Als Schulpflicht bezeichnet man die gesetzliche Verpflichtung für Kinder, ab einem bestimmten Alter eine Schule zu besuchen. Diese muss durch die Erziehungsberechtigten (meist die Eltern) umgesetzt werden. Sie ist nicht zu verwechseln mit der Bildungspflicht, die zwar Prüfungen vorsieht, jedoch keinen verpflichtenden Schul- oder Unterrichtsbesuch.
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In Deutschland ist die Schulpflicht nicht direkt im Grundgesetz (GG) benannt, sondern – als Ausdruck der Kulturhoheit der Länder – nur in den einzelnen Landesverfassungen. Allerdings ergibt sich die Schulpflicht indirekt auch aus dem Grundgesetz. So steht in Art. 7 Abs. 1 GG: „Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates“, woraus sich nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts die Schulpflicht ergibt. Dies kann auch aus dem nachfolgenden Absatz (Art. 7 Abs. 2 GG) abgeleitet werden, der den Eltern das Recht einräumt, über den Besuch des Religionsunterrichts zu bestimmen. Diese Regelung schließt eine freie Verfügung der Eltern über den Schulbesuch ihrer Kinder aus.
Nach der Schulpflicht schließt sich bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres die Berufsschulpflicht an. Sie kann in allen Bundesländern durch die Teilnahme an einer Berufsausbildung erfüllt werden. Die näheren Details und weitere Alternativen zum Nachkommen der Berufsschulpflicht unterscheiden sich je nach Bundesland.
Für alle Kinder, die bis zum 30. Juni das 6. Lebensjahr vollenden, beginnt die Schulpflicht am 1. August. In Bayern wird der Stichtag für die Einschulung ab dem Schuljahr 2005/2006 bis 2010/11 auf den 31. Dezember verschoben („Musskinder“). Auf Antrag der Eltern können auch Kinder in die Schule aufgenommen werden, die in der Zeit vom 1. Juli bis 31. Dezember das 6. Lebensjahr vollenden („Kannkinder“; in Bayern sind diese Kinder wegen der Stichtagverschiebung ohnehin „Musskinder“). Die Entscheidung trifft in diesem Fall die Schulleitung unter Berücksichtigung eines schulärztlichen Gutachtens. Die Schulpflicht beginnt spätestens mit der Einschulung.
Es können jedoch auch schulpflichtige Kinder, die noch nicht den für den Schulbesuch erforderlichen körperlichen, geistigen und seelischen Entwicklungsstand haben, auf Antrag der Eltern unter Beteiligung eines schulärztlichen und schulpsychologischen Dienstes von der Schulleitung für ein Jahr von der Teilnahme am Unterricht der Grundschule oder der Sonderschule zurückgestellt werden. Mehrere Bundesländer haben den Beginn der Vollzeitschulpflicht inzwischen teilweise vorverlegt, so dass auch fünfjährige oder sogar noch jüngere Kinder berechtigt zum Schulbesuch sein können, wenn sie entsprechend weit entwickelt sind. Ein Rechtsanspruch auf eine vorzeitige Einschulung besteht bislang ebenso wenig wie eine vorzeitige Einschulungspflicht.
| Land | Beginn Alter |
Dauer Jahre |
|
|---|---|---|---|
| (1) | Baden-Württemberg | 6 (7 möglich, da der Schulunterricht deutlich später beginnt als das Schuljahr; auch frühere Einschulung mit 5 bei Schulreife möglich) | 9 (ohne Abschluss Verlängerung auf 10 Jahre, § 75 BW SchG; zusätzlich Berufsschulpflicht für 3 Jahre oder bis zum 18. Lebensjahr bzw. Besuch ein weiterführenden Schule, §§ 77f.) |
| (2) | Bayern | 5-7 | 9 (zusätzlich 3 Jahre Berufsschulpflicht oder ein Berufsvorbereitungsjahr) |
| (3) | Berlin | 5 | 10 (§ 42 Berliner SchulG, Link s.u.) |
| (4) | Brandenburg | 5-7 | 10 (§ 39 BbgSchulG, Links s.u.) Berufsschulpflicht bis zum Schuljahresende, indem der Schüler das 18.Lebensjahr vollendet hat |
| (5) | Bremen | 6 | 12 |
| (6) | Hamburg | 5-6 | 9 (Berufsschulpflicht für zwei Jahre oder bis zum 18. Lebensjahr) |
| (7) | Hessen | 5-7 | 9 (§ 59 Hess. Schulgesetz) |
| (8) | Mecklenburg-Vorpommern | 6 | 9 |
| (9) | Niedersachsen | 6-7 | 12 (oder weniger nach § 65 (2) ) |
| (10) | Nordrhein-Westfalen | 6 | 10 (Berufsschulpflicht bis zum 18. Lebensjahr) (§§ 37,38 SchulG NRW) |
| (11) | Rheinland-Pfalz | 6 | 10 |
| (12) | Saarland | 5-8 | 9 |
| (13) | Sachsen | 6-7 | 9 (Berufsschulpflicht bis zum 18. Lebensjahr) |
| (14) | Sachsen-Anhalt | 6 | 10 (bei einer Absolvierung von nur 9 Jahren ist ein Berufsvorbereitendes Jahr Pflicht) |
| (15) | Schleswig-Holstein | 6-7 | 9 |
| (16) | Thüringen | 6-7 | 9 |
Die Schulpflicht erstreckt sich im Wesentlichen auf drei Bereiche: Teilnahme, Anmeldung und Schulwahl.
Seit vermehrt Eltern ihre Kinder nicht zum Besuch der Schule anhalten, koordinieren die Schulbehörden ihr Vorgehen untereinander bundesweit und handhaben alle Befreiungen von der Schulpflicht sehr restriktiv.
Die Eltern sind zur Überwachung der Schulpflicht verpflichtet. Kommen sie dieser Pflicht nicht nach, dann stellt dies eine Ordnungswidrigkeit dar, die einen Bußgeldbescheid zur Folge haben kann. Bei der Verhängung von Ordnungsmaßnahmen muss zwischen Verletzungen der Schulpflicht durch Schüler oder durch die Eltern unterschieden werden. Die Durchsetzung der Schulpflicht ist in den einzelnen Ländern unterschiedlich liberal oder restriktiv. In den Bundesländern Hamburg, Hessen und Saarland sind Freiheitsstrafen bis zu sechs Monaten oder Geldstrafen bis zu 180 Tagessätzen möglich. Als vorletzte Konsequenz können die Schüler auch zwangsweise zur Schule gebracht werden, wenn zuvor alle anderen Versuche erfolglos blieben (Schulzwang). Der Schulzwang wurde durch das Reichsschulpflichtgesetz vom 6. Juli 1938 gesetzlich normiert und ist heute in den Schulgesetzen der einzelnen Bundesländer geregelt. Als letzte Konsequenz kann den Eltern schließlich durch ein Familiengericht das Personensorgerecht ganz oder teilweise entzogen werden. Von dieser letzten Möglichkeit wurde bisher kaum Gebrauch gemacht. Mit Beschluss vom 31. Mai 2006 hat das Bundesverfassungsgericht die Schulpflicht aller Kinder höchstgerichtlich bestätigt und die strafrechtliche Sanktionierung bei Nichteinhaltung der Schulpflicht durch religiöse Eltern verfassungsgemäß beurteilt [1].
Dadurch dass der Staat die Schulpflicht anordnet, ergibt sich für diesen die Beschulungspflicht. Diese verpflichtet den Staat dafür zu sorgen, dass auch alle schulpflichtigen Menschen in Deutschland eine öffentliche Schule besuchen können.
Die Schülerinnen und Schüler sind zur aktiven Mitarbeit am Unterricht verpflichtet. Dies gilt auch für Leistungskontrollen, wie Klassenarbeiten. Bei einer Leistungsverweigerung ist die Note ungenügend zu erteilen. Wenn durch mangelhafte Leistungen die Versetzung gefährdet wird, dann müssen die Eltern hierüber informiert werden. Falls durch die Leistungsverweigerung auch der Lernerfolg anderer Schüler gefährdet wird, können die Lehrer Ordnungsmaßnahmen ergreifen. Während der Schulzeit müssen die Schüler bis zur neunten Klasse auf dem Schulgrundstück bleiben, so dass die Schule ihrer Aufsichtspflicht nachkommen kann.
Gesetzliche Bestimmungen zur Schulpflicht wurden zuerst im seinerzeitigen Norddeutschland im 18. Jahrhundert erlassen, z.B. durch die Principia regulativa des Königs Friedrich Wilhelm I., (1717), für ganz Preußen durch das Generallandschulreglement Friedrichs des Großen von 1763 bestätigt. Obwohl Forderungen nach einer allgemeinen Schulpflicht gerade im Rahmen der deutschen Aufklärung allgemein immer wieder geäußert wurden, verlief die Durchsetzung dieser Forderungen äußerst zäh. So wurde in Bayern erst 1802 (sechsjährige Unterrichtspflicht), in Sachsen 1835 (Volksschulgesetz; achtjährige Schulpflicht) ein entsprechendes Gesetz erlassen.
In Württemberg wurde bereits in der großen Kirchenordnung von 1559 eine Schulpflicht festgelegt. Diese betraf allerdings nur den männlichen Teil der Bevölkerung. Die allgemeine Schulpflicht wurde erst 1649 eingeführt, während sie in Sachsen-Coburg-Gotha bereits 1642 und in Braunschweig-Wolfenbüttel seit 1647 bestand.[2]
Anfang des 20. Jahrhunderts galten derartige Gesetze für ganz Deutschland, Österreich-Ungarn und Skandinavien, Frankreich (seit 1882). In den Jahren des Nationalsozialismus wurde 1938 ein Reichsschulpflichtgesetz erlassen. In England war die Regelung der Schulpflicht den einzelnen Gemeinden, in den USA den einzelnen Staaten vorbehalten. Das erste Land mit gesetzlich geregelter allgemeiner Schulpflicht war Liechtenstein.
In Österreich gibt es keine Schulpflicht sondern eine Unterrichtspflicht. Dies bedeutet, dass alle Kinder, die bis zum 31. August eines Kalenderjahres das sechste Lebensjahr vollendet haben, am darauf folgenden 1. September unterrichtspflichtig sind und jene Grundschule, die in ihrem Schulsprengel (siehe weiter unten) liegt, besuchen. Diese Unterrichtspflicht gilt für alle Kinder, die sich länger in Österreich aufhalten, unabhängig von einem Aufenthaltsrecht in Österreich.
Die Unterrichtspflicht wurde bereits von Maria Theresia im Jahr 1774 für Österreich und die Kronländer generell eingeführt (Dauer damals: 6 Jahre).
In Österreich kann ein Kind von den Erziehungsberechtigten zum häuslichen Unterricht abgemeldet werden. Dies wird allerdings nur von 0,5 Prozent der Eltern bzw. Erziehungsberechtigten pro Schuljahr in Anspruch genommen und erfordert ein Ansuchen, das über die Direktion jener Schule, in der das Kind seine Unterrichtspflicht erfüllen soll, an die Schulbehörde der ersten Instanz (in Österreich ist dies das Amt des Bezirks-Schulrates an der zuständigen Bezirkshauptmannschaft) gerichtet werden muss. Diese kann frei entscheiden, ob dem Ansuchen entsprochen wird oder nicht. Ein Rechtsmittel gegen den Entscheid ist nicht vorgesehen. Am Ende des Schuljahres, für das um häuslichen Unterricht angesucht wurde, hat das Kind eine Feststellungsprüfung abzulegen, in der festgestellt wird, ob das Lehrziel des betreffenden Schuljahres (dem Lehrplan entsprechend) erfüllt wurde. Die Eltern sind verpflichtet, ihr Kind während der Einschreibungszeit (d.i. in der Regel in der ersten Woche des Januar im Anschluss an die Weihnachtsferien) zur Erfüllung der Unterrichtspflicht ab 1. September in der Direktion jener Volksschule vorzustellen, die im Schulsprengel liegt. Die Zugehörigkeit jeder Ortschaft (Dorf, Weiler, Gemeinde, Stadt) zu einem Schulsprengel ist durch ein Landesgesetz geregelt. Die Einschreibungs-Termine sind "ortsüblich" zu verlautbaren, dies bedeutet, dass in der Regel im Schaukasten der Schule die Termine kundgemacht werden. In besonderen Fällen werden die Erziehungsberechtigten der unterrichtspflichtigen Kinder von der zuständigen Gemeinde über die Termine zur Einschreibung verständigt (was eine Serviceleistung, aber keine Verpflichtung ist).
Siehe auch: Schulsystem in Österreich
Auch in der Schweiz (bis auf 2 Kantone), Australien, Dänemark, Schweden, Frankreich, Großbritannien und den USA gibt es anstatt der Schulpflicht nur eine Bildungspflicht oder Unterrichtspflicht, die statt durch Schulbesuch auch durch Hausunterricht oder Unschooling (selbstständiges Lernen) erfüllt werden kann.
Daten zur Schulpflicht in allen Ländern der Welt sammelt und veröffentlicht die Unesco im Rahmen ihres Programms Education for All (EFA). Übersichtstabellen und Berichte zur Schulpflicht und anderen Bildungsindikatoren im internationalen Vergleich können im Internet-Angebot der Unesco abgerufen werden (s. Weblinks).
Die Schulpflicht wurde im Laufe ihrer Geschichte immer wieder kritisiert. Von konservativ religiöser Seite wird der soziale Umgang und einzelne Unterrichtsinhalte (wie z.B. den Schwimmunterricht oder die Evolutionstheorie) abgelehnt. Aus libertärer Sicht wird die Schulpflicht als unzulässiger Eingriff in persönliche Freiheit und Indoktrination abgelehnt. Aus der Mitte des Bildungsbürgertums wird nicht die Schulpflicht an sich kritisiert, sondern die Pflicht ihr Kind auf eine schlechte Schule zu schicken. Die Kritik an der allgemeinen Schulpflicht ist somit meist eine Kritik an der staatlichen Schule.
Für wohlhabende Familien bieten Walldorfschulen, Internate und andere Träger als Dienstleister eine Alternative zur staatlichen Schule. Außerhalb Deutschland bietet zudem die Bildungspflicht, die mit Hausunterricht oder auch Unschooling erfüllt werden kann, eine Alternative zur allgemeinen Schulpflicht.
International bekanntere Schulen, die eine Anwesenheitspflicht im Unterricht ablehnen, sind Summerhill, gegründet von dem Reformpädagogen A. S. Neill, in England und die Sudbury-Schulen (siehe auch Demokratische Schulen).
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