Bei einem Schwangerschaftsabbruch, auch Abtreibung oder in der Medizin Interruptio (lateinisch für Unterbrechung) genannt, wird der Fruchtsack mit dem Embryo respektive dem Fötus aus der Gebärmutter abgesaugt oder nach Verabreichung eines Medikaments durch Zusammenziehen der Gebärmutter ausgestoßen. Davon zu unterscheiden ist der Abort, der als übergeordneter Begriff auch einen nicht bewusst herbeigeführten Spontanabort (Frühgeburt) bis zur 24. Woche beinhaltet.
In der Medizin wird die Dauer einer Schwangerschaft vom ersten Tag der letzten Regelblutung an berechnet, da die meisten Frauen diesen Tag in Erinnerung haben und die eigentliche Befruchtung nicht wahrgenommen wird.
In manchen Gesetzgebungen beziehen sich Fristen für einen Schwangerschaftsabbruch auf den Befruchtungszeitpunkt (z. B. Deutschland). Hier sind somit 2 Wochen dazuzurechnen, um zu der in der Medizin üblichen Berechnung zu kommen.
Sofern Mediziner von Schwangerschaftsmonaten sprechen sind damit auch nicht kalendarische Monate gemeint, sondern jeweils vier Wochen.
Aus diesen Gründen können sich scheinbare Abweichungen in den Zeitangaben ergeben.
Eingriffe vor der Nidation (Einnistung der Blastozyste in der Schleimhaut der Gebärmutter) gelten nach deutschem Recht nicht als Abbruch. Die Einnistung findet etwa eine Woche nach der Befruchtung bzw. etwa drei Wochen nach dem ersten Tag der letzten Regelblutung statt.
Mit Embryo (von griechisch έμβρυο, émvrio – die ungeborene Leibesfrucht, im Inneren Keimen) bezeichnet man die Frucht ab Empfängnis/Zeugung. Anfang der vierten Woche ist bereits der Blutkreislauf nachweisbar. Von jetzt an pulsiert die Herzanlage und nimmt dann mit ihrer schnellen Volumenvergrößerung einen relativ großen Teil des ganzen Embryo ein. [1] Ab der 13. Schwangerschaftswoche spricht man auch vom Fetus (lateinisch für „die Brut, Nachkommenschaft“).
Von Spätabbruch spricht man bei einem Abbruch etwa nach der 12. Woche. Solche Spätabbrüche werden in Deutschland zumeist aufgrund einer schweren Behinderung des Fötus vorgenommen, seltener wegen einer unmittelbaren gesundheitlichen Gefährdung der Schwangeren.
Frauen, die einen Abbruch durchführen lassen, benötigen danach eine wirksame Verhütung. Die vorliegende Schwangerschaft bestätigt die Fruchtbarkeit und ein komplikationsloser Abbruch hat keine negativen Auswirkungen auf die Fruchtbarkeit. Nach dem Abbruch der Schwangerschaft stellt sich der Körper sehr schnell wieder um. Nach etwa zwei Wochen findet häufig der nächste Eisprung statt und die Frau kann wieder schwanger werden. Es wird deshalb empfohlen, sofort nach dem Abbruch mit einer wirksamen Verhütungsmethode zu beginnen.
Die Absaugmethode ist die in Deutschland häufigste Methode (ca. 80 %), einen Schwangerschaftsabbruch durchzuführen. Warum es deutliche nationale Unterschiede in der Häufigkeit der Anwendung dieser Methode gibt, ist unklar. Die Absaugmethode kann von der 6. bis zur 14. Schwangerschaftswoche angewendet werden. In der Mehrzahl der Fälle wird sie bis zur 10. SSW eingesetzt. Der Eingriff ist für erfahrene Ärzte und Ärztinnen einfach und in wenigen Minuten durchführbar. In vielen Ländern ist der Eingriff unter lokaler Betäubung Standard, z. B. in Österreich wird sie meistens unter Vollnarkose durchgeführt.
Der Anästhesist bzw. die Anästhesistin verabreicht dazu eine nur wenige Minuten dauernde Vollnarkose oder die Ärztin/der Arzt betäubt den Muttermund örtlich. Der Gebärmutterhals wird festgehalten und die Öffnung des Muttermundes mit speziellen Stiften leicht gedehnt. Dann wird mit einem stumpfen Röhrchen (Saugcurette; ca. 6 bis 10 mm Durchmesser) der Fruchtsack mit dem Embryo und das mütterliche Schwangerschaftsgewebe sowie die Schleimhaut aus der Gebärmutter abgesaugt. (In der 8. SSW ist das Embryo ca. 23 bis 26 mm groß [2]. Anschließend wird mit Ultraschall eine Nachkontrolle durchgeführt, um sicherzugehen, dass keine Gewebereste zurückgeblieben sind, die ggf. gezielt abgesaugt oder mit einer stumpfen Curette ausgeschabt werden.
Der Abbruch mit der Absaugmethode hat unter guten medizinischen Bedingungen eine sehr geringe Komplikationsrate. Vereinzelt treten danach Krämpfe der Gebärmutter auf, die meistens mit Menstruationsbeschwerden vergleichbar sind und entsprechend mit krampflösenden Medikamenten leicht zu therapieren sind. Der Eingriff wird fast immer ambulant durchgeführt. Eine Nachuntersuchung ist in dem meisten Fällen nicht notwendig, wenn unmittelbar nach der Absaugung eine Ultraschallkontrolle durchgeführt wurde.
Bei der Curettage (auch Kürettage) wird nach der Aufdehnung des Muttermundes mit Hilfe von Hegarstiften die Ausschabung der Gebärmutter mit einer so genannten Curette (ein löffelartiges Instrument), womit der Fruchtsack mit dem Embryo und die Gebärmutterschleimhaut entfernt werden. Eine Curettage wird auch aus anderen Gründen bei Frauen durchgeführt, die nicht schwanger sind. Diese früher gebräuchliche Methode ist durch die Absaugung abgelöst worden und wird nur noch relativ selten durchgeführt.[3]
Mifepriston, die früher auch als RU-486 bezeichnete und heute unter dem Handelsnamen Mifegyne erhältliche so genannte „Abtreibungspille“, blockiert die Wirkung des Gelbkörperhormons (Progesteron). Dies führt dazu, dass sich der Muttermund öffnet. Etwa zwei Tage später nimmt die Frau ein bis zwei Tabletten eines Prostaglandins (Misoprostol, Handelsname Cytotec), die dazu führen, dass sich die Gebärmutter zusammenzieht und die Gebärmutterschleimhaut mitsamt dem Fruchtsack und dem Embryo ausstößt. Der Vorgang ist vergleichbar mit einem Spontanabort, bzw. einer stärkeren Regelblutung. Die Einnahme der Medikamente erfolgt unter ärztlicher Aufsicht. Nach ein bis zwei Wochen ist eine Nachuntersuchung erforderlich[4].
Diese Methode wird in den meisten europäischen Ländern und den USA bis zur siebten Woche (nach dem ersten Tag der letzten Periode) eingesetzt, in England, Schweden und Norwegen bis zur 9. Woche. 7 % der Abbrüche in Deutschland werden mit Hilfe dieses Präparates durchgeführt. In der Schweiz und Schweden sind es etwa 50 %. In etwa 5 % der Behandlungen ist der medikamentöse Abbruch nicht erfolgreich bzw. es bleibt soviel Restmaterial in der Gebärmutter zurück, dass noch eine chirurgische Behandlung notwendig ist, meist in Form einer Kürettage [5].
In Deutschland werden jährlich um 2.200 Spätabbrüche durchgeführt, das sind etwa 1,9 % aller Abbrüche.[6] Bei Abbrüchen aus gesundheitlichen Gründen (medizinische Indikation) nach der 12. Woche ist die Kombination von Mifegyne gefolgt von einem Prostaglandin inzwischen die Standardmethode, da sie weniger risikoreich ist und weniger Schmerzen erzeugt als andere früher gebräuchliche Methoden. Dadurch wird eine künstliche Fehlgeburt bzw. Totgeburt ausgelöst. Ein Abbruch nach der 12. Woche wird wegen möglicher Komplikationen nur in Krankenhäusern durchgeführt. Ein Spätabbruch ist in Deutschland, sowie in den meisten anderen Ländern nur erlaubt, wenn eine medizinische Indikation vorliegt, z. B. eine Gefährdung der körperlichen oder psychischen Gesundheit der Frau (mütterliche Indikation) oder eine, in der Regel schwerwiegende, Fehlbildung oder Behinderung des Fötus (embryopatische Indikation) bzw. wenn das Kind nach einer Geburt nicht lebensfähig wäre. Die Unterscheidung der letzteren Indikation wurde in Deutschland abgeschafft, ist jedoch in anderen Ländern nach wie vor in Kraft. Ein Spätabbruch wegen schweren Fehlbildungen erfolgt in Deutschland nunmehr offiziell wegen Gefährdung der psychischen Gesundheit der Frau.
In der Praxis ist es jedoch nicht immer möglich eine Fehlbildung frühzeitig sicher festzustellen. Deshalb entscheiden sich einige Frauen/Paare dazu einen Abbruch auch bei großer Wahrscheinlichkeit einer schweren Beeinträchtigung durchzuführen. [7]
Außerdem kommt es auch zu Fehldiagnosen, so dass von Schwangerschaftsabbrüchen auch ein in der offiziellen Statistik nicht ausgewiesener Anteil gesunder Föten betroffen ist und schwere Behinderungen, die einen Abbruch rechtfertigen könnten, unentdeckt bleiben.
Eine Untersuchung an der Charité (Berlin) von 2003 stellte bei einer Analyse früherer wissenschaftlicher Arbeiten erhebliche Schwankungen fest in der Fehlerquote verschiedener diagnostischer Verfahren. Bei unerfahrenen Diagnostikern z. B. bis zu 80 % nicht entdeckte morphologische Fehlbildungen durch Sonografie (gegenüber möglichen 10 % bei damit sehr erfahrenen Ärzten).[8]
Bezogen auf die durchgeführten Abbrüche kommt die Untersuchung für die Universitätsklinik Charité auf einen Wert von 6 % der Abbrüche, die aufgrund falsch positiver Diagnosen (d. h. die diagnostizierten Fehlbildungen lagen gar nicht vor) durchgeführt wurden, bei Einsatz aller diagnostischen Verfahren.[9]
Immer wieder ist eine Fehlbildung zwar für die betroffene Frau/das Paar ein Grund für einen Spätabbruch, aber die Ärzte lehnen den Eingriff ab. Bleibt trotzdem für die Frau der Abbruch zwingend, so bleibt für sie nur übrig den Abbruch im Ausland durchführen zu lassen, oft in Holland. Die niederländische Statistik weist etwa 500 - 600 Spätabbrüche an Frauen aus Deutschland aus, wobei allerdings keine Indikationen erhoben werden[10].
Etwa ab der 22. Schwangerschaftswoche kann es bei Spätabbrüchen vorkommen, dass die Föten überleben, meist jedoch mit schweren oder sehr schweren Behinderungen. Das in Deutschland bekannteste Beispiel ist der als Oldenburger Baby bekannt gewordene Junge Tim. Um Lebendgeburten zu verhindern, wird deshalb bei möglicherweise gegebener Lebensfähigkeit des Fötus, diesem oft eine Kaliumchlorid-Injektion injiziert, die einen Herzstillstand auslöst oder die Blutzufuhr der Nabelschnur unterbunden (Fetozid), da nach dem Gesetz jeder Arzt verpflichtet ist, lebensverlängernde Intensivmaßnahmen nach der Geburt sofort einzuleiten, unabhängig vom Hintergrund der konkreten Situation.
Eine veraltete Methode, die kaum noch angewendet wird ist die alleinige Gabe des Hormons Prostaglandin. Dies löst Wehen und damit eine Geburt aus. Häufig ist jedoch der Muttermund noch geschlossen und wird erst durch die Wehen langsam geöffnet. Deshalb ist diese Methode sehr schmerzhaft und langwierig. Durch die vorherige Gabe von Mifegyne ist der Vorgang schneller, schmerzärmer und schonender. Deshalb werden Prostaglandine nur noch in Kombination mit Mifegyne®/Mifepriston angewendet.
Einige Methoden verhindern die Einnistung einer befruchteten Eizelle. Dazu zählten die vor mehr als zwanzig Jahren verwendeten Spiralen, die damals noch kein Kupfer oder Hormon enthielten. Die geringe Menge Kupfer in den heute gebräuchlichen Spiralen machen die Spermien befruchtungsunfähig, weshalb zum Beispiel auch Eileiterschwangerschaften bei Frauen mit Spirale sehr selten sind.
Die so genannte „Pille danach“ verhindert oder verzögert nach neueren Erkenntnissen den Eisprung, ist also ein Ovulationshemmer. Ob sie bei einer Einnahme nach dem Eisprung auch die Einnistung einer befruchteten Eizelle verhindert, ist wissenschaftlich umstritten. Die WHO verneint eine solche nidationshemmende Wirkung der Pille danach [11]. Dem widerspricht jedoch beispielsweise James Trussell von der Princeton University (USA) unter Hinweis auf zahlreiche neuere Studien [12], nach denen die Wirkung von 'emergency contraceptive pills' auf Verhinderung der Ovulation und Fertilisation oder der Verhinderung der Implantation eines befruchteten Eis beruht. Demzufolge kann, da der kontrazeptive Effekt der Pille danach nach einem bereits erfolgten Eisprung nicht mehr zum Tragen kommt, eine befruchtete Eizelle, ein Frühstembryo also, an der Einnistung in die Gebärmutterschleimhaut (Nidation) behindert werden (Interzeption)[13].
In den meisten Ländern und auch in Deutschland ist im juristischen Sinne der Beginn einer Schwangerschaft mit der Einnistung gegeben. Deshalb gelten Nidationshemmer nicht als Abbruch einer Schwangerschaft, da sie vor der Einnistung der befruchteten Eizelle in die Gebärmutter wirken. Diverse Personengruppen, wie konservative politische Gruppierungen oder Kirchen betrachten sie trotzdem als Abbruch und argumentieren mit ethischen Überlegungen, nach denen eine Schwangerschaft mit der Befruchtung beginnt.
Wenn der Abbruch unter guten klinischen Bedingungen durchgeführt wird, gibt es nur sehr selten Komplikationen, wie stärkere Blutungen oder Entzündungen. Ernste körperliche Komplikationen treten mit einer Häufigkeit unter 1 % auf, die Häufigkeit variiert nach der gewählten Methode. So ist z.B. das Gesundheitsrisiko (körperlich) einer Schwangerschaft um vieles höher als das eines fachgerecht durchgeführten Schwangerschaftsabbruchs. Mehrfach wurde – vor allem von Abbruchgegnern – behauptet, Abbrüche würden z. B. das Brustkrebs-Risiko erhöhen. Eine Metaanalyse, die 53 Studien untersuchte und in der renommierten englischen Fachzeitschrift The Lancet 2004 veröffentlicht wurde, konnte jedoch keinen signifikanten Zusammenhang der Häufigkeit des Auftretens von Brustkrebs mit vorausgegangenen Schwangerschaftsabbrüchen finden [14]. Auch weitere Studien mit hohen Fallzahlen konnten einen solchen Zusammenhang nicht nachweisen [15], [16], [17].
Ein komplikationsloser Abbruch hinterlässt keine Spuren, ist später von niemandem mehr nachweisbar und hat keine negativen Auswirkungen auf irgendeine Körperfunktion, insbesondere nicht auf die Fruchtbarkeit. Bereits nach zwei bis drei Wochen kommt es zum nächsten Eisprung und die Frau kann wieder schwanger werden.
In Ländern und Kulturen, in denen Abbrüche illegal sind, werden sie meist von unqualifizierten Menschen – so genannten Engelmacherinnen – oder den betroffenen Frauen selbst durchgeführt. Wegen der Illegalität kommen die Frauen meist sehr spät zum Abbruch, etwa im 4.-5. Monat. Ebenfalls wegen der Illegalität werden unsachgemäße Methoden unter unhygienischen Bedingungen angewendet. Es kommt daher sehr häufig zu Komplikationen und auch Todesfällen. Illegale Abbrüche sind laut WHO in Ländern, in denen der Abbruch verboten ist, eine wesentliche Mitursache für die hohe Sterblichkeit von Frauen im gebärfähigen Alter, etwa früher in Europa sowie heute in Afrika [18].
Die Entscheidung für einen Abbruch einer ungewollten Schwangerschaft ist für einen Teil der Frauen mit Gewissenskonflikten unterschiedlichen Ausmaßes verbunden. Die wenigsten Frauen haben nach einem Schwangerschaftsabbruch lang anhaltende psychische Probleme, sofern sie vorher gut informiert wurden, eine klare Entscheidung getroffen haben, sowie in einer angenehmen Atmosphäre optimal medizinisch betreut wurden. Wichtig für eine gute Verarbeitung ist allerdings auch eine soziale Akzeptanz der Entscheidung. Zeitweise Phasen der Traurigkeit sind Teil eines ganz normalen Verarbeitungsprozesses, wie in jeder anderen Krisensituation auch. Nach dem Abbruch berichten die meisten Frauen über ein Gefühl der Erleichterung (siehe auch das Buch "Traurig und befreit zugleich" [19]). Bei einem Teil der Frauen kommt es zu Trauer und/oder Schuldgefühlen. Risikofaktoren, die eine Verarbeitung eines Schwangerschaftsabbruchs erschweren können, sind psychische oder psychiatrische Vorerkrankungen, aber auch eine Entscheidung auf äußeren Druck hin, ungünstige Umstände unter welchen der Eingriff stattfindet, eine geringe soziale Unterstützung und eine bereits weit fortgeschrittene Schwangerschaft. Das vorbestehende psychische Befinden bestimmt im Wesentlichen das psychische Befinden einer Frau nach einem Schwangerschaftsabbruch. Weitere negative psychische Folgen eines Abbruchs, einschließlich des so genannten Post-Abortion Syndrome (PAS), sind in der Medizin (Frauenheilkunde und Psychiatrie) und Psychologie (Diagnostisches und Statistisches Manual Psychischer Störungen DSM-IV ) nicht beschrieben.
In nahezu allen Kulturen besteht ein großer Dissens bezüglich der Beurteilung der Abbrüche, der sich zumeist um die Fragen dreht,
Kritiker der gegenwärtigen Gesetzgebung in Deutschland bemängeln die strafrechtliche Relevanz des Abbruchs in ihrer heutigen Fassung als einen Verstoß gegen das Grundgesetz, da bei der Bewertung dieser Sachverhalte einseitig religiöse Standpunkte bevorzugt worden wären.
Eine grundsätzliche Streitfrage ist, ab wann in der menschlichen Entwicklung von einem Menschen die Rede sein kann. Dazu werden gegenwärtig verschiedene Kriterien benannt unter anderem:
Bei den Persern galt ein Abbruch als ein schlimmeres Verbrechen als Ehebruch. Frauen, die Kinder abtrieben, vorenthielten damit ihrem König potentielle Soldaten. Aus denselben Gründen war Männern das Onanieren untersagt, weil dabei Samen verloren ging und keine Kinder gezeugt werden konnten.
Abbruch ist für die klassische Antike vielfach belegt. Im Corpus Hippocraticum wird die Anwendung eines Pessars verboten. Die Aussagen zum Abbruch sind schwer zu deuten und einer der meistdiskutierten Punkte in der Geschichte der Medizin. In der Version, die heute noch bekannt ist, werden sowohl chirurgische als auch orale Abbruchmethoden nicht ausgeschlossen. Dafür, dass Abbrüche weder verboten noch verpönt waren, spricht auch eine andere Stelle des Corpus, in dem einer Prostituierten geraten wird, solange auf und ab zu springen und mit den Hacken gegen das Gesäß zu schlagen, bis der Fötus abgestoßen wird.
Im attischen Recht gibt es nur eine Stelle mit Bezug zum Abbruch. Dort wird einer Schwangeren ein Abbruch untersagt, wenn ihr Mann während der Schwangerschaft verstirbt. Hier geht es jedoch nicht um moralische Probleme, sondern darum, dass somit ein Erbe geboren werden konnte, der dem Mann nachfolgte.
Die griechische Medizin unterscheidet auch zwischen Abbruch und Verhütung. Außerdem gibt es Probleme mit der Terminologie. Möglicherweise sind medizinische Mittel, die kontrazeptiv eingesetzt wurden - um etwa Menstruationsblut auszutreiben - auch als Abbruchmittel verwendet worden, ohne dass der Abbruch als solcher benannt wurde. Das ist auch deshalb nicht mehr einfach zu deuten, weil der Prozess der Zeugung anders als heute interpretiert wurde und eine Befruchtung noch nicht als der Beginn der Schwangerschaft, sondern als Teil eines längeren Prozesses interpretiert wurde. So konnte die Auslösung einer ausgebliebenen Menstruation auch ein Abbruch gewesen sein, da eine beginnende Schwangerschaft nicht als solche betrachtet wurde.
Von Bedeutung war für die griechischen Ärzte auch der Grund eines Abbruchs. Laut Soranos gab es zwei Gruppen. Die erste legte den hippokratischen Eid in der Weise aus, dass Abbrüche untersagt waren. Andere Ärzte hießen Abbrüche aus therapeutischen Gründen oftmals gut. Abbrüche wegen sozialer und kosmetischer Gründe wurden jedoch meist abgelehnt.
Im römischen Recht der Republik und der frühen Kaiserzeit gab es kein Verbot des Abbruchs, da der Fötus nicht als unabhängiges Leben, sondern als Teil der Mutter angesehen wurde. Somit hatte ein ungeborenes Kind keinen Rechtsstatus. Unter Septimius Severus und Antoninus Pius wurde Abbruch dann verfolgt und mit zeitweiser Verbannung bestraft, wenn die Frau einen Abbruch ohne Erlaubnis ihres Mannes vornahm. Abbruch war demnach sozial und rechtlich akzeptiert, wenn Vater oder Ehemann die Zustimmung gaben und die Frau den Abbruch überlebte. Tat sie das nicht, war dies ein Strafdelikt, das auf den Trankverabreicher zurückfiel.
Das antike Judentum trat gegen die Kindstötung auf, wie sie zum Beispiel im Kult des Moloch praktiziert worden war, und lehnte auch Abbrüche ab, es sei denn, das Leben der Mutter war durch die Schwangerschaft gefährdet. Beispielsweise verurteilte Philo von Alexandria (1. Jahrhundert) die Nichtjuden wegen der weit verbreiteten Praktiken von Abbrüchen und Kindstötung.
Das üblichste Abbruchmittel war die Gabe eines Abbruchtrankes. Allerdings war die Gabe nicht ungefährlich, da sie zu Magenverstimmungen und Kopfbeschwerden führen konnten. Soranos rät, zunächst körperlich anstrengende Übungen und starke Massagen anzuwenden. Dazu sollte es Umschläge und Bäder geben. Schließlich folgte der Aderlass und Schütteln. Wenn dann nichts anderes mehr hilft, sollten milde Zäpfchen eingesetzt werden. Spitze Gegenstände sollen wegen des damit verbundenen Risikos möglichst nicht eingesetzt werden. Dennoch gibt es schriftliche Zeugnis über deren Verwendung während der gesamten römischen Kaiserzeit.
Allerdings galten auch bereits geborene Babys nach römischem Recht noch nicht als vollkommen menschlich. Daher war ein weiteres häufig verwendetes Mittel zur Geburtenregelung die Tötung des Kindes nach der Geburt. Dies hing damit zusammen, dass der Abbruch der Leibesfrucht mit den damaligen unvollkommenen Mitteln mit der Gefahr verbunden war, dass die Mutter stirbt oder bleibende körperliche Schäden erleidet. Daher wurden Kinder häufig ausgetragen und dann entweder ihrem Schicksal überlassen (Aussetzung) oder direkt nach der Geburt getötet. Der Fund der Überreste von etwa 100 Kleinkindern in einem römischen Bad in Askalon wird dieser Methode der Geburtenregelung zugeordnet.
Eine allgemeine Aussage über die vielen teilweise sehr verschiedenen Naturreligionen ist kaum möglich.
Vielerorts, insbesondere bei matrilinear lebenden Völkern, gilt die Entscheidung über einen Schwangerschaftsabbruch als alleinige Angelegenheit der Frau oder ihrer Sippe und die Kindesväter haben kein Mitspracherecht. In einigen an Seelenwanderung glaubenden Naturvölkern wird ein Schwangerschaftsabbruch nicht als Tötung angesehen, sondern als Angebot an das Kind, zu einem besser geeigneten Zeitpunkt wiederzukehren. Die Ureinwohner Australiens und andere Nomadenvölker setz(t)en Abbruch gezielt zur Geburtenregelung ein.
Bereits frühe christliche Quellen lehnen den Abbruch ab. So sagt die Didache, einer der frühesten nicht-biblischen Texte, in Kapitel 2: „Du sollst nicht töten, ...du sollst kein Kind abtreiben, du sollst kein Neugeborenes töten.“ Auch der etwa gleichzeitige Clemens von Rom und spätere Kirchenväter (Basilius von Caesarea, Augustinus von Hippo, Johannes Chrysostomos) sprachen sich einhellig gegen den Abbruch aus. Der christliche Barnabasbrief aus dem ersten oder zweiten Jahrhundert fordert etwa: „Töte das Kind nicht durch Abtreibung, noch auch töte das Neugeborene!“. Dem schließt sich Tertullian in seiner „Aufforderung zur Keuschheit“ an und schreibt im 13. Kapitel: „Es ist uns ebensowenig erlaubt einen Menschen, der sich vor der Geburt befindet, zu töten als einen schon geborenen“. Minucius Felix schreibt in seinem Dialog Octavius, 30. Kapitel in der ersten Hälfte des dritten Jahrhunderts: „nicht bei uns, [...] aber bei euch sehe ich, wie die neugeborenen Kinder ausgesetzt werden; dass manche Frauen durch eingenommene Arzneimittel den Keim künftiges Lebens vernichten und einen Kindesmord begehen.“. Ephräm der Syrer, †373, schreibt im zehnten Kapitel seiner Rede über den Jüngsten Tag: „die ihre Leibesfrucht vernichtet, [...] die ihr Kind zur Fehlgeburt gemacht, die wird am Jüngsten Tag durch dieses Kind selbst zur Fehlgeburt gemacht, und es entzieht ihr Leben und Licht des jenseitigen Lebens. [...] Das ist die Vergeltung für diejenigen, die ihren Kindern das Leben nehmen.“ Basilius von Caesarea verurteilt im Jahr 374 in seinem Brief an Amphilochius einen Abbruch: „Eine Frau, die absichtlich die Leibesfrucht abtreibt, macht sich eines Mordes schuldig. Eine spitzfindige Unterscheidung zwischen der Leibesfrucht vor und nach der Geburt gibt es nicht. [...] Die Frau gefährdet sich selbst und dazu kommt die Vernichtung des Embryos, der zweite, beabsichtigte Mord. - die Kirchenbuße soll nicht bis zum Tode ausgedehnt werden.“. Der Kirchenlehrer und Erzbischof von Ravenna Petrus Chrysologus, †450, hebt in einer Predigt (Sermo 72) die Gottesverwandtschaft des Menschen vor der Geburt hervor: „Ihr Glücklichen, [...] schon bevor euch eure Mutter sieht, hat der Vater im Himmel euch als Gotteskinder angenommen, in einer einzigartigen und dauernden verwandtschaftlichen Beziehung.“
In der Katholischen Kirche des Mittelalters wurde die Abtreibung eines lebendigen Fötus als Mord verstanden (Todesstrafe und Exkommunikation). Die Abtreibung eines nicht belebten Fötus (bevor Kindsbewegungen spürbar waren) war ebenfalls Sünde, aber kein Mord (3 bis 14 Jahre Buße, je nach Fall). Diese Position galt gemeinhin auch im angelsächsischen Recht bis zu Beginn des 20. Jahrhunderts.
In der Aufklärung kam von ärztlicher Seite die Erkenntnis, dass der Fötus von Anfang an menschliches Leben ist. Das führte Anfang des 19. Jahrhunderts in Europa und in Amerika dazu, dass der Schwangerschaftsabbruch zur Straftat erklärt wurde. 1869 erließ Pius IX. ein generelles Abbruchverbot und stellte fest, dass das Kind seine Seele bereits zum Zeitpunkt der Zeugung empfängt. In der „Pastoralkonstitution über die Kirche in der Welt von heute“ mit dem lateinischen Titel Gaudium et Spes hält das II. Vatikanische Konzil der katholischen Kirche fest: „Gott, der Herr des Lebens, hat nämlich den Menschen die hohe Aufgabe der Erhaltung des Lebens übertragen, die auf eine menschenwürdige Weise erfüllt werden muss. Das Leben ist daher von der Empfängnis an mit höchster Sorgfalt zu schützen. Abtreibung und Tötung des Kindes sind verabscheuenswürdige Verbrechen“ (Artikel 51). Und Papst Johannes Paul II. gibt die Lehre der Katholischen Kirche in dieser Frage in der Enzyklika Evangelium vitae (Nr. 62) mit folgenden Worten wieder: „Mit der Autorität, die Christus Petrus und seinen Nachfolgern übertragen hat, erkläre ich deshalb in Gemeinschaft mit den Bischöfen — die mehrfach die Abtreibung verurteilt und, obwohl sie über die Welt verstreut sind, bei der eingangs erwähnten Konsultation dieser Lehre einhellig zugestimmt haben — dass die direkte, das heißt als Ziel oder Mittel gewollte Abtreibung immer ein schweres sittliches Vergehen darstellt, nämlich die vorsätzliche Tötung eines unschuldigen Menschen. Diese Lehre ist auf dem Naturrecht und auf dem geschriebenen Wort Gottes begründet, von der Tradition der Kirche überliefert und vom ordentlichen und allgemeinen Lehramt der Kirche gelehrt.“ Nach Canon 1398[20](CIC 1983) zieht sich der, der eine Abtreibung vornimmt, die Strafe der Exkommunikation zu.[21] Nach der katholischen Morallehre ist Abbruch Mord. Dies wird naturrechtlich begründet, und beansprucht daher als Norm für alle Menschen zu gelten, nicht nur für Christen.
Die orthodoxe Kirche beruft sich auf die Kirchenväter und hat Abbruch immer als Sünde gesehen. Auch namhafte evangelische Theologen (im 20. Jahrhundert z. B. Dietrich Bonhoeffer und Karl Barth) haben sich entschieden gegen die Tötung des ungeborenen Lebens ausgesprochen.
Zum Thema Abbruch existieren im Islam verschiedene Haltungen. Generell wird die Tötung ungeborenen Lebens missbilligt. Der Koran untergliedert die Entwicklung im Mutterleib in drei Phasen. In überlieferten Aussprüchen des Propheten Mohammed ist davon die Rede, dass jede dieser drei Phasen 40 Tage dauern würde. Laut dieser Tradition empfängt der „Klumpen Fleisch“ am 120. Tag der Schwangerschaft die Seele, die ihm von einem Engel eingehaucht wird. Nach anderer Interpretation wird der Mensch bereits nach 40 Tagen beseelt. Nach Meinung einiger Gelehrter darf deshalb bei körperlichem oder seelischen Leiden der Mutter abgetrieben werden. In den letzten 20 Jahren wurden von manchen Gelehrten zudem auch der Abbruch bei einem behinderten Embryo und eines Embryo, der aus einer Vergewaltigung entstand, unter bestimmten verfahrensrechtlichen Auflagen erlaubt. Andere Gelehrte stufen wiederum die Entfernung der Leibesfrucht ebenso als schwere Sünde ein, da die Frucht als Teil des weiblichen Körpers betrachtet wird und dieser Körper von Allah anvertraut wurde und damit unantastbar ist. Nach dem 120. Tag ist der Abbruch verboten, ausgenommen die Geburt gefährdet mit Sicherheit das Leben der Mutter.
Vor allem im angelsächsischen Sprachraum wird gegenwärtig mit utilitaristischen Ansätzen eine philosophische Bewertung von Schwangerschaftsabbrüchen versucht. Zu nennen wären hier Vertreter wie, Don Marquis, David Boonin, Pojman, Schwarz, Gillespie, Gensler und Noonan. Im deutschen Sprachraum besonders bekannt geworden ist der australische Philosoph Peter Singer.
Der australische Philosoph Peter Singer erregt seit dem Ende des 20. Jahrhunderts Aufsehen mit seinen Thesen auch zum Umgang mit Embryonen, Föten und Neugeborenen. Für Singer haben nur Personen volle Rechte. Seine Kriterien für eine Person mit ethisch begründeten Rechten sind neben der Leidensfähigkeit die auch bei "Nichpersonen" grundätzlich zu berücksichtigen ist, vor allem Selbstbewusstsein, Rationalität und Autonomie. Diese Kriterien sieht Singer in der frühen Schwangerschaft beim Ungeborenen gar nicht vorliegen. Damit ist hier für ihn ein Schwangerschaftsabbruch jederzeit durch die Interessen einer Person (Mutter) gerechtfertigt. Bei weiter entwickelten Föten und auch bei Neugeborenen sieht er die Personhaftigkeit nur sehr eingeschränkt gegeben. Die Interessen der Mutter überwiegen auch hier in der Regel gegenüber den nur rudimentären Interessen des Fötus/Kindes. Wenn dadurch die Summe des Leides vermindert wird, ist für ihn damit ein Spätabbruch bis zur Tötung Neugeborener gerechtfertigt.[22]
Der US-amerikanische Philosoph Don Marquis vertritt eine nicht religiös begründete Position gegen Abtreibung. In seinem bekannt gewordenen Aufsatz "Why Abortion is Immoral" stellt er für die traditionellen Argumentationsmuster ein Patt fest. In deren Argumentationen käme es jeweils zu einer entgegen gesetzten Charakterisierung des Fötus (z. B. schon Mensch – noch kein Mensch) die dann notwendig zu einer ebenso entgegen gesetzten Bewertung nach allgemeinen Moralprinzipien führten. Dabei gerieten beide Grundannahmen in bestimmten Grenzfällen in logische Probleme. In beiden Ansätzen erkennt er sogar einen möglichen naturalistischen Fehlschluss([23]S. 183 - 187).
Marquis nimmt für sich in Anspruch in dieser Frage einen generelleren Ansatz gefunden zu haben.
Ausgehend von der jedem Menschen intuitiv einsichtigen Annahme es sei falsch ihn selbst zu töten, entwickelt er, dass das, was eine Tötung grundsätzlich falsch macht, die Auswirkung auf das Opfer ist und zwar im Wesentlichen dadurch, dass diesem seine Zukunft genommen wird. Er nennt seinen Ansatz "Valuable-future-like-ours"-Theorie (etwa: "Theorie der wertvollen Zukunft wie unserer")([23]S. 190). Marquis kommt mit dieser Argumentation zu dem Ergebnis, dass Abtreibung abgesehen von seltenen Ausnahmefällen (prima facie) unmoralisch ist. Sein Ansatz bietet den Vorteil, dass damit auch eine einsichtige Abstufung des Lebensschutzes möglich ist, wo andere Ansätze in Konflikte geraten. [24][23].
In der Frauenbewegung war der Abbruch seit Anfang des 20. Jahrhunderts ein Thema. Während Feministinnen der Frühzeit eher zur Ablehnung des Abbruchs tendierten, setzte sich vor allem ab den 60er Jahren des 20. Jahrhunderts die Forderung mit dem Argument der „Selbstbestimmung der Frau“ durch („ob Kinder oder keine, bestimmen wir alleine“; „mein Bauch gehört mir“). So setzte sich die Frauenbewegung politisch für die Straffreiheit des Abbruchs, teilweise auch für ein Recht dazu, ein. Gräfin Bülow von Dennewitz aus Dresden war Vorkämpferin des Rechtes auf „Geburtenregelung“. Nach der Einführung der Antibabypille Mitte des 20. Jahrhunderts wurden die Diskussionen auch innerhalb der Frauenbewegung sehr kontrovers geführt, da nun im Gegensatz zu vorher einigermaßen sichere Verhütungsmittel zur Verfügung standen.
Linke Politiker und Ärzte wie der Arzt und Schriftsteller Friedrich Wolf (Theaterstück „Cyankali“) unterstützten diese Forderung aus sozialen Gründen. In der DDR bestand seit 1972 die Möglichkeit eines Schwangerschaftsabbruchs bis zur 12. Woche. In der Bundesrepublik Deutschland wurde heftig darum gekämpft, besonders die Anzeigenkampagne nach französischem Vorbild, bei der sich hunderte von Frauen „outeten“, trieb die Diskussion voran.
Durch das im Zuge der voranschreitenden Gleichberechtigung entstandene Bedürfnis, auch die Rechte der Männer durchzusetzen, sind in jüngster Vergangenheit vermehrt neue Gesichtspunkte aufgetaucht. So fordern Männer nunmehr nicht aus traditionellen oder patriarchalen Gründen, sondern zur Durchsetzung der Gleichberechtigung ein gesetzlich geregeltes Mitspracherecht zum Schwangerschaftsabbruch der Frau. Demnach dürfe die Entscheidung über den Abbruch nicht unter Ausschluss der Väter stattfinden, da es sich nicht allein um die Entscheidung einer Frau über ihren Körper, sondern auch um eine Entscheidung über die gemeinsame Leibesfrucht handele. Zwar wird zumeist eingeräumt, dass Frauen wesentlich stärker von der Entscheidung betroffen seien, aber zumindest in Fällen, in denen die Entscheidung nicht auf medizinischen, sondern rein sozialen oder wirtschaftlichen Überlegungen basiere, solle es dem Partner möglich sein, durch verstärkte zukünftige Übernahme der Verantwortung für das geborene Kind im Entscheidungsprozess präsent zu sein.
Da die für Gleichberechtigung kämpfende Männerrechtsbewegung noch in den Kinderschuhen steckt, haben sich diese Ansichten bislang nicht durchgesetzt. Inwieweit diese Ansichten in Zukunft auf die Abbruchdebatte Einfluss gewinnen können bleibt abzuwarten.
Der Schwangerschaftsabbruch ist in Deutschland nach § 218 des Strafgesetzbuches im Allgemeinen rechtswidrig. Er ist jedoch nach § 218a StGB in einer Reihe von Ausnahmefällen zulässig. Diese sind:
In jedem Fall darf der Abbruch nur mit Einwilligung der Schwangeren und nur von einem Arzt ausgeführt werden.
In den Ausnahmefällen 2 und 3 ist der Abbruch ausdrücklich nicht rechtswidrig. In der Fassung des § 218a StGB vom Juli 1992 war auch im Fall 1 der Abbruch nicht rechtswidrig[25]; dies wurde jedoch 1993 vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärt[26]. Das Strafgesetzbuch wurde daraufhin 1995 so geändert, dass in diesem Fall der Abbruch nicht mehr ausdrücklich für „nicht rechtswidrig“ erklärt wird, aber der Tatbestand des Schwangerschaftsabbruches als nicht erfüllt gilt[27]. Damit ist der beratene Abbruch für alle Beteiligten nicht strafbar[28]. Die Frage der Rechtswidrigkeit wollte der Gesetzgeber mit diesem Wortlaut hingegen offen lassen[29]; inwieweit dieses Ziel erreicht wurde, ist umstritten[30]. Die vordringende Auffassung stellt den Tatbestandsausschluss de facto einem Rechtfertigungsgrund gleich[31].
Das Gesetz regelt nicht konkret, wer dafür zuständig ist, das Vorliegen dieser Ausnahmefälle zu beurteilen; allerdings muss nach § 218b Abs. 1 die Beurteilung einer medizinischen oder kriminogenen Indikation durch einen unabhängigen Arzt erfolgen, der den Abbruch nicht selbst vornimmt. Im Falle eines Abbruchs nach Beratung zwischen der 12. und 22. Woche bleibt die Mutter selbst straffrei, der Arzt handelt jedoch strafbar. Sollte das Kind den Abbruch überleben, muss Erste Hilfe geleistet werden.
Erleidet die Schwangere einen Hirntod und wird wie im Fall des Erlanger Babys künstlich am Leben erhalten, kann das Beenden der lebenserhaltenden Maßnahmen einen Schwangerschaftsabbruch durch Unterlassen darstellen. In der Rechtsprechung gibt es starke – häufig auch regionale – Unterschiede, was die Verfolgung von Rechtsverstößen angeht.
Handlungen, deren Wirkung vor der Nidation einsetzt, gelten nicht als Schwangerschaftsabbruch. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt kein Schwangerschaftsabbruch, sondern ein Tötungsdelikt vor, sobald die Eröffnungswehen eingesetzt haben, da zu diesem Zeitpunkt „die Zäsur für den Beginn des menschlichen Lebens“ angenommen wird (BGHSt 32, 194).
Das (Nicht-)Vorliegen der Rechtswidrigkeit hat für die betroffene Frau heute vor allem finanzielle Folgen: Die Kosten eines nicht rechtswidrigen Abbruches werden von den Krankenkassen übernommen, während ein rechtswidriger Abbruch selbst bezahlt werden muss.
| Schwangerschaftsabbrüche in Deutschland [32] | |||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Jahr | 2000 | 2001 | 2002 | 2003 | 2004 | 2005 | 2006 |
| Lebendgeburten[33] | 766 999 | 734 475 | 719 250 | 706 721 | 705 622 | 685 795 | ca. 675 000 |
| Abbrüche insgesamt | 134 609 | 134 694 | 130 387 | 128 030 | 129 650 | 124 023 | 119 710 |
| nach rechtlicher Begründung: | |||||||
| - Beratungsregelung | 130 945 | 131 340 | 127 079 | 124 583 | 126 313 | 120 825 | 116 636 |
| - Medizinische Indikation | 3 630 | 3 575 | 3 271 | 3 421 | 3 308 | 3 177 | 3 046 |
| - Kriminologische Ind. | 34 | 49 | 37 | 26 | 29 | 21 | 28 |
| nach Zeitpunkt: | |||||||
| - bis 13 Wochen | 132 512 | 132 883 | 128 338 | 125 769 | 127 445 | 121 803 | 117 390 |
| - 13 bis 23 Wochen | 1 943 | 1 904 | 1 861 | 2 044 | 2 005 | 2 049 | 2 137 |
| - über 23 Wochen | 154 | 177 | 188 | 217 | 200 | 171 | 183 |
| nach vorherigen Lebendgeburten: | |||||||
| - keine | 51 687 | 53 352 | 51 941 | 51 728 | 52 334 | 50 357 | 48 760 |
| - gesamt | 82 922 | 81 342 | 78 446 | 76 302 | 77 316 | 73 666 | 70 950 |
| - davor 1 | 34 268 | 34 413 | 33 147 | 33 405 | 34 030 | 32 657 | 31 055 |
| - davor 2 | 33 361 | 32 277 | 31 302 | 29 652 | 30 330 | 28 629 | 27 726 |
| - davor 3 | 11 040 | 10 705 | 9 992 | 9 625 | 9 434 | 8 911 | 8 776 |
| - davor 4 | 2 900 | 2 883 | 2 725 | 2 435 | 2 382 | 2 394 | 2 344 |
| - davor 5 und mehr | 1 353 | 1 334 | 1 280 | 1 185 | 1 140 | 1 075 | 1 049 |
| Stand: 14. März 2007 (Werte für 2006 vorläufig) | |||||||
In der Tabelle werden statistische Daten über Schwangerschaftsabbrüche in Deutschland im Zeitraum von 2000 bis 2006 dargestellt mit der Zahl der Lebendgeburten als Bezugsgröße. In diesem Zeitraum gingen die Abbrüche (fast kontinuierlich) ebenso zurück wie auch die Zahl der (Lebend-)Geburten. Das Verhältnis blieb dabei nahezu konstant bei etwa 18 %.
Die dargestellte Statistik schlüsselt die Abbrüche nach der Begründung und dem Zeitpunkt des Abbruches sowie der Zahl der bereits vor dem Abbruch von den Frauen lebend zur Welt gebrachten Kindern auf. Daraus ergibt sich, dass der weit überwiegende Teil (über 97 %) der Abbrüche nach der Beratungsregelung vorgenommen wird und auch ein Teil mit anderer Indikation bis zur 13. Woche nach der Befruchtung vorgenommen wird, so dass bis dahin über 98 % aller Schwangerschaftsabbrüche durchgeführt werden. Bemerkenswert ist jedoch, dass die Zahl der sogenannten "Spätabbrüche" entgegen dem allgemeinen Rückgang der Schwangerschaftsabbrüche zugenommen hat. Es werden also medizinische Gründe (s. o.) immer später zur Begründung eines Abbruches herangezogen.
Die Anzahl der Abbrüche nach kriminologischer Indikation fällt offiziell kaum ins Gewicht, allerdings ist die Dunkelziffer solcher Delikte allgemein hoch und oft werden Schwangerschaften auch über die Beratungsregelung abgebrochen ohne Angabe des Grundes, dass sie infolge eines Verbrechens entstanden sind. Andere statistische Erhebungen[34] zur Altersverteilung der Frauen beim Schwangerschaftsabbruch zeigen, nach den vorläufigen Daten von 2006, dass gut 13 % der Frauen, die einen Schwangerschaftsabbruch vornehmen lassen, unter 20 Jahre alt sind. Abbrüche sind also nicht vor allem ein Phänomen sehr junger Frauen. Der Schwerpunkt der Abbrüche verteilt sich relativ gleichmäßig über die Altersklassen von 20 bis 40 Jahren mit einer abfallenden Tendenz bei höherem Alter der Frauen. Etwa 60 % der Frauen haben bei einem Schwangerschaftsabbruch bereits ein oder mehrere Kinder.
Weiterhin lässt auch eine insgesamt nicht erfasste Anzahl von deutschen Frauen nach wie vor Abbrüche im Ausland vornehmen. Allein für die Niederlande wurden im Jahre 2004 1.158 Abbrüche an in Deutschland wohnhaften Frauen ausgewiesen (dabei ist die Erfassung allerdings nicht vollständig). Etwas über die Hälfte davon lässt den Abbruch ab der 14. Woche durchführen. Welche Indikationen vorlagen und in welchem Maße es sich dabei um Fälle handelt, in denen deutsche Ärzte einen Abbruch abgelehnt haben, wird von der niederländischen Statistik nicht erfasst.[35]
Seit 1975 ist in Österreich ein von einem Arzt nach vorhergehender Beratung vorgenommener Schwangerschaftsabbruch innerhalb der ersten drei Schwangerschaftsmonate straffrei. Ein späterer Schwangerschaftsabbruch ist straffrei, wenn die Schwangerschaft für die Schwangere Lebensgefahr oder die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung bedeutet (medizinische Indikation), wenn die Schwangere zum Zeitpunkt ihrer Schwängerung noch nicht 14 Jahre alt war, oder wenn das Kind schwer behindert geboren werden würde (eugenische Indikation).
Niemand ist verpflichtet, einen Schwangerschaftsabbruch durchzuführen oder daran mitzuwirken, außer bei Lebensgefahr für die Schwangere. Niemand darf wegen Mitwirkung oder Verweigerung der Mitwirkung an einem Schwangerschaftsabbruch benachteiligt werden.
Österreich führt keine offizielle Statistik über Schwangerschaftsabbrüche. Die Schätzungen gehen extrem auseinander und scheinen oft weltanschaulich motiviert[36][37].
Seit dem 1. Oktober 2002 ist der Schwangerschaftsabbruch bis zur 12. Schwangerschaftswoche auch in der Schweiz landesweit entkriminalisiert. Dies nach einer Volksabstimmung, bei der die so genannte Fristenlösung eine Zustimmung von 72,2 Prozent der Stimmbürger fand. Artikel 118 bis 120 des Strafgesetzbuches regeln den Schwangerschaftsabbruch. Bis zur 12. Schwangerschaftswoche wird die Entscheidung über den Schwangerschaftsabbruch der Frau überlassen und die Abtreibung ist in diesem Fall straffrei. Die Frau muss dabei schriftlich eine Notlage geltend machen. Zudem muss der Arzt oder die Ärztin ein eingehendes Gespräch führen und die Frau beraten.
Die Statistik zu Schwangerschaftsabbrüchen wird in der Schweiz alle zwei Jahre erhoben. Das Verfahren ist zwischen den Kantonen noch nicht vereinheitlicht, wodurch sich Abweichungen der Zahlen ergeben. Im Jahre 2005 wurden 10.774 Schwangerschaftsabbrüche durch Frauen zwischen 15 bis 44 Jahren registirert. Dies ist im Vergleich zu 2003 eine leichte Zunahme, jedoch gegenüber 2001 ein Rückgang der Zahl.
Die Wahl der bezogenen Altersklasse hat Auswirkungen auf die Ausagefähigkeit der Zahlen, weil auch Abbrüche außerhalb dieser Spanne liegen, außerdem wird ein merkbarer Einfluss durch "Medizintourismus" angenommen, da etwa 5 % der Abbrüche an Frauen aus dem Ausland vorgenommen wird. Aus den offiziellen Zahlen ergeben sich im Bevölkerungsdurchschnitt 7 Abbrüche auf 1000 Frauen dieser Altersgruppe. Die Zahl der Abbrüche beträgt 13,9 - 14,8 % der Zahl der Lebendgeburten. Damit hat die Schweiz auf jeden Fall im internationalen Vergleich eine der niedrigsten Abtreibungsquoten. 95 % der Abbrüche wurden in den ersten 12 Wochen der Schwangerschaft durchgeführt. Etwa 11 % der Frauen waren dabei Teenager (15 - 19 Jahre).[38]
Nach Schätzungen der WHO sind weltweit etwa ein Drittel aller Schwangerschaften ungeplant und etwa ein Viertel aller schwangeren Frauen entscheiden sich zu einem Abbruch. Dies sind – hochgerechnet – jährlich etwa 46 Millionen Abbrüche weltweit. Geschätzte 20 Millionen davon finden illegal, nicht fachgerecht und unter hygienisch prekären Bedingungen statt, was in 40 % dieser Fälle zu schweren medizinischen Komplikationen führt. Im Gegensatz zu unter 1 % schweren Komplikationen bei Schwangerschaftsabbrüchen, die unter Bedingungen durchgeführt werden, welche medizinisch richtig sind und dem aktuellen Stand der modernen Medizin entsprechen (unter „schwerer medizinischer Komplikation“ werden hier jene Komplikationen verstanden, die Gesundheit oder Leben der Frau ernsthaft gefährden). Diese Zahlen sind jedoch mit Vorsicht zu betrachten, da es sich – was die Situation in Ländern ohne legalisierten Abbruch betrifft – um Hochrechnungen und Dunkelziffern handelt, da dort nur die Fälle statistisch erfasst werden, wo sich die Frau nach einer misslungenen Abbruch in ärztliche Behandlung begeben muss oder stirbt. Nach Schätzung der WHO (2004) sterben jährlich etwa 70.000 Frauen infolge illegaler, durch unqualifiziertes Personal und/oder unter hygienisch prekären Bedingungen durchgeführte Abbrüche. Die Legalität ist eine unabdingbare Voraussetzung für sichere Abbrüche, sie allein reicht allerdings nicht aus. Es müssen auch genügend gut ausgebildete Fachkräfte vorhanden sein. Viele Länder haben eine derart unzureichende medizinische Versorgung, dass nicht genügend Ärzte vorhanden sind, die die Eingriffe korrekt vornehmen können. Aus diesem Grund hat Südafrika im November 2004 ein Gesetz erlassen, welches Krankenschwestern die Durchführung von Abbrüchen erlaubt.
Viele Länder Lateinamerikas (Ausnahme:Guyana, Kuba, Puerto Rico) [39], Afrikas, Südasiens und des Nahen Ostens haben eine sehr restriktive Gesetzgebung in Sachen Abbruch, was sich allerdings nicht in der Zahl der in diesen Staaten vorgenommenen Abbrüche niederschlägt.[40] Tendenziell finden in Ländern wie den Niederlanden und der Schweiz, wo der Abbruch legal ist und gleichzeitig Mittel zur Empfängnisverhütung leicht erhältlich und in den Schulen eingehende Sexualaufklärung stattfindet, eher weniger Abbrüche statt, als in Ländern mit restriktiver Gesetzgebung, schlechtem Zugang zu Verhütungsmitteln und einer restriktiven Sexualpolitik oder -moral. Die Rechtslage hat insgesamt kaum Einfluss auf das Abbruchverhalten, sehr wohl aber Einfluss auf die Sterblichkeitsrate von Frauen in gebärfähigem Alter. In Rumänien beispielsweise stieg die Mortalität unter Frauen der fraglichen Alterskohorten nach einer Verschärfung der Abbruchgesetze 1966 so stark an, dass sie schließlich um einen Faktor 10 über der anderer europäischer Länder lag. Als die Gesetze 1989 wieder gelockert wurden, sank die Sterblichkeitsrate fast augenblicklich wieder auf das Vergleichsniveau.
Als Abbruchquote wird die Anzahl der Abbrüche pro 1000 Frauen in einer territorialen Einheit pro Jahr bezeichnet. In Deutschland beträgt diese Quote 7.6, in Frankreich 16.2, und in Großbritannien 16.6. In Rumänien beträgt sie 51.6 und in Russland 54.2. Die niedrigste Abbruchquote Europas hat die Schweiz mit 6.8 (2003). Entgegen den Befürchtungen der Gegner der Fristenregelung stieg die Abbruchquote in der Schweiz infolge der Neuregelung von 2002 im Vergleich zu vorher somit nicht an.
Die Niederlande haben seit 1981 ein extrem liberales Abtreibungsrecht. Lange Zeit waren sie darum in großem Umfang Anlaufstelle für Frauen aus Ländern mit restriktiveren Gesetzgebungen. Zu Beginn der 1980er Jahre würden etwa die Hälfte aller Abbrüche in den Niederlanden allein an deutschen Frauen durchgeführt[41], auch heute werden noch etwa 14 % der Abbrüche an Ausländerinnen durchgeführt. Verschiedene private niederländische Organisationen haben es sich auch zur Aufgabe gemacht medizinisch hochwertige Schwangerschaftsabbrüche für Frauen in Staaten zu ermöglichen wo dies rechtlich kaum möglich ist. Dazu wurde gerade wieder mit staatlicher Billigung ein Schiff ausgestattet und entsandt[42].
Bezogen auf die niederländische Wohnbevölkerung war die Abbruchquote jedoch zeitweise die niedrigste der Welt (1994 6/1000). Warum in die Quote wieder auf über 8/1000 anstieg, ist nicht klar. Für die Altersgruppe der unter 24 Jährigen wird ein Zusammenhang damit vermutet, dass die niederländischen Krankenkassen Verhütungsmittel junger Frauen nicht mehr übernehmen und diese darum auf preisgünstigere, aber weniger sichere Methoden der Empfängnisverhütung zurückgreifen. Diese Ursache kann aber nur einen Teil des Anstiegs erklären.[35]
In Polen war der Abbruch bis 1993 erlaubt. Seither ist er verboten und nur bei medizinischer Indikation oder wenn die Schwangerschaft als Folge einer kriminellen Handlung entstanden ist gestattet. Dies führt dazu, dass viele Frauen illegal oder im Ausland abbrechen.[43] Trotz der Rechtslage wurde in einem polnischen Krankenhaus bei medizinischer Indikation eine Abbruch verweigert, die betroffene Frau verklagte deswegen den polnischen Staat vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte.[44]
In einem Referendum in Portugal am 11. Februar 2007 stimmt die Mehrheit (59,3 Prozent) für eine Legalisierung von Abbrüchen innerhalb der ersten 10 Wochen der Schwangerschaft. Premierminister Jose Socrates kündigt an, er werde das Abstimmungsergebnis im Parlament umsetzen. [45] Ein Referendum war im Jahr 1998 schon ähnlich ausgefallen, aber nur wenig mehr als 30% der Wähler ging zur Abstimmung. Da ein Referendum nach portugiesischem Recht nur bindend ist, wenn mehr als 50 Prozent der Wähler teilnehmen, verfolgte die Regierung das Vorhaben nicht weiter. Die letzte Abstimmung verfehlte zwar ebenfalls das Quorum, aber die deutlich höhere Wahlbeteiligung von 40%, veranlasste die Regierung trotzdem die Durchführung der Gesetzesänderung in Angriff zu nehmen. In Europa gehörte Portugal bisher zusammen mit Polen, Irland und Malta zu den Ländern mit den strengsten Abbruchgesetzen in Europa.[46] Das neue Abtreibungsrecht gilt seit dem 15. Juli 2007, konservative Kräfte kündigten jedoch Widerstand gegen die Neuregelung an.[47]
In den USA ist die Abtreibung seit dem Urteil Roe v. Wade im Jahr 1973 grundsätzlich zulässig. Die einzelnen Bundesstaaten haben die rechtliche Kompetenz, eigene Regelungen festzulegen. Eine Reihe von Bundesstaaten streben hierbei restriktive Regelungen an. Mit dem Urteil des Obersten Gerichts im Fall Partial-Birth Abortion Ban Act wurde deutlich, dass das Gericht diese Verschärfung teilweise mitträgt.
In Kolumbien ist der Schwangerschaftsabbruch seit Mai 2006 in wenigen Ausnahmefällen gestattet. Nach dem ersten durch eine Entscheidung des obersten kolumbianischen Gerichts möglich gewordenen Schwangerschaftsabbruch einer nach Vergewaltigung durch ihren Stiefvater schwangeren Elfjährigen exkommunizierte die katholische Kirche alle am Abbruch maßgeblich Beteiligten; das Mädchen war aufgrund ihres Alters von der Exkommunikation nicht betroffen.[48]
In Kanada wurde das Verbot des Abbruchs vom Verfassungsgericht im Jahr 1988 ersatzlos gestrichen. Kanada ist somit eines der sehr wenigen Länder, in denen es kein Gesetz zum Abbruch gibt und lediglich die Betroffenen (die Frau und der Arzt bzw. die Ärztin) das Vorgehen entscheiden.
Aus Indien und der Volksrepublik China wird von einer Zunahme der Zahl der Abbrüchen weiblicher Föten berichtet, die nach Bestimmung des Geschlechts durch eine Ultraschalluntersuchung durchgeführt werden. Dies hängt vor allem mit der staatlichen Ein-Kind-Politik zusammen, die das Bevölkerungswachstum in China bremsen soll. Da Männer jedoch gesellschaftlich besser angesehen sind (als Erben etc.), entscheiden sich viele Eltern gegen die Geburt ihrer Tochter. Mädchen bedeuten auch oft eine finanzielle Belastung, da die Ausrichtung einer „standesgemäßen Eheschließung“ enorme Summen verschlingen kann.
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