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Samtgemeindebürgermeister

Samtgemeindebürgermeister ist laut Niedersächsischer Gemeindeordnung (NGO) der offizielle Name der Bürgermeister in niedersächsischen Samtgemeinden und neben dem Samtgemeinderat und dem Samtgemeindeausschuss eines der drei Organe einer Samtgemeinde. Im Gegensatz zu den Mitgliedsgemeinden der jeweiligen Samtgemeinden wird er direkt von den Bürgern gewählt und ist hauptamtlich tätig. Seine Amtszeit beträgt acht Jahre. Sofern er keine Laufbahn des gehobenen allegmeinen Verwaltungsdienstes absolviert hat, muss in der Verwaltung ein entsprechener Beamter vorhanden sein. Der Samtgemeindebürgermeister ist qua Amt Mitglied im Samtgemeinderat und im Samtgemeindeausschuss. Die Räte der Mitgliedsgemeinden können außerdem das Amt des Stadt- bzw. Gemeindedirektors vom jeweiligen Bürgermeister der Mitgliedsgemeinde auf den Samtgemeindebürgermeister übertragen (§ 70 Abs. 1 NGO).

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