In Deutschland werden solche Straßen als Schnellstraßen bezeichnet, welche nicht den Status einer Autobahn haben, auf denen aber dennoch keine generelle Geschwindigkeitsbeschränkung gilt. Auf solchen Straßen gilt, wie auch auf Autobahnen, die empfohlene Richtgeschwindigkeit von 130 km/h. Dies ist dann der Fall, wenn die beiden Richtungsfahrbahnen durch eine bauliche Einrichtung, z. B. durch eine Leitplanke, voneinander getrennt sind oder wenn für jede Richtung mindestens zwei Fahrstreifen vorhanden sind. Auch Straßen, die allgemein durch das Verkehrszeichen Kraftfahrstraße gekennzeichnet sind, werden Schnellstraßen genannt.
Mehrspurige und über lange Strecken kreuzungsfrei ausgebaute Schnellstraßen werden häufig auch als Gelbe Autobahn bezeichnet. Beide Begrifflichkeiten sind umgangssprachlich, jedoch auch halbamtlich genutzt in Zusammensetzungen, die in Planwerken als Eigennamen gebraucht werden, z. B. die Nutheschnellstraße oder der Ruhrschnellweg (seit 1977 A 40).
In Österreich sind Schnellstraßen meist Autobahnen gleichgestellt. Viele österreichische Schnellstraßen besitzen wie Autobahnen eine bauliche Mitteltrennung und einen Standstreifen, einige werden gerade auf Autobahnniveau ausgebaut. Auf Schnellstraßen ist wie auf Freilandstraßen 100 km/h die erlaubte Höchstgeschwindigkeit. Nur im Fall, dass der Ausbaugrad einer Autobahn ähnlich ist, kann auch 130 km/h erlaubt sein. Dies muss aber separat beschildert sein. Fahrzeuge bis 3,5 Tonnen höchstzulässigem Gesamtgewicht müssen eine Vignette aufgeklebt haben. Fahrzeuge über 3,5 Tonnen bezahlen eine fahrleistungsabhängige Maut, siehe Artikel Lkw-Maut in Österreich.