Rettungsweg ist ein Begriff aus dem Bauordnungsrecht.
Mit den Rettungswegen sollen zwei in den Bauordnungen definierte Schutzziele zum Brandschutz erreicht werden: im Brandfall die Rettung von Menschen und Tieren sowie wirksame Löscharbeiten zu ermöglichen (vgl. § 14 der Musterbauordnung (MBO)).
In Deutschland liegt das Bauordnungsrecht in der Gesetzgebungskompetenz der Bundesländer. Alle Länder haben dementsprechend eigene Bauordnungen erlassen, deren Vorschriften zu den Rettungswegen aber weitgehend einheitlich sind und sich an der MBO orientieren. Im Folgenden wird daher auf die MBO Bezug genommen.
§ 14 der MBO definiert die Schutzziele für den Brandschutz in baulichen Anlagen, wonach u.a. die Rettung von Menschen und Tieren sowie wirksame Löscharbeiten möglich sein müssen (der Begriff der Rettung beinhaltet auch die Selbstrettung (Flucht)). Außerdem muss der Ausbreitung von Feuer und Rauch vorgebeugt werden.
Aufgrund dieser Schutzzieldefinition stellen die Bauordnungen Anforderungen an die Anzahl und die Beschaffenheit der Wege aus einem Gebäude ins Freie, eben die Rettungswege. Gleichzeitig stellen sichere Ausgänge auch sichere Zugänge dar, die die Feuerwehr für wirksame Löscharbeiten braucht. Die Anforderungen an die Rettungswege bez. Anzahl und Art werden in § 33 der MBO festgelegt. Die baulichen Vorschriften zu den Rettungswegen (auf welche Weise der Ausbreitung von Feuer und Rauch vorgebeugt werden muss) finden sich in den §§ 34 - 38 (MBO), gemeinsam mit weiteren Anforderungen an Treppen, Treppenräume, Ausgänge, Flure, Fenster, Türen und Umwehrungen (den Bauteilen also, die Teil eines Rettungswegs sein können).
Zentrales Element des § 33 (MBO) ist die Forderung nach zwei voneinander unabhängigen Rettungswegen ins Freie für jede Nutzungseinheit (z.B. Wohnung, Praxis, Laden etc.) mit Aufenthaltsräumen (Räume, die nicht nur zum vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bestimmt oder geeignet sind). Voneinander unabhängig bedeutet, dass bei Ausfall des ersten Rettungsweges der zweite davon nicht betroffen ist. Diese Forderung wird jedoch durch das Zugeständnis eingeschränkt, dass beide Rettungswege innerhalb eines Geschosses über denselben notwendigen Flur führen dürfen. Für alle nicht ebenerdig gelegenen Geschosse muss der erste Rettungsweg über eine notwendige Treppe führen. Der zweite Rettungsweg darf über die Rettungsgeräte der Feuerwehr führen (tragbare Leitern oder Hubrettungsfahrzeuge bzw. Drehleitern).
Ähnliche Einrichtungen sind Fluchtwege und Feuerwehranfahrtszonen
| Bitte beachten Sie den Hinweis zu Rechtsthemen! |