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Satzung bezeichnet im öffentlichen Recht eine exekutive Rechtsnorm, die von einer Selbstverwaltungskörperschaft (insbesondere Gemeinde) im Rahmen der ihr eingeräumten Autonomie zur Regelung ihrer eigenen Angelegenheiten gesetzt wird.
Bei diesen auch sog. autonomen Satzungen handelt es sich folglich um Gesetze im materiellen Sinn, sie unterliegen daher der verfassungsgerichtlichen und - soweit vom Recht des jeweiligen Landes eingeräumt - auch der verwaltungsgerichtlichen Normenkontrolle. In der Normenhierarchie stehen sie auf der untersten Stufe.
Soweit diese Körperschaften im übertragenen Wirkungskreis rechtsetzend tätig werden können, geschieht das hingegen in Form einer Rechtsverordnung. Das Ortsrecht enthält also beide Arten von Rechtsnormen.
Kommt der Satzung eine besondere Bindungswirkung gegenüber Dritten zu (beispielsweise dem Bürger im Falle einer Gemeinde), ist in der Regel auch die Zustimmung der Aufsichtsbehörde erforderlich.
Zu unterscheiden sind Satzungen mit Außen- und solchen mit reiner Innenwirkung. Während Satzungen mit Außenwirkung verbindlich für Dritte sind und Rechte und/oder Pflichten erzeugen, sind Satzungen mit Innenwirkung ausschließlich für die Körperschaft, die Organe und für die Verwaltung verbindlich. Zu letzterer Gruppe ist beispielsweise die Hauptsatzung und die Haushaltssatzung, die den Haushaltsplan regelt, zu zählen.
Schuldhafte Verstöße gegen Satzungen mit Außenwirkung können als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.
Für die untergesetzliche Rechtsetzung ist die Wesentlichkeitstheorie zu beachten.
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