Was Schwägerschaft bedeutet und beinhaltet, wird von Jurisprudenz und Allgemeinheit unterschiedlich beantwortet.
Gemäß § 1590 Abs. 1 Satz 1 BGB sind "die Verwandten eines Ehegatten ... mit dem anderen Ehegatten verschwägert". Und die gesetzliche Fiktion des § 11 Abs. 2 Satz 1 LPartG lautet: "Die Verwandten eines Lebenspartners gelten als mit dem anderen Lebenspartner verschwägert".
Der allgemeine Sprachgebrauch ist teils weiter, teils enger. Danach ist eine Person sowohl erstens mit den Geschwistern des Ehegatten bzw. Lebenspartners als auch zweitens mit den Ehegatten bzw. Lebenspartnern der Geschwister verschwägert. Diese Erklärung ist weiter, da sich die genannte zweite Sichtweise nicht im Gesetz findet (allerdings mittelbar aus der Legaldefinition folgt), und enger, da nicht alle Verwandten des Partners einbezogen werden, sondern lediglich dessen Geschwister (bezeichnend sind insoweit die englischen Begriffe brother-in-law und sister-in-law). Auch geht der allgemein tradierte Sprachgebrauch in aller Regel vom Vorhandensein einer ehelichen Beziehung, nicht von einer Lebenspartnerschaft aus, was sich aber mit den Jahren ändern mag.
Die mit einer Person Verschwägerten heißen Schwager oder Schwägerin (Pl. Schwäger, Schwägerinnen). Keine Schwägerschaft im Rechtssinne besteht zu den Schwägern des Ehegatten bzw. Lebenspartners (vgl. dazu den Begriff Schwippschwager).
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Unser erstes Beispiel ist eine Konstellation, in welcher sowohl die Rechtswissenschaft als auch die Allgemeinheit von einer Schwägerschaft ausgeht. Anton und Bernd sind Brüder. Anton heiratet Claudia, und Bernd ist mit Dora verheiratet. Doras Schwager ist dann Anton; Claudias Schwager ist Bernd. Folglich sind Anton und Dora sowie Bernd und Claudia verschwägert, woraus mittelbar folgt, dass (auch im Rechtssinne) Dora als Schwägerin von Anton bezeichnet wird und Claudia Schwägerin von Bernd ist. Nur Claudia und Dora sind nicht miteinander verschwägert, sie sind vielmehr Schwippschwägerinnen.
Das deutsche Recht erweitert die Schwägerschaft auf alle Verwandten des Partners. Ausgehend von diesem Beispiel heißt das, dass Schwäger und Schwägerinnen von Bernd beispielsweise auch die Enkelinnen, Söhne, Eltern und sonstigen Ahnen von Claudia sind. Wer per Gesetz zur Verwandtschaft zählt, ergibt sich dabei aus § 1589 BGB.
Das zweite Beispiel verdeutlich darüber hinaus, wer bei gegebener Lebenspartnerschaft (dazu § 1 LPartG) zu den Schwägern zählt, denn es ist - je nach Definition -
Daraus folgt:
Heidi hat zwei Brüder, nämlich Michael und Markus, sowie eine Schwester Susi. Heidi heiratet nun Jochen, der einen Bruder namens Bastian hat.
Also gilt
Nichts anderes gilt bei eingetragenen Lebenspartnerschaften. In unserem Bsp. geht Hella S. eine rechtsgültige Lebenspartnerschaft mit Cornelia S. ein. Cornelia hat eine Schwester S., Hella einen Bruder Harald S., welcher seinerseits mit Herbert F. in Lebenspartnerschaft lebt.
Dann gilt
Die geläufigsten Bezeichnungen für bestimmte verschwägerte Personen sind:
Linie und der Grad der Schwägerschaft richten sich nach Linie und Grad der Verwandtschaft (§ 1590 Abs. 1 Satz 2 BGB). Eine gerade Linie liegt bei Abstammung einer Person von einer anderen vor (§ 1589 Satz 1 BGB), die Seitenlinie, wenn zwei Personen nur von einer gemeinsamen dritten Person abstammen (§ 1589 Satz 2 BGB).
Fasst man dies mit der Regel des § 1589 Satz 3 BGB zusammen, so ergibt sich, dass der Grad der Schwägerschaft nach der Zahl der sie vermittelnden Geburten bestimmt wird. Vater und Sohn sind in erstem Grade und in gerader Linie verwandt. Wenn die Ehefrau des Vaters nicht die Mutter des Sohnes ist, und diesen auch nicht adoptiert hat, dann ist der Sohn mit der Ehefrau im ersten Grade und in gerader Linie mit der Ehefrau verschwägert.
Die folgende Grafik zeigt die Schwägerschaft anhand der Familie der schwarz dargestellten Ehefrau:
Legaldefinitionen der Schwägerschaft und darauf aufbauende Rechtsregeln finden sich in verschiedenen nationalen Gesetzen:
§ 1590 BGB
§ 11 LPartG
Hervorzuheben ist dabei, dass gemäß § 1590 Abs. 2 BGB bzw. § 11 Abs. 2 LPartG also die einmal begründete Schwägerschaft nicht durch die Auflösung oder Scheidung der sie begründenden Ehe bzw. Lebenspartnerschaft endet.
Die mit einem Angeklagten bzw. einer Prozesspartei entweder in gerader Linie oder aber in der Seitenlinie bis zum 2. Grad Verschwägerten sind gemäß § 52 Abs. 1 Nr. 3 StPO und § 383 Abs. 1 Nr. 3 ZPO zur Verweigerung des Zeugnisses befugt. Aus der Schwägerschaft entstehen also gewisse Rechte; man kann bezüglich eines Schwagers vor Gericht nicht nur das Zeugnis verweigern, sondern z.B. auch "voreingenommene Person" im Sinne des § 16 Abs. 2 Vergabeverordnung (VgV) sein.
Artikel 21 ZGB
§ 40 ABGB
Soziologisch gesehen war "Verschwägerung" in der Oberschicht (besonders im Adel) ein bedeutender Mechanismus zu einem wirtschaftlichen/politischen Bündnis zweier Sippen. Bei einer weit verzweigten Verwandtschaft und Schwägerschaft konnten gerade auch die Zeugnisverweigerungsrechte (siehe oben) von besonderer Relevanz sein.
In der Ethnologie wird Verschwägerung anhand der zahlreichen, oft komplizierten Exogamie-Regelungen von Clans untersucht.
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