Der Begriff Schuld wird in der Ethik in unterschiedlichen Zusammenhängen verwendet. Schuld für die Verletzung wohlverstandener Interessen anderer, bei jemand anderem aus Dankbarkeit oder wegen eines Versprechens „in der Schuld stehen“ und Schuld/Unschuld als moralische Bewertungskategorie (Lebensführungsschuld).
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Der Zustand der Schuld entsteht, wenn jemand für einen Verstoß gegenüber einer sittlichen, ethisch-moralischen oder gesetzlichen Wertvorstellung verantwortlich ist. Beispielsweise kann dies ein bewusster Verstoß gegen ein Verbot sein (z. B. Diebstahl) oder auch der fahrlässige Verstoß gegen ein Verbot (z. B. Fahrlässige Tötung). In der Regel wird davon ausgegangen, dass nur eine einzelne Person für ihre Schuld einzustehen hat und ihr die Schuld anderer nicht zurechenbar ist. So wird sowohl das Einstehenmüssen einer Gruppe für die Schuld anderer (Kollektivschuld, Sippenhaft) also auch die Vererbbarkeit von Schuld (Erbschuld, Erbsünde) häufig abgelehnt. Schuld ist höchstpersönlich.
Als Voraussetzung für die Schuld wird meistens angenommen, dass der Schuldige die Wahlmöglichkeit hatte, die als schlecht definierte Tat zu unterlassen. In der Philosophie wird die Schuldfähigkeit deshalb oft auf die Willensfreiheit zurückgeführt. Nach der Theorie des Determinismus, welche bei rückschauender Betrachtung das Handeln des Menschen in anlage- und umweltbedingten Bestimmungskräften begründet sieht, ist in Ermangelung der Fähigkeit des Menschen, sich frei zwischen Gut und Böse zu entscheiden, dem Schuldprinzip der Boden entzogen. Da die Wissenschaft weder den Determinismus noch den Indeterminismus beweisen kann, muss sich die Ethik mit der Erkenntnis zufrieden geben, dass die Verantwortlichkeit des sittlich reifen und seelisch gesunden Menschens die Wirklichkeit unseres gesellschaftlichen Daseins darstellt.
Vertreten wird der normative Schuldbegriff und der psychologische Schuldbegriff. Dem normativen Schuldbegriff zufolge besteht Schuld in der normativen Bewertung einer gewollten oder fahrlässigen unethischen Handlung. Die Wertung erfolgt anhand des Kriteriums der Vermeidbarkeit unethischen Verhaltens. Neben dem Konzept, dass Schuld Vorwerfbarkeit willentlichen Handelns sei, wird auch der psychologische Schuldbegriff vertreten. Dieser sieht Schuld in der persönlichen Beziehung des Menschen zu seiner Handlung. Dem psychologischen Schuldbegriff zufolge orientiert sich Schuld an den Kategorien Kenntnis/Unkenntnis oder Wollen/Nichtwollen des ethisch missbilligten Verhaltens. Dieser Schuldbegriff ist nicht so subtil, weil er Überlegungen wie sittliche Reife, Einsichtfähgkeit, die Motive für bestimmte Handlungen und ethische Dilemmata für die Bewertung von Schuld außer Betracht lässt.
Auch wenn man davon ausgeht, dass der Mensch wegen seiner Fähigkeit, sein Verhalten an den sozialethisch verpflichtenden Wertvorstellungen und Normen auszurichten, seinen Antrieben nicht wehrlos ausgeliefert ist, ist es oftmals schwierig zu entscheiden, wer an einer Handlung schuld ist. Legt man den normativen Schuldbegriff zugrunde, ist in Betracht zu ziehen, ob:
Allgemein existiert die Vorstellung, dass ein Ausgleich der Schuld erreicht werden könne, indem der Schuldige Buße bzw. Sühne tut, Wiedergutmachung leistet, die Untat des Schuldigen gerächt wird (Vergeltung) oder dem Schuldigen die Schuld vergeben wird. In vielen Gesellschaften ist das Talion-Prinzip noch lebendig. Nach der Sühne, Wiedergutmachung, Vergeltung oder Vergebung ist die Schuld dann erloschen.
Hat ein Mensch keine Schuld an einem Vergehen, so ist dieser unschuldig.
Ein Sonderproblem ist der Überzeugungstäter. Das Problem ist, ob ethische Pflichten, welche nicht auch aus der Neigung des jeweiligen Menschen befolgt werden, also im Gewissen des Menschen desselben angelegt sind (Gewissenspflichten), überhaupt letztverbindlich sein können. Kommen Überzeugungen des Täters und durch die Gemeinschaft definierten ethischen Pflichten in Konflikt, ist das Problem der Letztverbindlichkeit auch vor dem Hintergrund der Gewissensfreiheit zu betrachten.
Einem völlig anderen Konzept von Schuld begegnet man bei sittlichen Pflichten oder auf den Anstand zu nehmenden Rücksichten. Die Störung der Gerechtigkeit tritt hier nicht wegen einer fehlerhaften Einstellung eines Missetäters zu ethischen Anforderungen ein, die zu einer Beeinträchtigung von Rechten, Rechtsgüter oder wohlverstandenen Interessen anderer führt, sondern fußt auf Leistung oder ein Versprechen einerseits und regelmäßig erwarteter Dankbarkeit andererseits. Dann steht der Begünstigte dieser Tat in einem Schuldverhältnis zum Ausüber - man sagt, man stehe in jemandes Schuld. Diese Schuld wird dann durch eine entsprechende Gegenleistung getilgt.
Schuld und Unschuld werden manchmal auch als Bezeichnungen für fundamentale moralische Verdorbenheit bzw. Vollkommenheit verwendet. Im Christentum spricht man beispielsweise von der Erbsünde, mit der eine die ganze Menschheit durchziehender Hang zur Abwendung von Gott und Hinwendung zum Bösen bezeichnet wird.
Schuld kann unter psychologischen Gesichtspunkten als unbewusstes Inszenierung-Symptom zur Erzeugung oder Aufrechterhaltung von Grenzen beschrieben werden. Pathologisch kann es sich unter anderem als Schuld-„Waffe“, in der Tabuisierung, der Verantwortungsablehnung, dem Missbrauch der internalisierten Schuldgefühle (Scham) anderer äußern.
Schuldgefühle können verdrängt, also demjenigen selbst nicht bewusst sein, wenn sie beispielsweise an ein Trauma erinnern (Mord aus Affekt). Eine andere Möglichkeit der Verdrängung ist die Rationalisierung, also Argumente dafür zu finden, weshalb man sich nicht schuldig gemacht hat, was aber die damit abgespaltenen Schuldgefühle nicht wirklich unterdrückt. Sie agieren sich an anderer Stelle unbewusst aus.
Schuldidentitäten können kulturell und sozial höchst divergieren, verschieden ausgeprägt und legitimiert sein. Im Kontakt unterschiedlich schuldsozialisierter Menschen kann dies bei Unkenntnis von Soll-, Muss-, oder Kannvorschriften zu erheblichen Konflikten führen. Die linke Hand kommt bei uns zum Gruß vom Herzen, ist positiv konnotiert. In anderen Ländern, ist es die „schmutzige“ Hand, wer sie gibt, übt eine Beleidigung aus. Im diplomatischen Dienst oder bei geschäftlichen/privaten Auslandskontakten nützt es, die divergierenden Schuld-Fallen zu kennen.
Wer als Soldat im Krieg straffrei tötet, wird in Friedenszeiten für die gleiche Handlung schuldig gesprochen, was auf eine temporäre oder situative Schuldbewertung verweist. Schuld kann als ein Konstrukt beschrieben werden, also eine Vereinbarung auf Inhalt, Zeit und Raum von Menschen und deren Institutionen. Regelverletzungen sind in diesem Sinne kommunikative Indikatoren, die auf neue Regelabsprachen zielen und damit neue Schuldnormen einfordern.
Im Völkerrecht kann man augenblicklich erleben, dass bei der Terrorismusbekämpfung die bisherigen Staatsvereinbarungen nicht mehr greifen, weil die Terroristen (mehr oder weniger – nachweisbar) staatenlos operieren, um ihre Ziele zu erreichen. Was wiederum einige vom Terrorismus betroffene Staaten und deren Regierungen in der (symbiotischen?) “Gegenübertragung“ zu legitimieren scheint, der Gerichtsbarkeit mittels Schuld und Sühne und damit auch den Terroristen die Verfassungsgrundlage des Bürgers und des Staates zu entziehen. Damit entsteht ein (scheinbar) rechtsfreier Raum, wenn auf einer anderen Ebene dieser Staat Institutionen einer Weltgerichtsbarkeit die Legitimation der Rechtsprechung verweigert. Hier stellt sich die Frage nach einer neuen (anderen?, weiteren?) Schuld.
Kompliziert wird es, wenn in diesem Sinne die Definition nach dem „Terroristen“ eingefordert wird. In manchen Staaten regieren ehemalige „Freiheitskämpfer“, die von den vorherigen Machthabern als „Terroristen“ beschuldigt wurden. Diese wurden zu „Freiheitskämpfer“ weil die Machthaber in ihren Augen die Macht missbrauchten, sich also schuldig machten.
Siehe auch L. Wurmser psychodynamische Erklärungen, Seite 51ff, über gegenseitige Schuldzuweisungen von Staaten als Legitimation von (möglichen) Kriegshandlungen, um durch diese Taktik inner- oder außerstaatliche Interessen durchzusetzten. Augenblicklich zwischen der Volksrepublik China und Japan zu verfolgen.
Das Grundprinzip ist folgendes:
Schuld- und Schamorientierung nach Klaus W. Müller
| schuldorientiert | schamorientiert | |
|---|---|---|
| Ausgangspunkt der Prägung | ||
| Kleine Zahl von prägenden Personen, genau definiert: Eltern (Basisfamilie) | Große Zahl von prägenden Personen (Großfamilie), ungenau definiert: Eltern, Verwandte, Fremde, Geistwesen | |
| Strukturbildung der Verhaltensmaßstäbe | ||
| Verhaltensmaßstäbe werden von den prägenden Personen übernommen, das Gewissen bildet sich heraus | Verhaltensmaßstäbe werden von den prägenden Personen übernommen, das Gewissen bildet sich heraus | |
| Manifestierung der Normenvorstellungen | ||
| In sich selbst, das eigene Gewissen ist (intrinsische) Normüberwachung | Andere Personen oder Geister/Götter sind Autoritäten zur (Fremd-) Überwachung der Normen | |
| Reaktion bei geplanter Normverletzung | ||
| Signal des Gewissens, dass die geplante Tat eine Normverletzung darstellen wird, worauf ein Abwehrmechanismus aktiviert wird | Signal des Gewissens, dass die geplante Tat eine Normverletzung darstellen wird, worauf ein Abwehrmechanismus aktiviert wird | |
| Reaktion bei tatsächlicher Normverletzung | ||
| Störung des inneren Gleichgewichtes von innen heraus, es wird sofort ein Schuldgefühl erlebt, das zugleich als Bestrafung empfunden wird. Im Bewusstsein dessen wird ein Entlastungsmechanismus gestartet. | Störung des inneren Gleichgewichtes von außen im Falle, dass die Tat anderen (als nicht normativ richtig) bewusst wird, es wird sofort nach Bewusstwerden dieses externen Bewusstwerdens der Normverletzung ein Schamgefühl erlebt, das als Bestrafung empfunden wird. Das wiederum aktiviert einen Abwehrmechanismus, der sich hauptsächlich gegen die externe Wertung richtet, worauf ein Entlastungsmechanismus folgt. | |
| Ergebnis der Schuld- und Schamerlebnisse | ||
| Ein funktionsfähiges Gewissen (Superego) führt zum inneren Gleichgewicht zurück. | Ein funktionsfähiges Gewissen (Superego) führt zum inneren Gleichgewicht zurück. | |
Adelung-1793: Schuld, die · Receß-Schuld, die · Allodial-Schuld, die
Brockhaus-1837: Schuld · Ethik
Brockhaus-1911: Schwebende Schuld · Schuld · Unfundierte Schuld · Ethik
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Herder-1854: Schuld · Flottirende Schuld · Ethik
Kirchner-Michaelis-1907: Schuld · Ethik
Meyers-1905: Schuld · Schwebende Schuld · Ethik
Pierer-1857: Schuld · Schwebende Schuld · Unfundirte Schuld · Flottirende Schuld · Fundirte Schuld · Ethik