Eine Samtgemeinde (von gesamt, zusammen) ist in Niedersachsen ein Kommunalverband, der für seine Mitgliedsgemeinden Verwaltungsgeschäfte führt. Anders als ihre Mitgliedgemeinden ist die Samtgemeinde keine Gebietskörperschaft (§ 71 Abs. 3 NGO). Eine Samtgemeinde soll mindestens 7.000 Einwohner haben (§ 71 Abs. 1 NGO). Zu den Aufgaben zählen die Aufstellung von Flächennutzungsplänen, Abwasserbeseitigung, Kassengeschäfte oder das Friedhofs- und Feuerwehrwesen. Sie übernimmt auch die Trägerschaft von Grundschulen, den Bau und die Unterhaltung von Gemeindeverbindungsstraßen, Einrichtung und Unterhaltung von Büchereien, Sportstätten und Errichtung weiterer öffentlicher Einrichtungen und kann weitere Aufgaben der Mitgliedsgemeinden übertragen bekommen, beispielsweise den Bereich Tourismus. Ein Großteil der niedersächsischen Städte und Gemeinden hat sich zu Samtgemeinden zusammengeschlossen.
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Samtgemeinden haben drei Organe:
Der Samtgemeindeausschuss besteht aus dem Samtgemeindebürgermeister, der den Vorsitz innehat (§ 56 Abs. 1 Satz 3 NGO), und je nach Größe des Rats aus vier bis zehn Beigeordneten, wobei der Rat eine Erhöhung um zwei beschließen kann (§ 56 Abs. 2 NGO). Diese werden je nach Sitzen der Fraktionen und Gruppen nach dem Hare-Niemeyer-Verfahren besetzt.
Sammtgemeinden (damals mit Doppel-m geschrieben) gab es auch nach der nur drei Jahre gültig gewesenen Gemeinde-Ordnung für den Preußischen Staat vom 11. März 1850.
Gebietskörperschaften:
Körperschaften des öffentlichen Rechts: