Inhaltsverzeichnis |
Das Sachenrecht regelt in Deutschland als Teil des Zivilrechts und drittes Buch des Bürgerlichen Gesetzbuches die Beherrschung der Sachgüter durch den Menschen. Dabei wird durch das Sachenrecht als objektivem Recht diese Beherrschung sowohl für die Ruhelage (also beispielsweise die Befugnisse des Eigentümers oder Besitzers) als auch für die Veränderung (also beispielsweise Übereignung und Besitzverschaffung) normiert.
Im Sachenrecht herrscht, anders als im Schuldrecht, wo durch Vereinbarung neue Vertragstypen geschaffen werden können, Typenzwang, das heißt, es gibt nur die im Gesetz im einzelnen ausdrücklich geregelten Arten von dinglichen Berechtigungen an einer Sache. Dies sind:
Das deutsche Sachenrecht kennt fünf Grundsätze: Die Publizität, die Absolutheit, die Spezialität, die beschränkte Zahl der Sachenrechte ("Typenzwang") und die Abstraktheit. Als Erinnerungshilfe ist nach den Anfangsbuchstaben "Pasta" üblich. Teilweise wird auch das Prioritätsprinzip, das in § 185 Abs. 2 S. 2 verankert ist, zu den Sachenrechtsgrundsätzen gezählt.
"Pasta": Publizitätsprinzip, Absolutheitsprinzip, Spezialitätsprinzip, Typenzwang, Abstraktionsprinzip.
Die dinglichen Rechte, die jedermann zu respektieren hat, müssen für jeden erkennbar sein. Dies ist anders als im Schuldrecht, wo die Vereinbarung nur zwischen den Parteien gilt und deswegen nicht für andere offenkundig gemacht werden muss. Publizitätstrager bei Sachen ist der Besitz und bei Grundstücken das Grundbuch. Die Veränderung der dinglichen Rechtslage an einer beweglichen Sache erfordert deswegen eine Übertragung des Besitzes, hingegen an einem Grundstück eine Eintragung im Grundbuch.
Der Grundsatz der Absolutheit bedeutet, dass die Sachenrechte gegenüber jedermann wirksam sind (absolute Wirkung). Dies ist anders als im Schuldrecht, wo die Verpflichtungen nur zwischen den Parteien bestehen (relative Wirkung). Durch die dingliche Wirkung gegenüber jedem anderen bewirkt der Grundsatz der Absolutheit einen umfassenden Rechtsschutz.
Die dinglichen Rechte können nur an einer ganz bestimmten Sache bestehen. Das Sachenrecht kennt anders als das Schuldrecht keine Rechte an "Gattungssachen". Damit kann nur über individualisierte Gegenstände verfügt werden. Dabei handelt es sich freilich um einen Grundsatz nicht nur des Sachenrechts, sondern aller Verfügungsgeschäfte.
Die dinglichen Rechte sind auf die im Gesetz genannten Fälle beschränkt. Durch die enumerative Aufzählung der Rechte existiert im Sachenrecht ein numerus clausus dinglicher Rechte. Einhergehend mit dem Publizitätsgrundsatz sorgt der Typenzwang für Klarheit bei Dritten. Diese Rechtssicherheit ist notwendig, da die dinglichen Rechte absolut wirken. Eine "Verfügungsfreiheit" gibt es anders als im Schuldrecht in Form der Vertragsfreiheit (§ 311 BGB) daher nicht. Eine Ausnahme dieses Prinzips ist das Anwartschaftsrecht.
Der Grundsatz der Abstraktheit baut auf dem Trennungsprinzip auf. Das Trennungsprinzip trennt schuldrechtliche Verpflichtung und dingliche Verfügung. Das Abstraktionsprinzip stellt sicher, dass auch die rechtliche Wirksamkeit von Kausalgeschäft und Verfügung unabhängig sind. Auch die Abstraktheit gilt damit nicht nur für das Sachenrecht, sondern für nahezu alle Verfügungsgeschäfte.
Das Sachenrecht regelt die Rechtsbeziehung zwischen Sachen und Menschen. Das weitreichendste Sachenrecht ist das Eigentum. Der bloße Besitz selbst ist kein Sachenrecht. Die wichtigsten sachenrechtlichen Institute sind:
§ 285 ABGB: "Alles, was von der Person unterschieden ist, und zum Gebrauche der Menschen dient, wird im rechtlichen Sinne eine Sache genannt."
Nach dieser sehr weitreichenden Definition des ABGB sind alle Sachen, die zum Gebrauch dienen erfasst, womit vor allem auch unkörperliche Sachen (wie Arbeitsleistungen, Rechte, Anwartschaften, Software an sich [nicht auf einem Datenträger]) umfasst sind. Die Grenze zieht § 286 bei allem, was vom Menschen unterschieden ist und somit leicht von ihm getrennt werden kann (also Sachen sind beispielsweise Brillen, Kontaktlinsen, Gebissprothesen; keine Sachen sind beispielsweise Zahnplomben) sowie was dem Gebrauch dient und beherrschbar ist (keine Sache ist die Luft, das Meer, ein Fluss; eine Sache ist jedoch Beherrschbares wie beispielsweise Luft in einer Sauerstoffflasche).
Wenngleich unkörperliche Sachen ebenso wie körperliche als Sachen qualifiziert werden, ist anzumerken, dass die meisten sachenrechtlichen Bestimmungen des ABGB überwiegend für körperliche Sachen gedacht sind. Aus diesem Grunde ist mitunter durch Auslegung zu ermitteln, ob sich eine Bestimmung nicht vorwiegend auf körperliche Sachen bezieht.
Die Unterscheidung von beweglichen und unbeweglichen Sachen ist die wichtigste Differenzierung im Sachenrecht. Bewegliche Sache können "ohne Verletzung ihrer Substanz von einer Stelle zur anderen versetzt werden" (§ 293 ABGB). Demnach sind vormals bewegliche beispielsweise in ein Haus eingemauerte Sachen unbeweglich; eine Trennung würde die Substanz verletzen und einen wirtschaftlichen Aufwand darstellen.
Ausnahmen:
Körperliche Sachen "fallen in die Sinne" (§ 292 ABGB), unkörperliche Sachen nicht. Zu den körperlichen Sachen zählen demnach auch elektrischer Strom, Gas, Wärme; zu den unkörperlichen insbesondere Rechte, weiters Software als solche - Software auf einem Datenträger ist eine körperliche Sache! - und Arbeitsleistungen.
Vertretbare Sachen (Genus- oder Gattungssachen) sind in vielfacher Anzahl erhältlich (beispielsweise die Waren in einem Supermarkt), unvertretbare Sachen sind Einzelstücke (beispielsweise Waren in einem Antiquitätengeschäft). Die Unterscheidung ist im heutigen Wirtschaftsleben von untergeordneter Bedeutung.
Nicht verkehrsfähige Sachen sind beispielsweise automatische Feuerwaffen (beispielsweise StG 77 des Bundesheeres), Sprengstoff oder bestimmte Drogen, beschränkt verkehrsfähige Sachen sind genehmigungspflichtige Feuerwaffen wie beispielsweise Pistolen oder Revolver. Die Beschränkung der Verkehrsfähigkeit bewirkt die Nichtigkeit des dem Erwerb zugrundegelteten Vertrages (beispielsweise Kaufvertrag).
Das Sachenrecht ist eine relativ änderungskonstante Rechtsmaterie, sodass die meisten Bestimmungen aus dem Jahr 1811 unverändert in Geltung stehen. Abgesehen von geringfügigen Ergänzungen beziehungsweise Novellierungen wie der § 285a aus dem Jahr 1988, in dem Tiere - rein programmatisch - nicht mehr als Sachen bezeichnet werden und Änderungen des Nachbarrechts im Zuge der dritten Teilnovelle 1916 wurde im Jahr 2002 das Fundrecht gänzlich novelliert. 2003 wurde auch das Nachbarrecht geändert: § 364 schützt nun auch vor dem Entzug von Licht und gem. § 422 hat der Nachbar beim Entfernen von überhängenden Ästen nun "fachgerecht vorzugehen und die Pflanze möglichst zu schonen".
Auf der Ebene der Nebengesetze wurde 2002 das WEG 1975 (Wohnungseigentumsgesetz) durch das - formell - gänzlich neue WEG 2002 ersetzt.
| Bitte beachten Sie den Hinweis zu Rechtsthemen! |
| Dieser Absatz oder Artikel stellt die Situation in Österreich dar. Hilf mit, die Situation in anderen Ländern zu schildern. |