Die Schriftform ist ein besonderes Formerfordernis für ein Rechtsgeschäft.
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Die Schriftform ist neben der Textform, der elektronischen Form, der eigenhändigen Form, der notariellen Beurkundung und der gerichtlichen Beurkundung in einem gerichtlichen Vergleich eine Form eines Rechtsgeschäfts. Die Form kann von Gesetzes wegen vorgeschrieben sein oder zwischen den Partein ausbedungen worden sein (gewilkürte Form).
Die gesetzlich bestimmte Schriftform ist in Deutschland durch § 126 BGB festgelegt. Sie ist gewahrt durch den Text einer Urkunde, die der Aussteller eigenhändig, d.h. handschriftlich unterschreibt. Der Text kann beliebig erstellt sein, also etwa gedruckt, maschinenschriftlich oder handschriftlich. Der Aussteller muss ihn nicht selbst verfassen; er kann fremde Vordrucke oder vorformulierte Formulare benutzen. Es genügt, dass er den Text durch seine Unterschrift als seine Erklärung gelten lässt. Die Unterschrift muss handschriftlich erfolgen und den Text abschließen. Statt der Unterschrift genügt auch ein notariell beglaubigtes Handzeichen. Ein Beispiel für eine gesetzlich vorgeschriebene Schriftform ist die Kündigung eines Arbeitsvertrags nach § 623 BGB.
Bedarf ein Vertrag der Schriftform, so muss der unterschriebene Text die vertragswesentlichen Umstände (etwa Vertragspartner, Vertragsobjekt, Hauptpflichten) wiedergeben. Ob er sie wiedergibt, kann je nach zugrunde zu legender Formstrenge unterschiedlich zu beurteilen sein. Der rechtliche Sinngehalt einer Erklärung ist, auch wenn sie in einem Text niedergelegt ist, durch Auslegung zu ermitteln. Berücksichtigt man bei geringer Formstrenge auch Umstände außerhalb des Urkundentextes für seine Auslegung, so kann es für die Einhaltung der Schriftform schon genügen, wenn der Text die Einigung über die vertragswesentlichen Umstände hinreichend andeutet. Eine hinreichende Andeutung kann vorliegen, wenn der niedergelegte Text einen tragfähigen Rückschluss auf die Einigung über den vertragswesentlichen Umstand ermöglicht. Bei voller Formstrenge wird man demgegenüber den Urkundentext allein aus sich heraus und ohne Berücksichtigung außerurkundlicher Umstände auszulegen haben.
Die Rechtsprechung in Deutschland legt beispielsweise formbedürftige Mietverträge, Bürgschaften oder Testamente unter Berücksichtigung außerurkundlicher Umstände aus.
Die gesetzlich vorgeschriebene Schriftform kann durch die elektronische Form, die notarielle Beurkundung oder die richterliche Beurkundung im Rahmen eines gerichtlichen Vergleichs ersetzt werden. Die Einzelheiten dazu regelt das Gesetz in den § 126a, § 126b BGB zur elektronischen Form.
Wenn die Schriftform nicht durch Gesetz vorgeschrieben ist, sondern durch Vertrag vereinbart wurde (gewillkürte Schriftform), gelten nach § 127 BGB geringere Anforderungen. Es reicht dann die telekommunikative Übermittlung, also zum Beispiel Telefax oder E-Mail. Beispiel: beim Abschluss von Arbeitsverträgen von Beschäftigten des öffentlichen Dienstes ist nach § 2 des Tarifvertrags öffentlicher Dienst (TVöD) (allg. Teil) die Schriftform lich vorgesehen.
Das Gesetz kennt als weitere Formen rechtsgeschäftlicher Erklärungen die Vereinbarte Form, die öffentliche Beglaubigung, die notarielle Beurkundung und die Abgabe vor einer Behörde (Beispiel: Eheschließung vor einem Standesbeamten).
Im öffentlichen Recht ist die Schriftform für Verwaltungsakte in § 37 des Verwaltungsverfahrensgesetzes geregelt.
In Österreich legt § 886 ABGB das Formerfordernis der Schriftlichkeit fest. Nach § 4 Signaturgesetz kann dieses Erfordernis in den meisten Fällen auch durch eine sichere elektronische Signatur erfüllt werden.
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