Wasserschutzgebiete werden festgesetzt, um Grund- und Oberflächenwasser, die zur öffentlichen Trinkwasserversorgung genutzt werden, vor nachteiligen Einwirkungen zu schützen. Innerhalb des Wasserschutzgebietes können daher Handlungen und Nutzungen eingeschränkt oder verboten sowie Eigentümer und Nutzungsberechtigte von Grundstücken zur Duldung bestimmter Maßnahmen verpflichtet werden.
Das Grundwasser unterliegt erheblichen Gefahren schädlicher Einflüsse durch menschliches Handeln, z. B.
Zum Schutz werden daher verschiedene Wasserschutzzonen festgesetzt:
Wasserschutzzone I - Fassungsbereich. Sie schützt die eigentliche Fassungsanlage (Brunnen) im Nahbereich. Jegliche anderweitige Nutzung und das Betreten für Unbefugte sind verboten.
Wasserschutzzone II - Engere Schutzzone. Vom Rand der engeren Schutzzone soll die Fließzeit zu den Brunnen mindestens 50 Tage betragen, um das Trinkwasser vor bakteriellen Verunreinigungen zu schützen. Bei sehr günstigen Untergrundverhältnissen (z. B. gespannter Grundwasserspiegel) soll die Grenze mindestens 10 m Abstand von der Wasserfassung haben. Die Verletzung der Deckschicht ist verboten, deshalb gelten Nutzungsbeschränkungen u.a. für:
Wasserschutzzone III - Weitere Schutzzone. Sie umfasst das gesamte Einzugsgebiet der geschützten Wasserfassung. Hier gelten Verbote bzw. Nutzungseinschränkungen wie beispielsweise:
Die Wasserschutzzone III kann noch in A und B gegliedert werden.
Die Festsetzung von Schutzgebieten erfolgt durch Rechtsverordnung der zuständigen Wasserbehörden. Rechtsgrundlage dafür ist das Wassergesetz des jeweiligen Landes. Rechtsverordnungen regeln die Kontrolle und Überwachung der Wasserschutzgebiete.
Zu erwähnen ist, dass für bestehende Nutzungen ein Bestandsschutz gilt. Das betrifft z. B. das Verbot der Errichtung und Erweiterung von Straßen und Gebäuden in der Zone II, demgegenüber bestehende Straßen und Gebäude natürlich nicht abgebrochen werden müssen. Allerdings können derartige bestehende Nutzungen die Wirksamkeit des Wasserschutzgebietes herabsetzen.
Das nebenstehende blaue Verkehrszeichen (Zeichen 354) ermahnt Fahrzeugführer, die wassergefährdende Stoffe geladen haben, zu besonderer Vorsicht. Das Zeichen 269 hingegen verbietet die Durchfahrt solcher Fahrzeuge.