Rechtsfähigkeit

Rechtsfähigkeit ist die Fähigkeit, selbständig Träger von Rechten und Pflichten zu sein. Im Gegensatz zu einem solchen Rechtssubjekt stehen Rechtsobjekte, die nicht Träger von Rechten und Pflichten, sondern Gegenstand von Rechten und Pflichten sind. Diese Rechte können nach dem BGB auch entzogen werden.

Dies sind alle natürlichen und juristischen Personen. Natürliche Personen sind alle Menschen. Bei ihnen beginnt die Rechtsfähigkeit mit Vollendung der Geburt und endet mit dem Tod.[1] Die Geburt im Rechtssinne beginnt mit den Eröffnungswehen und ist vollendet mit dem vollständigen Austritt aus dem Mutterkörper, auf die Lösung der Nabelschnur kommt es nicht an. Die Beendigung der Rechtsfähigkeit erfolgt nach verbreiteter Meinung mit Eintreten des Hirntodes.[2] Nach dem Tod besteht keine Rechtsfähigkeit, aber ein postmortales Persönlichkeitsrecht.

Inhaltsverzeichnis

Deutschland

Für juristische Personen gilt in Deutschland das Enumerationsprinzip. Juristische Personen sind nur die Gebilde, die sich einer der gesetzlich vorgesehenen Rechtsformen bedienen. Der Erwerb der Rechtsfähigkeit vollzieht sich bei juristischen Personen des Privatrechts durch den Gründungsakt (Gesellschaftsvertrag, Satzung) und die konstitutive Eintragung in das Handelsregister oder Vereinsregister. Die Rechtsfähigkeit einer juristischen Person endet mit dem Abschluss ihrer Liquidation.

Rechtsfähig sind

Teilrechtsfähig sind (partielle Rechtsfähigkeit):

  • ein Embryo, der erzeugt aber noch nicht geboren wurde (rechtlicher Terminus: Nasciturus), egal ob natürlich oder in vitro erzeugt wurde, er ist Träger von zahlreichen Schutzrechten, ist gegen Körperverletzungen, Tötung u.ä. Delikte geschützt, er ist erbfähig (§ 1923 Abs. 2 BGB), werden Unterhaltspflichtige getötet hat er eigene Ersatzansprüche gegen den Schädiger (§ 844 Abs. 2 BGB)
  • ein Embryo, der im Rechtssinne noch nicht erzeugt also nicht empfangen wurde, indem er sich in der Uterusschleimhaut einnistet (rechtlicher Terminus: Nondum Conceptus); bei ihm ist der Rechtsschutz weiter abgestuft, gleichwohl kann er durch Rechtsgeschäfte Dritter berechtigt werden
  • die offene Handelsgesellschaft (oHG) gem. § 124 Abs. 1 HGB
  • die Kommanditgesellschaft (KG)
  • die Partnerschaftsgesellschaft (PartG)
  • auch die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) auch genannt BGB-Gesellschaft [3]
    • soweit sie durch Teilnahme am Rechtsverkehr eigene (vertragliche) Rechte und Pflichten begründet (so genannte Außengesellschaft)
      • Eine solche liegt vor, wenn mehrere Personen sich in Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks zusammenschließen,
      • auch ohne ein Handelsgewerbe zu betreiben und ohne eine andere, spezielle Rechtsform, für die Kooperation zu vereinbaren, also etwa bei
  • die Wohnungseigentümergemeinschaft [4]
  • der nicht eingetragene (sog. nicht-rechtsfähige) Verein

Nicht rechtsfähig ist

Internationales Recht

Die Rechtsfähigkeit in internationalen Rechtssystemen wie dem Völkerrecht erfordert eigene Rechtsfähigkeit wie etwa die Eigenschaft als Völkerrechtssubjekt, was nicht deckungsgleich mit der Rechtsfähigkeit in nationalen Rechtssystemen ist.

Siehe auch

Einzelnachweise

  1. vgl. § 1, § 1922 BGB
  2. vgl. § 3 TPG, vgl. OLG Frankfurt/Main NJW 1997, 3100
  3. nach der Grundsatzentscheidung des BGH vom 29. Januar 2001 Gz. II ZR 331/00 = BGHZ 146, 341 = NJW 2001, 1056 und bis dann herrschender rechtswissenschaftlicher Meinung
  4. BGH, Beschl. v. 2. Juni 2005 - V ZB 32/05

Weblinks

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Quelle:
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