, können sowohl allein als auch mit weiteren Rechtsanwälten zusammen tätig sein. Bei den so genannten Bürogemeinschaften bleibt jeder der Rechtsanwälte eigenständig und teilt nur das Büro mit seinen Kollegen. Gebräuchlicher ist aber der Zusammenschluss von Anwälten zu Sozietäten. Anwälte einer Sozietät, die Sozien, treten unter einer gemeinsamen Bezeichnung nach Außen auf. In den allermeisten Fällen sind diese Sozietäten rechtlich als Gesellschaft bürgerlichen Rechts organisiert. Sozietäten, die neben den (auf dem Briefbogen aufgeführten) Sozien auch noch weitere als Angestellte tätige Anwälte haben können, sind meist in Form einer Partnerschaftsgesellschaft oder (seltener) einer Kapitalgesellschaft organisiert. Häufig gibt es Sozietäten, die an verschiedenen Orten vertreten sind (überörtliche Sozietäten). Es gibt auch in Deutschland Sozietäten, die einige hundert Sozien haben. Hierbei handelt es sich zumeist um internationale Sozietäten, deren deutsche Partner sich mit englischen oder amerikanischen Kanzleien zusammengeschlossen haben. Durch die Globalisierung hat es sich ergeben, dass die größten deutschen Anwaltskanzleien heute entweder von britischen oder amerikanischen Kanzleien beherrscht werden.
Mit der Berufsordnung unvereinbar ist allerdings die Errichtung einer sog. Sternsozietät, also eine gesellschaftsrechtliche Gestaltungsform, in welcher beispielsweise Rechtsanwalt A Partner der A&B-Partnerschaftsgesellschaft und zugleich Sozius der A&C-Gesellschaft ist, beziehungsweise eine Rechtsanwaltsgesellschaft ihrerseits Beteiligte einer Sozietät ist (vgl. § 59c Abs. 2 BRAO).
Der Deutsche Anwaltverein wurde im Jahre 1871 in Bamberg als Interessenvertretung der deutschen Rechtsanwälte gegründet. Nach der staatlich verordneten förmlichen Auflösung des Vereins im Jahre 1934 erfolgte nach dem Zweiten Weltkrieg eine Wiedergründung des DAV. Es sind seitdem nicht mehr die einzelnen Anwälte Mitglieder des DAV, sondern die örtlichen Anwaltvereine. Rund 250 örtliche Anwaltvereine sind im DAV organisiert, die zusammen ca. 65.000 Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte als Mitglieder haben.
Man unterscheidet die Anwaltshaftung gegenüber dem Mandanten bei Pflichtverletzungen aus dem Anwaltsvertrag und die Haftung gegenüber Nichtmandanten, d.h. Drittschädigung durch anwaltliche Fehlleistung. In beiden Fällen ist der Rechtsanwalt zu Schadensersatz verpflichtet. Der Schadensersatzanspruch gegenüber dem Rechtsanwalt verjährt innerhalb der so genannten regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren (§ 195 BGB).
Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung mit einer Versicherungssumme von mindestens 250.000 EUR pro Versicherungsfall abzuschließen (§ 51 BRAO).
Ein Patentanwalt berät und vertritt Mandanten auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes; er ist kein Rechtsanwalt.
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