Renteneintrittsalter

Das Renteneintrittsalter (genauer die Altersgrenze in der GRV) ist das Alter, ab dem die Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters oder einer anderen Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) möglich ist.

Inhaltsverzeichnis

Altersgrenzen in Deutschland

Regelaltersrente

Die Regelaltersrente kann in Zukunft mit Vollendung des 65. Lebensjahres beansprucht werden. Voraussetzung dafür ist, neben dem erreichten Alter, dass eine Wartezeit von 5 Jahren erfüllt wurde. Das Alter von 65 Jahren ist somit in Deutschland das Regel-Altersgrenze. Nur wenige Arbeitnehmer sind jedoch bis 65 beruflich aktiv, weil sie vorher eine der nachfolgenden Rentenarten oder eine Erwerbsminderungsrente in Anspruch nehmen. Das tatsächliche Renteneintrittsalter liegt somit wesentlich unter 65. Dadurch kommt es zu einem früheren faktischen durchschnittlichem Renteneintrittsalter.

Anhebung des Regelaltersrente

Der Koalitionsvertrag der aktuell regierenden Großen Koalition aus CDU/CSU und SPD sieht vor, dass die Regelaltersrente bis spätestens 2035 auf 67 Jahre angehoben sein soll. Die beschlossene Anhebung geht auf Plänen von Vizekanzler und Arbeitsminister Franz Müntefering zurück.

Damit soll der demografischen Entwicklung Rechnung getragen werden. Gegner dieser Maßnahme argumentieren, dass schon heute kaum jemand bis 65 arbeite, weil der Arbeitsmarkt für ältere Arbeitnehmer weitgehend verschlossen sei. Die Anhebung der Grenze für den Renteneintritt ohne Abschläge sehen sie deshalb als unausgesprochene Rentenkürzung an.

Im Jahr 2004 betrug das durchschnittliche Renteneintrittsalter in Deutschland bei Männern 63,1 Jahre, bei Frauen 63,0 Jahre. In den neuen Bundesländern beginnt der Rentenbezug etwas früher als in den alten. Bei Männern stehen 62,4 Jahre im Osten 63,3 Jahren im Westen gegenüber, bei Frauen sind es 61,2 Jahre gegenüber 63,4 Jahren. Der Vergleich mit dem Jahr 2000 zeigt, dass der Rentenbezug 2004 im Durchschnitt um ein knappes Jahr später beginnt. Das durchschnittliche Ende des Berufslebens als Arbeitnehmer hingegen liegt deutlich vor dem Beginn des Rentenbezugs, sodass eine zeitliche Lücke entsteht, die im Trend noch wächst.

Diese daraus entstehende Einkommenslücke wird teilweise durch die Leistungen der Bundesanstalt für Arbeit geschlossen. Mit den unter dem Stichwort Hartz IV bekannten Reformen der Sozialsysteme wurden diese Möglichkeiten noch weiter eingeschränkt, so dass inzwischen Altersarmut für die ärmeren Teile der Bevölkerung Deutschlands zur Befürchtung wird.

Am 9. März 2007 hat der Deutsche Bundestag eine schrittweise Erhöhung der Altersgrenze (gesetzliches Eintrittsalter ohne Abschläge) für die Regelaltersrente beschlossen.

Altersgrenze 65:
Unabhängig davon können Arbeitnehmer, die 45 Jahre Beiträge in die Rentenversicherung eingezahlt haben, auch weiterhin mit 65 Jahren ohne Abschläge in Rente gehen. Erziehungszeiten für Kinder bis zum zehnten Lebensjahr sind darin weiter eingeschlossen. Diese Ausnahmeregelung betrifft etwa 28 Prozent der Männer und knapp 4 Prozent der Frauen in Deutschland.

Altersgrenze 63:
Nach 35 Versicherungsjahren können Arbeitnehmer auch schon mit 63 Jahren in Rente gehen, müssen aber Abschläge dafür einkalkulieren. So verringert sich die Rente um 0,3 Prozent für jeden Monat, den sie vor der gesetzlichen Altersgrenze aufhören.

Altersgrenze für Schwerbehinderte:
Auch Schwerbehinderte können künftig erst ab 65 Jahren ohne Abschläge in Rente gehen (ab Jahrgang 1952). Bis zum Jahr 2029 steigt das Alter für den frühesten Rentenbeginn von 60 auf 62 Jahre. Auch hier müssen Betroffene mit Abschlägen in Höhe von 0,3 Prozent pro Monat rechnen, höchstens jedoch mit 10,8 Prozent. Eine Vertrauensschutzregel besagt: Wer vor dem 17. November 1950 geboren ist und spätestens am 16. November 2000 als schwerbehindert anerkannt war, kann weiter mit 60 in Rente gehen, ohne dass Abschläge drohen.

Geburtsjahr Renteneintritt Eintrittsalter
1946 2011 65
1947 2012 65 + 1 Monat
1948 2013 65 + 2 Monate
1949 2014 65 + 3 Monate
1950 2015 65 + 4 Monate
1951 2016 65 + 5 Monate
1952 2017 65 + 6 Monate
1953 2018 65 + 7 Monate
1954 2019 65 + 8 Monate
1955 2020 65 + 9 Monate
1956 2021 65 + 10 Monate
1957 2022 65 + 11 Monate
1958 2023 66
1959 2024 66 + 2 Monate
1960 2025 66 + 4 Monate
1961 2026 66 + 6 Monate
1962 2027 66 + 8 Monate
1963 2028 66 + 10 Monate
1964 2029 67

Altersrente für Frauen ab dem 60. Lj.

Die Altersrente für Frauen kann von Frauen beantragt werden, die vor dem 1. Januar 1952 geboren sind, das 60. Lebensjahr vollendet, eine Wartezeit von 15 Jahren erfüllt und nach Vollendung des 40. Lebensjahres mehr als 10 Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit zurückgelegt haben. Die Altersgrenze wird seit dem Jahr 2000 abhängig vom Geburtsdatum schrittweise auf das 65. Lebensjahr angehoben. Frauen können, wenn sie es wünschen, dennoch mit 60 in Rente gehen, müssen dann jedoch für den vorzeitigen Renteneintritt Abschläge in Kauf nehmen.

Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit

Diese Rente kann von Personen beansprucht werden, die vor dem 1. Januar 1952 geboren wurden, das 60. Lebensjahr vollendet, eine Wartezeit von 15 Jahren erfüllen und nach Vollendung eines Alters von 58 Jahren und 6 Monaten insgesamt 52 Wochen arbeitslos waren oder 24 Monate lang in Altersteilzeit gearbeitet haben. Eine weitere Voraussetzung ist, dass in den letzten 10 Jahren vor Rentenbeginn 8 Jahre Pflichtbeiträge an die Rentenversicherung gezahlt wurden.

Bei dieser Rente wurde die Altersgrenze von 60 Jahren seit dem 1. Januar 1997 stufenweise auf 65 Jahre angehoben. Personen der Geburtsjahrgänge bis einschließlich 1945 können die Rente trotzdem mit 60 Jahren bekommen, dann allerdings um die entsprechenden Abschläge vermindert.

Altersrente für langjährig Versicherte

Bei dieser Rente wurde das Renteneintrittsalter seit 1. Januar 1997 stufenweise vom 62. auf das 65. Lebensjahr angehoben. Versicherte, die die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben, können dennoch mit Vollendung des 63. Lebensjahrs in Rente gehen, allerdings müssen dann auch hier Abschläge in Kauf genommen werden.

Altersrente für schwerbehinderte Menschen

Wer das 60. Lebensjahr vollendet und eine Wartezeit von 35 Jahren erfüllt hat, kann, wenn er bei Rentenbeginn als schwerbehindert anerkannt ist, mit 60 Jahren in Rente gehen. Auch bei dieser Rente erfolgt seit dem 1. Januar 2001 eine schrittweise Anhebung der Altersgrenze auf 63 Jahre, wer dennoch eher in Rente geht, vermindert seine Rente durch entsprechende Abschläge.

Vertrauenschutzregelungen

Für Personen bestimmter Jahrgänge gibt es bei den einzelnen Rentenarten unterschiedliche Vertrauensschutzregelungen. Nach diesen können die Betroffenen unter bestimmten Umständen ohne Abschläge vor der gesetzlichen Altersgrenze in Rente gehen.

Geschichte

Das am 22. Mai 1889 vom Reichstages des Deutschen Reiches verabschiedete Gesetz zur Alters- und Invaliditätsversicherung sah eine Altersrente für gewerbliche Arbeiter ab dem 70. Lebensjahr vor (bei einer wesentlich geringeren Lebenserwartung als heute) sowie eine Invalidenrente bei Erwerbsunfähigkeit. Voraussetzung für die Altersrente waren mindestens 30 Jahre Beitragszahlung (mit der damals üblichen 60-Stunden-Woche). Der Beitragssatz betrug 1,7 %, finanziert zu je einem Drittel von den Arbeitnehmern, den Arbeitgebern und staatlichen Zuschüssen, also Steuergeldern.

Bei Einführung der Rentenversicherung 1891 verdiente z. B. ein ungelernter Arbeiter 80 Mark im Monat und musste dafür also 1/3 von 1,7 %, das waren monatlich rd. 45 Pfennig oder 0,567 %, als Arbeitnehmerbeitrag abführen.

Wesentliche Reformen waren

  • 1911 die Einführung der Hinterbliebenenrenten sowie
  • 1911 die Einbeziehung der Angestellten in die Rentenversicherung (Versicherungsgesetz für Angestellte vom 20. Dezember 1911);
  • 1916 die Herabsetzung des Renteneintrittsalters für Männer auf 65 und für Frauen auf 60 Jahre.
  • 1956 ...Lücke

Weblinks

Infobroschüren der Deutschen Rentenversicherung Bund zur Rente

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