Schenkkreis

Schenkkreise oder Herzkreise sind eine Form des Schneeball- oder Pyramidensystems. Neue Teilnehmer "schenken" nach ihrem Eintritt in die Gruppe Mitgliedern, die bereits länger dabei sind, Geld, in der Hoffnung, später, nach einem Aufstieg in der Hierarchie, selbst "beschenkt" zu werden.


Inhaltsverzeichnis

Bezeichnungen

Geläufig für Schenkkreise sind auch folgende Bezeichnungen: Herzkreis, Unternehmerkreis, Herzdamen, Herzfrauen, Herzspirale, Sternenkreis, Sonnenmännerkreis, Lotusblüten-Kreis, Power Circle, Ellipsen-Kreis, Ballkreis, Herzclub, Stern(en)taler, Tafelrunde, Arthus Tafelrunde, Ritter und Knappen, Sonnenwind und Sonnenkind.

Aufbau und Ablauf

Meist gibt es vier Hierarchiestufen. Auf der ersten Stufe steht ein Mitspieler, der sich von acht Teilnehmern der vierten Stufe Geld "schenken" lässt. Die Höhe der Schenkbeträge ist von Kreis zu Kreis unterschiedlich. Sie kann in der Summe bis zu 40.000 Euro betragen. Der Spieler der ersten Stufe scheidet aus. Die Spieler der ursprünglich zweiten Stufe stehen auf der nun ersten Stufe und lassen sich von den neu angeworbenen acht Teilnehmern auf der vierten Stufe wiederum Geld "schenken". Um den Kreis am Laufen zu halten, müssen immer mehr Teilnehmer angeworben werden. Nach 10 Runden müssten 4.096 neue Teilnehmer vorhanden sein, damit alle bis dahin gegründeten Kreise neue Teilnehmer auf der vierten Stufe erhalten. Wollen diese 4.096 neuen Teilnehmer irgendwann einmal auf der ersten Stufe stehen, müssten danach schon weitere 32.768 neue Teilnehmer angeworben werden.

Die Summe von 40.000 Euro errechnet sich aus acht Einsätzen à 5.000,00 Euro. Hintergrund dieser summenmäßigen Begrenzung sind die Schenkungsfreibeträge[1].

Auffällig ist, dass "Frauenschenkkreise" verbreitet sind, während es nur wenige "Männerschenkkreise" gibt (z. B. die "Tafelrunde"). Häufig wird den Teilnehmerinnen nachdrücklich davon abgeraten, ihre Männer über die Teilnahme zu informieren.

Esoterischer Anstrich

Viele Kreise haben einen esoterischen Anstrich, häufig gibt es eine euphorische Stimmung. Interesse wird geweckt mit Begriffen wie "Gruppenenergie", "Freundschaft" oder "positive Erfahrungen und ein Energiefeld der Fülle". Mit Sätzen wie „Geld schenken heißt, loslassen zu lernen“ oder „Im Zeitalter der Liebe und Herzenswärme zeigen wir der Welt, dass für alle Menschen genug da ist“ werden die Teilnehmer zum Schenken motiviert.

Kritik

Bei dem Pyramidensystem geht ein Großteil der Mitspieler leer aus. Der Verbraucherschutz NRW: "Einige wenige, die früh einsteigen, machen einen großen Reibach. Aber die große Masse, die später dazukommt, ist ihr Geld los."

Mathematische Kritik

Bei einer Verachtfachung der Mitglieder alle drei Runden steigt die Zahl der für jeden Schritt notwendigen neuen Mitglieder rechnerisch wie folgt an (siehe dazu den mathematischen Artikel Potenz):

  • 1
  • 8
  • 64
  • 512
  • 4096
  • 32.768
  • 262.144
  • 2.097.152
  • 16.777.216
  • 134.217.728 (mehr als die Bevölkerung Deutschlands)
  • 1.073.741.824 (mehr als die Bevölkerung Europas)
  • 8.589.934.592 (mehr als die Weltbevölkerung)
  • ...

Bei einer solchen Progression wäre also bereits nach wenigen Runden die Weltbevölkerung überschritten. Es ist einleuchtend, dass ein solches System bereits nach wenigen Schritten zwangsläufig kollabiert.

Juristische Situation

Die deutsche Rechtsprechung hat Teilnehmern an solchen Schneeballsystemen lange Zeit die Rückforderung der eingezahlten Beträge weitgehend verwehrt, obwohl Schneeballsysteme bereits 1997 vom Bundesgerichtshof als sittenwidrig und damit nichtig eingestuft worden sind. Der Ausschluss des Rückforderungsanspruchs wurde auf die Bestimmung des § 817 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches gestützt. Danach ist die Rückforderung trotz Sittenwidrigkeit des zugrunde liegenden Rechtsgeschäftes ausgeschlossen, wenn dem Zahlenden die Sittenwidrigkeit bekannt ist und er sich mit der Zahlung "wissentlich" an einem sittenwidrigen Rechtsgeschäft beteiligt (sog. Kondiktionssperre). In zwei Grundsatzentscheidungen vom 10. November 2005 (Aktenzeichen: III ZR 72/05[2] und III ZR 73/05[3], vgl. auch Mitteilung der Pressestelle des Bundesgerichtshofes Nr. 159/2005) hat der Bundesgerichtshof nun klargestellt, dass in Fällen von Schneeballsystemen eine Rückforderung stets möglich ist, da andernfalls dem Schutzzweck der Nichtigkeit von Schneeballsystemen widersprochen würde und die Initiatoren eines Schenkkreissystems zum Weitermachen animiert würden.

Die Instanzgerichte haben sich dieser Rechtsprechung weitgehend angeschlossen. Das Landgericht Köln und das Amtsgericht Mülheim an der Ruhrsind zumindest dann, wenn ein erfahrener Spielteilnehmer seinen Einsatz zurückverlangt, anderer Meinung. Sie wenden in diesen Fällen § 817 Satz 2 BGB an, in der die Rückforderung ausgeschlossen ist, wenn dem Leistenden gleichfalls ein solcher Verstoß zur Last fällt, es sei denn, dass die Leistung in der Eingehung einer Verbindlichkeit bestand; das zur Erfüllung einer solchen Verbindlichkeit Geleistete kann nicht zurückgefordert werden. Auch das Landgericht München I sieht kein Rückforderungsanspruch, wenn eine Person einem "Spieler" Kredit gibt, um an einem Schenkkreis teilzunehmen, da diese sittenwidrig sind (Az. 10 O 25455/05).

Ob ein Schenkkreis als "Spiel" anzusehen ist oder nicht, ist derzeit in der Rechtsprechung heftig umstritten. Maßgeblich ist diese Frage für die Beurteilung der Problematik, ob Rechtsschutzversicherungen verpflichtet sind, die Kosten der Prozesse zu übernehmen. Nur dann, wenn ein "Spiel" im Sinne des § 762 BGB angenommen wird, besteht keine Deckungspflicht der Rechtsschutzversicherung, sei es für die Kosten des "Schenkers", sei es für die Kosten des "Beschenkten". Der Text des § 762 BGB ist zu dieser Frage nicht eindeutig.



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Weblinks

Quelle:
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