Das Schuldverhältnis ist die Beziehung zwischen dem Gläubiger und dem Schuldner einer schuldrechtlichen Forderung. Dies ergibt sich aus § 241 Abs. 1 BGB, wonach das Schuldverhältnis dadurch gekennzeichnet ist, dass kraft seiner der Gläubiger berechtigt ist, vom Schuldner eine Leistung zu fordern.
Der Ausdruck "Schuldverhältnis" ist eine Übersetzung des lateinischen Wortes obligatio und wird im engeren Sinne benutzt, um eine Gläubiger-Schuldner-Beziehung zu bezeichnen (Verpflichtetsein), ohne wie bei "Anspruch" bzw. "Schuld" die Sicht des Gläubigers bzw. die des Schuldners vorauszusetzen. Insbesondere in der Schweiz ist es üblich, statt Schuldverhältnis das Wort Obligation zu verwenden. Dieser Ausdruck wird in Deutschland meist benutzt, um ein verzinsliches Wertpapier zu bezeichnen. Diese Schuld wird (ungenauerweise) auch vom Gesetz häufig als "Haftung" bezeichnet, etwa Haftung auf Schadensersatz, Mängelhaftung, Haftungsausschluss, Erfüllungshaftung usw.
Im weiteren Sinne bezeichnet man als Schuldverhältnis die rechtliche Sonderverbindung zwischen zwei Personen (z.B. Käufer und Verkäufer, Mieter und Vermieter etc.), die aus einer ganzen Reihe von Schuldverhältnissen im engeren Sinn bestehen kann.
Zum Beispiel umfasst das zwischen Käufer und Verkäufer bestehende "Schuldverhältnis im weiteren Sinne"
Damit man in diesem Sinn von einem Schuldverhältnis sprechen kann, ist zweierlei erforderlich:
Das Bürgerliche Gesetzbuch unterscheidet begrifflich nicht zwischen dem Schuldverhältnis im weiteren und dem im engeren Sinn; das jeweils Gemeinte ergibt sich aus dem Zusammenhang. Wenn beispielsweise § 362 ("Erfüllung") sagt, das Bewirken der Leistung führe zum Erlöschen des Schuldverhältnisses, so bezieht sich das nur auf eben diese Leistung, also das Schuldverhältnis im engeren Sinne. Dasjenige im weiteren Sinne bleibt dagegen unberührt (beispielsweise besteht also ein Vertrag fort, sodass andere Leistungspflichten oder Schutzpflichten von der Erfüllung unberührt bleiben). Der 8. Abschnitt des Schuldrechts ("Einzelne Schuldverhältnisse") meint dagegen nicht solche im engeren Sinne, also die einzelnen Pflichten, sondern beispielsweise Vertragstypen wie Kauf, Miete, Schenkung oder Pacht.
Die Entstehungsgründe für Schuldverhältnisse sind vielfältig. Dabei unterscheidet man zwei Grundtypen, nämlich
Dass die einzelnen Vertragstypen (Leihe, Miete, Pacht usw.) im Gesetz genannt sind, macht sie nicht zu gesetzlichen Schuldverhältnissen. Die Ansprüche ergeben sich nicht aus dem Gesetz, sondern aus dem Vertrag. Das Gesetz hält nur für den Fall, dass nicht für alle Eventualitäten Regelungen getroffen wurden, dispositive Regelungen zur Lückenfüllung bereit. Obgleich es sich also eingebürgert hat, zu sagen, der kaufvertragliche Anspruch auf Übereignung der Sache folge "aus § 433 BGB", entspringt dieser tatsächlich dem Kaufvertrag; § 433 ermöglicht es nur, anhand dieses vorausgesetzten Anspruchs zu identifizieren, welche gesetzlichen Regelungen ergänzend heranzuziehen sind (nämlich diejenigen, die auf § 433 folgen).
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