Unter Schuldrechtsmodernisierung versteht man in Deutschland die im Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001 (BGBl I Seite 3138) geregelten Änderungen des Schuldrechts im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Das Gesetz, bisweilen auch Schuldrechtsmodernisierungsgesetz genannt und SMG abgekürzt, ist zum 1. Januar 2002 in Kraft getretenen. Es hat auch alle Paragrafen des BGB mit amtlichen Überschriften versehen. Die vollständige Neubekanntmachung des BGB vom 2. Januar 2002 (BGBl I Seite 42) berücksichtigt die Änderungen des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts und einer größeren Zahl weiterer vorangehender Änderungsgesetze.
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Die Modernisierung des Schuldrechts wurde einerseits vorgenommen, um EG-Richtlinien (insbesondere die Verbrauchsgüterkaufrichtlinie) der Europäischen Union, welche die Harmonisierung der Gewährleistungsrechte eines Verbrauchers gegenüber einem Unternehmer bei einem Fahrniskauf in den einzelnen Mitgliedsstaaten auf einem einheitlichen Mindestniveau zu verwirklichen beabsichtige, in nationales Recht umzusetzen. Die Reform hat man auch zum Anlass genommen, um zahlreiche zivilrechtliche Nebengesetze in das BGB zu integrieren. Zu nennen ist das aus dem Abzahlungsgesetz hervorgegangene Verbraucherkreditgesetz, das Gesetz über die allgemeinen Geschäftsbedingungen, das Fernabsatzgesetz, das Teilzeitwohnrechtegesetz und das Haustürwiderrufsgesetz.
Andererseits bestand auch interner Reformbedarf. Inwieweit man die durch die Verbrauchsgüterkaufrichtlinie notwendig gewordenen Änderungen als Chance begreifen sollte, auch Bereiche des BGB neu zu regeln, welche die Richtlinie gar nicht betraf, war Gegenstand zahlreicher Kontroversen. Teilweise wurde eine isolierte Umsetzung der EG-Richtlinien befürwortet, sei es durch die Änderung der betreffenden BGB-Vorschriften oder durch die Einführung eines gesonderten Verbrauchsgüterkaufsgesetzes ("kleine Lösung"). Andere wollten die Gelegenheit nutzen, um eine Gesamtrevision des deutschen Schuldrechts in die Wege zu leiten ("große Lösung"). Der großen Lösung hat sich schließlich das Bundesjustizministerium angeschlossen.
Wegen der sehr stark verästelten Unterscheidungen der Leistungsstörungskategorien mit jeweils unterschiedlichen Rechtsfolgen und Verjährungsvorschriften in dem bis zum Ende 2001 geltenden Recht, gab es zahllose Abgrenzungsschwierigkeiten. Es wurde unterschieden zwischen Haftung aus Schlechtleistung, Haftung aus Verzug und Haftung aus Unmöglichkeit.
a) Das alte Recht sah keine Pflicht des Verkäufers vor die Kaufsache dem Käufer sachmangelfrei zu übereignen. Lieferte der Verkäufer eine fehlerhafte Sache, so hatte er seine Pflichten aus dem Kaufvertrag erfüllt; im Übrigen konnte der Käufer den Verkäufer bei nicht unerheblichen Fehlern nach den Regeln des kaufrechtlichen Gewährleistungsrecht sofort (d.h. ohne Fristsetzung) auf Wandelung des Kaufvertrags oder Minderung des Kaufpreises in Anspruch nehmen (§462 BGB a.F.), ohne dass es auf ein Vertretenmüssen des Verkäufers ankam. Schadensersatz wegen Nichterfüllung konnte alternativ nur bei dem Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft oder bei arglistiger Täuschung verlangt werden (für Stückschulden nach §463 BGB a.F. für Gattungsschulden nach §480 Abs.2 BGB a.F.). Der Schadensersatzanspruch nach §463/§480 Abs.2 BGB a.F. war umfassend. Er beinhaltete sowohl Mangelschäden wie Mangelfolgeschäden. Ein Schadensersatz für bloße fahrlässige Schlechterfüllung war nicht vorgesehen. Für die Mangelfolgeschäden (Beispiel: Der verkaufte Weizen ist verdorben und tötet die damit gefütterten Hühner) wurde eine Haftung der Verkäufers aus Gewohnheitsrecht abgeleitet (sog. positive Vertragsverletzung). Nur bei Sachen, welche der Gattung nach geschuldet waren, stand dem Käufer alternativ noch ein Anspruch auf Lieferung einer mangelfreien Sache zu (§480 Abs.1 BGB a.F.) Der Anspruch auf Wandelung, Minderung, Schadensersatz nach §463 /§480 Abs.2 BGB a.F. und positiver Vertragsverletzung verjährten bei Fahrnis in 6 Monaten, bei Liegenschaften in einem Jahr.
b) Die Haftung wegen Rechtsmängeln unterlag einem völlig anderen Regime, weil der Verkäufer verpflichtet war die Sache rechtsmangelfrei zu übereignen. Hatte die Sache einen Rechtsmangel, so war ein Fall der Nichterfüllung gegeben. War ein Rechtsmangel behebbar, war der Verkäufer mit seinen Pflichten im Verzug (siehe: Haftung aus Verzug); war der Rechtsmangel unbehebbar, so haftete der Verkäufer wegen Unmöglichkeit (siehe: Haftung wegen Unmöglichkeit).
Die detaillierte Regelung der Leistungsstörungen führte zu zahlreichen Abgrenzungsschwierigkeiten. Das galt insbesondere bei den Differenzierungen zwischen Sachmangel (Fehler) und Rechtsmangel (ist fehlende baurechtliche Bebaubarkeit des Grundstücks ein Sach- oder ein Rechtsmangel?), zwischen Aliud-Lieferung und Fehler (ist Sommerweizen schlechter Winterweizen oder etwas anderes als Winterweizen ?) und zwischen dem Vorliegen eines Fehlers oder einer sonstigen Nebenpflichtverletzung (ist ein fehlender Seeblick ein Sachmangel des Grundstücks?). Die Abgrenzungen erfolgten dabei nicht immer nach der Bedeutung des Tatbestands selbst, sondern war oft gelenkt von der gewünschten Rechtsfolge oder der gewünschten Verjährung der Rechtsfolge. Schwierig war auch die Unterscheidung zwischen Kaufrecht und Werkvertragsrecht, welchen damals gänzlich unterschiedliche Regelungssysteme zu Grunde lagen.
Allgemein wurden die sechsmonatige Verjährung der Gewährleistungsansprüche als zu kurz und die 30jährige Verjährung der Leistungsstörungsansprüche als zu lang betrachtet.
Durch die Neuregelung wurden die umzusetzenden EG-Richtlinien in das BGB integriert. Die Verbrauchsgüterkaufrichtlinie machte nur für den Kauf des Verbrauchers vom Unternehmer folgende Regelungen notwendig, welche das BGB nicht bereits vorsah:
Über die Forderungen der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie hinaus, hat der deutsche Gesetzgeber zur Behebung der Mängel des alten Schuldrechts, die vor allem in der sehr starken Zergliederung der Leistungsstörungstatbestände mit jeweils eigenen unterschiedlichen Rechtsfolgen und Verjährungsregimen zu sehen war, das Schuldrecht einer starken Novellierung unterzogen.
Ausgangspunkt der Reform ist, dass der Verkäufer nun verpflichtet ist die Kaufsache auch sachmangelfrei zu leisten (§433 Abs.1 Satz 2 BGB n.F.). Hat die Kaufsache nun einen Sachmangel, so wird dieser ebenso wie ein Rechtsmangel als ein Unterfall der Nichterfüllung behandelt. Je nach Behebbarkeit des Sachmangels sind jetzt die Regeln über Verspätung der Leistung (qualitative Verzögerung) oder über Unmöglichkeit der Leistung (qualitative Unmöglichkeit) einschlägig. Durch diese Ausgliederung des Gewährleistungsrechts in das allgemeine Leistungsstörungsrecht hat das neue Kaufrecht kein Gewährleistungsrecht im eigentlichen Sinne mehr. Die Regeln des Kaufrechts modifizieren nur noch das allgemeine Leistungsstörungsrecht. Dadurch gewinnt die Unmöglichkeit als Leistungsstörungskategorie erheblich an Bedeutung, so dass die differenzierte Ausgestaltung in den §§275, 280, 283, 326 BGB des Unmöglichkeitsrechts nicht mehr im Gegensatz zu ihrer praktischen Bedeutung steht. Schadensersatz muss der Verkäufer im Falle eines Sachmangels jetzt auch bei Fahrlässigkeit, wie für jeden anderen Verzug oder jede andere Unmöglichkeit auch, leisten. Eine unterschiedliche Einordnung einer Pflichtverletzung des Verkäufers als Sachmangel oder Rechtsmangel hat damit keine praktische Bedeutung mehr. Die Einordnung einer Pflichtverletzung als Mangel oder als Nebenleistungspflichtverletzung ist für die Beurteilung der Rechtsfolgen ebenfalls unbedeutend und nur noch insoweit relvant, als dass die Modifikation des Leistungsstörungsrechts durch das Kaufrecht an das Vorliegen eines Mangels noch abweichende Regelung knüpft (z.B. kürzere Verjährung; Möglichkeit einer Minderung; Ausschluss der Rechte bei fahrlässiger Unkenntnis des Käufers den Mangel betreffend). Ob eine Pflichtverletzung in einer Falschlieferung (aliud) oder in einem Mangel (peius) oder in einer Zuweniglieferung besteht, ist sogar in Ansehung der Modifikation des Leistungsstörungsrechts durch das Kaufrechts unbedeutend geworden, weil §433 Abs.3 BGB n.F. alle drei Pflichtverletzungen als Mangel betrachtet. Auch eine Unterscheidung zwischen Gattungsschulden und Stückschulden findet auf der Ebene des Gesetzestextes keine Verankerung mehr.
Seit der Schuldrechtsmodernisierung gibt es nunmehr den "Ober"-Tatbestand der Pflichtverletzung (§ 280 BGB) als zentralen Begriff des neuen Leistungsstörungsrechts, der die bisherigen Leistungsstörungen Verzug und Unmöglichkeit, aber auch die mangelhafte Leistung und die Verletzung von Neben- und Schutzpflichten umfasst. Die Pflichtverletzung führt zur Schadensersatzpflicht, wenn nicht der Schuldner beweisen kann, dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Nur für den Fall der anfänglichen Unmöglichkeit macht der Gesetzgeber mit §311a Abs.2 BGB eine Ausnahme. Der Gesetzgeber gliedert den Tatbestand der Pflichtverletzung aber in den §§281ff. BGB wieder in Verzögerung der Leistung, qualifizierter Nebenpflichtverletzung und Unmöglichkeit auf.
Der Gläubiger kann nun Schadensersatz statt der Leistung und den Rücktritt gemeinsam ausüben (§325 BGB).
Die Regelverjährung ist von 30 Jahren auf 3 Jahre herabgesetzt worden (§195 BGB n.F.). Ihr Beginn hängt davon ab, ob der Gläubiger von den anspruchsbegründeten Umständen Kenntnis hat oder infolge grober Fahrlässigkeit keine Kenntnis hat.
Die Änderungen im Werkvertragsrecht fielen gering aus. Wesentlich ist nur die nun geänderte Einordnung des Werklieferungsvertrags. Gemäß §651 BGB n.F. finden auf einen Vertrag, der die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen hat, das Kaufrecht Anwendung. Bei der Herstellung oder Erzeugung von Sachen, die im Verkehr nicht nach Maß, Zahl und Gewicht bestimmt zu werden pflegen, werden einigen Regelungen des Werkvertrags entsprechend herangezogen.
Die Rechtsinstitute der Culpa in contrahendo und der Wegfall der Geschäftsgrundlage wurden in den §§ 311 und 313 BGB gesetzlich geregelt.
Durch die Neufassung des § 497 BGB sind Schuldner gegenüber Kreditinstituten bei Darlehenskündigung wesentlich besser gestellt.
Überleitungsvorschriften zum Inkrafttreten enthalten Art. 229 §§ 5-7 EGBGB.
Die Schuldrechtsreform ist auf mitunter heftigen Widerstand gestoßen. Ihr wurden handwerkliche Mängel und die Schaffung neuer Probleme vorgeworfen.
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