Rechtspflege im materiellen Sinn ist die Anwendung des Rechts auf den Einzelfall durch den Staat bzw. durch seine Organe (der Rechtspflege) (Behörden). Rechtspflege im formellen Sinn ist der Sammelbegriff für sämtliche von den Gerichten und von weiteren Organen der Rechtspflege wahrgenommenen Aufgaben und Angelegenheiten.
Rechtspflege ist im weiteren Sinne Sorge für einen geordneten Ablauf der Rechtsbeziehungen zwischen den Menschen.
Der Begriff der Justiz wird teils synonym mit dem der Rechtspflege gebraucht. Der Begriff wird in einem staatsrechtlichen Sinne als Synomym für die Judikative gebraucht. In einem engeren Sinne beschreibt der Begriff Justiz die ordentliche Gerichtsbarkeit, die Staatsanwaltschaften, die Justizverwaltung, die Strafvollzugsbehörden und die Notariate[1].
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Die Rechtspflege umfasst folgende staatliche Institutionen:
Darüber hinaus werden die staatlich bestellten und privat tätigen Notare der Rechtspflege zugerechnet.
In Deutschland werden darüber hinaus die Rechtsanwälte berufsrechtlich als "Organe der Rechtspflege" bezeichnet. Diese problematische Zuordnung stammt aus der NS-Zeit. Staatsrechtlich trifft diese Zuordnung nicht zu, da die Rechtsanwälte nicht der (durch das Gemeinwohl gebundenen) staatlichen, sondern der (der Ausübung privater Freiheit dienenden) gesellschaftlichen Sphäre zugehören.
In Österreich werden Rechtsanwälte nicht als Organe der Rechtspflege angesehen[2]. Sie üben einen freien Beruf aus, in dessen Rahmen sie Klienten sowohl rechtlich beraten als auch vor Gerichten (und anderen Behörden) vertreten.
In der Hauptsache besteht Rechtspflege in der Tätigkeit der Gerichte aller Gerichtszweige, die dem Schutz und der Durchsetzung von Rechten und der Abwehr und Ahndung von Unrecht dient. Neben der streitentscheidenden Tätigkeit der Gerichte, der Strafrechtspflege und der Vollstreckung von Entscheidungen sind zur Rechtspflege auch Tätigkeiten zu rechnen, die zur freiwilligen Gerichtsbarkeit gehören und der Rechtsvorsorge dienen (Beispiel: Betreuungsrecht).
Vorsorgende Rechtspflege ist auch die Tätigkeit der Notare, zu deren Aufgaben die Beurkundung von Rechtsvorgängen und die sonstige Betreuung der Beteiligten, insbesondere durch Anfertigung von Urkundenentwürfen und Beratung, teilweise auch durch Vertretung vor Gericht, gehört (§§ 1, 24 Abs. 1 BNotO).
Weitere Organe der Rechtspflege sind die Rechtsanwälte als unabhängige Berater und Vertreter ihrer Mandanten in allen Rechtsangelegenheiten (§§ 1, 3 Abs. 1 BRAO). Sie wirken außergerichtlich beratend, vertragsgestaltend und konfliktvermeidend und vertreten vor Gericht.
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