Resozialisierung

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Allgemeines

Der Begriff der Resozialisierung geht von der Vorstellung aus, ein Straftäter habe sich durch seine Tat außerhalb der Gesellschaft gestellt oder jedenfalls offenbart, dass er nicht im erforderlichen Maße in diese Gesellschaft eingebunden sei. Ziel des staatlichen Strafens habe es daher zu sein, den Täter wieder in die Gesellschaft einzugliedern. Dabei ist zwischen dem Zweck der Strafverhängung und dem Ziel des Strafvollzuges zu unterscheiden. Im ersteren Fall gilt die Resozialisierung (als eine Form positiver Spezialprävention) als ein möglicher Strafzweck neben anderen, im zweiten Fall wird die Resozialisierung von der herrschenden Meinung als alleiniges Ziel des Vollzuges angesehen (vgl. Feest 2006). Der Begriff Resozialisierung wird vielfach (auch vom deutschen Bundesverfassungsgericht) synonym mit dem der Re-Sozialisation gebraucht. Dieser Begriff verweist stärker auf Defizite der (vor allem frühkindlichen) Sozialisation, welche am ehesten therapeutisch bearbeitet werden könnten.

Für Einzelheiten vgl. Gefängnis, Strafvollzug, Strafvollzugsrecht.

Deutsches Recht

In Deutschland besteht nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ein Anspruch des verurteilten Straftäters auf Resozialisierung aufgrund von Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 des Grundgesetzes[1].

Quellen

  1. BVerfG, Urteil vom 1.7.1998 - 2 BvR 441/90

Literatur

  • Heinz Cornel, Bernd Maelicke, Bernd Rüdeger Sonnen (Hrsg.): Handbuch der Resozialisierung. 2. Aufl. Baden-Baden 2003.
  • Johannes Feest (Hrsg.): Kommentar zum Strafvollzugsgesetz'. 5. Auflage. Neuwied 2006.
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