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Als Minarettstreit werden in den Schweizer Medien Streitigkeiten bezeichnet, die an Orten (in Wangen bei Olten, Langenthal und Wil) aufgekommen sind, wo die lokale muslimische Gemeinde ein Minarett zu ihrem Gebetshaus bauen möchte. Ausgelöst wurden die Streitigkeiten jeweils durch durch Baugesuche.
Die Baugesuche für Minarette lösten in Teilen der lokalen Bevölkerung Protest und gesamtschweizerisch eine politische Debatte aus darüber, wie Bauanträge von Moscheen gehandhabt werden sollen.[1] Manche deuten die diesbezüglichen politischen Tendenzen in der Schweiz als wachsende Islamophobie. Der Bau oder Umbau eines islamischen Gebetsraumes bildete bis anhin selten Kontroversen und lösten erst jüngst heftige Reaktionen aus, als dazu ein Minarett geplant war.
Von den rund 310'000[2] Muslime in der Schweiz werden ca. 160 Räumlichkeiten als Moscheen genutzt, dabei handelt es sich meist um sogenannte Hinterhofmoscheen. Zurzeit existieren zwei Moscheen mit angrenzendem Minarett in der Schweiz, die Mahmud-Moschee in Zürich und die Moschee in Genf.
Kontroversen um den Bau von Moscheen mit Minaretten gibt es auch in anderen Ländern Europas. Sie sind Teil wachsender Konflikte und Debatten um islamische Symbole im öffentlichen Raum.[3] Ein Pendant ist der in Frankreich vorherrschende Kopftuchstreit. Die Konflikte belasten das Zusammenleben mit Muslimen im jeweiligen Land und stellt nach Meinung einiger, jedoch nicht aller Juristen, Grundwerte wie die Religionsfreiheit in Frage.
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Der Minarettstreit begann Anfang 2006 mit dem Widerstand gegen Baugesuche von Minaretten auf bestehenden muslimischen Gebetsräumlichkeiten in drei Schweizer Gemeinden (Wangen SO, Langenthal BE und Wil SG), und spitzte sich landesweit zu bis hin zur Lancierung einer Initiative „gegen den Bau von Minaretten“ durch konservative politische Kreise. Für Diskussionen sorgte auch der Plan für den Bau des Islamischen Zentrums in Bern, das zum grössten Zentrum für die Muslime in Europa werden soll [4]. Die Baugesuche sind bis heute hängig. Viele Politiker aller Parteien haben sich seitdem über den Minarettstreit geäussert.
Der Fall in Wangen erregte als erster Aufmerksamkeit. Nach Bekanntgabe des Minarettbauvorhabens durch den türkischen Kulturverein in Wangen wurde von konservativen Lokalpolitikern eine Unterschriftensammlung gegen den Minarettbau lanciert.[5] Für zusätzliche Kontroversen sorgte dort, dass der türkische Kulturverein in Wangen, der das Minarett-Baugesuch für seine Moschee eingereicht hatte, über dem Gebäude neben den Flaggen der Schweiz und der Türkei die Flagge mit dem Symbol eines "grauen Wolfes" hisste; dies weckte die Befürchtung, der Kulturverein habe Verbindungen mit der rechtsextremen Gruppierung Graue Wölfe.[6] Das Gesuch wurde schliesslich aus baurechtlichen Gründen abgelehnt, worauf der Türkisch-kulturelle Verein Olten Rekurs gegen den Entscheid einlegte[7]. Der Rekurs des türkischen Vereins wurde vom kantonalen Bau- und Justizdepartement am 13. Juli 2006 gutgeheissen.[8] Das Bau- und Justizdepartement stellte fest, dass dem Verein die Baubewilligung zur Errichtung eines sechs Meter hohen symbolischen Minaretts auf dem Dach seines Vereinslokals in der Gewerbezone der Gemeinde zu erteilen sei.[9] Die Einwohnergemeinde Wangen und zwei Einwohner Wangens erhoben Beschwerde bein kantonalen Verwaltungsgericht; dieses wies am 23. November 2006 die Beschwerde ab.[10] Daraufhin haben Wangener Anwohner Beschwerde beim Schweizer Bundesgericht eingereicht[11], die am 4. Juli 2007 abgewiesen wurde.[12]
In Langenthal wollte die islamische Gemeinschaft Xhamia e Langenthalit IGGL ihre Moschee erweitern. Sie reichte deshalb ein Baugesuch für die Vergrösserung des bestehenden Vereins- und Gebetsraumes, d.h. für den Bau eines nicht begehbaren und nicht beschallbaren Minaretts sowie der Bau einer Dachkuppe, ein. Wie in Wangen reichte die Lokalbevölkerung eine Petition mit 3500 Unterschriften gegen den Minarettbau ein.[13] Gegen das Baugesuch sind bis Ablauf der Einsprachefrist Ende Juli 2006 jedoch nur 76 Einsprachen beim Stadtbauamt eingegangen.[14] Die Stadt bewilligte den Bau im Dezember 2006, nachdem sich die muslimische Glaubensgemeinschaft vertraglich verpflichtet hatte, auf Gebetsrufe vom geplanten Minarett zu verzichten.
20 Einsprecher gelangten mit ihrer Beschwerde an den Kanton Bern.[15] Im April 2007 hat die Energiedirektion des Kantons Bern die Beschwerden gegen den Umbau des Islamischen Kultuszentrums in Langenthal gutgeheissen und die Baubewilligung der Stadt wieder aufgehoben. Der Kanton gab folgende Gründe bekannt: Fehlen eines Betriebs- und Nutzungskonzeptes (um zu beurteilen, ob das Bauvorhaben, zu dem auch ein Minarett gehört, in der Wohnzone zonenkonform sei); Fehlen jeder Abklärung, ob für das Führen des Vereinslokals eine gastgewerbliche Bewilligung nötig sei; Unklarheit, ob bei grossen Veranstaltungen genügend Parkplätze zur Verfügung stünden. Die Akten gingen nun zurück an die Stadt Langenthal: die Stadt Langenthal muss den Sachverhalt noch einmal abklären und danach erneut über die Baubewilligung entscheiden. Dieser Entscheid wäre wiederum beschwerdefähig.[16]
Zu bemerken ist, dass quasi zur gleichen Zeit, als in Langenthal der Minarettstreit begann, der baulich eher auffällige Sikh-Tempel Gurdwara Sahib in Langenthal fertiggestellt wurde.
In Wil möchte die lokale islamisch-albanische Gemeinde seit Mitte 2006 ein Minarett errichten. Konkret soll ein Quader mit einem Halbmond entstehen; der Imam der Religionsgemeinde, Bekim Alimi, wurde mit seinen Plänen schon in Bern vorstellig. Als Standort für die Moschee steht ein Gebiet neben der Autobahn A1 bei Wil zur Diskussion. Dagegen wurde von der SVP im September 2006 in einer Motion gefordert, dass im Baugesetz das Verbot von Minaretten aufgenommen werden soll.[17] Anfangs November 2006 lehnte die St. Galler Regierung die Motion ab mit dem Argument, diese verstosse gegen die Glaubensfreiheit und das Rechtsgleichheitsgebot. Zudem begründete sie, es gebe keine sachlichen Gründe, religiöse Bauten bei der Bewilligung anders zu behandeln als die übrigen Kategorien von Gebäuden. Die Regierung beantragte dem Kantonsrat Nichteintreten auf die Motion.[18]
Der Thurgauer Arzt und Präsident der Dachorganisation islamischer Gemeinden der Ostschweiz und des Fürstentums Liechtenstein (Digo), Hizham Maizar, sagte, Bekim Alimi habe mit seinem sozialen und kulturellen Engagement in Wil den Tatbeweis erbracht, dass er nicht ausserhalb in einer islamischen Parallelstruktur, sondern mit der hiesigen Gesellschaft leben wolle.[19]
Auf eine erste, unverbindliche Anfragen für ein 60 bis 80 Millionen Franken teuren Islamzentrum mit Geschäften, einem Viersternhotel, Museum und Moschee in der Stadt Bern ist der Berner Gemeinderat am 1. Juni 2007 nicht weiter eintreten. Die Umma, der Dachverband bernischer Muslime, plante auf dem ehemaligen Schlachthofareal in Bern-Wankdorf einen Gebäudekomplex mit einer Bruttogeschossfläche von 23.000 Quadratmetern bei einer Grundfläche von 8.400 Quadratmetern. Die klaren Vorgaben an den Nutzungsmix auf dem Wankdorf-Areal würden nach Ansicht des Gemeinderates keinen Raum für das Vorhaben lassen und auch anderswo in der Stadt Bern bestehe keine Möglichkeit für einen Bau dieser Art. [20]
Der Berner Gemeinderat unterstütze den interkulturellen Dialog, beispielsweise mit dem geplanten Bau eines Hauses der Religionen. Dafür hatte die Stadt im April 2007 die Baubewilligung erteilt. [21]
Der Initiant des Kulturzentrums, ein aus einer iranischen Adelsfamilie stammende Schiit Farhad Afshar hat schon bei früheren Projekten betont, die Muslime könnten nur mitmachen, wenn bei den Projekten eine repräsentative Moschee mit Minarett entsteht. [22]
Als die Baugesuche eingereicht wurden, hatte die Kontroverse längst die nationale Politik und Medien erreicht. Die Schweizerische Volkspartei (SVP) teilte schon früh ihre Ablehnung gegenüber Minaretten in der Schweiz mit. Bislang hatten politische Initiativen, die baurechtlich Minarette verbieten wollten, keinen Erfolg.
Im Zürcher Kantonsrat prüfte im September 2006 eine Parlamentarische Initiative der SVP debattiert, die ein Bauverbot für Minarette im Kanton Zürich zum Ziel hatte. Die Initiative wurde unterstützt von den Schweizer Demokraten (SD) und der Eidgenössisch-Demokratische Union (EDU); die Parteien planten die Minarettverbots-Initiative schon im April 2006. Die Initiative wurde im Kantonsparlament knapp mit 62 Stimmen vorläufig unterstützt (nötig dazu waren 60 Stimmen).[23]
Am 1. Mai 2007 wurde eine Eidgenössische Volksinitiative mit dem Titel "Gegen den Bau von Minaretten" (kurz: Minarett-Initiative), welche den Bau von Minaretten in der Schweiz untersagen will, offiziell gestartet. Lanciert wurde sie von Politikern der Schweizerischen Volkspartei (SVP) und der Eidgenössisch-Demokratischen Union (EDU). Die Frist zur Sammlung der erforderlichen 100'000 Unterschriften läuft bis zum 1. November 2008.
Die Initiative verlangt, folgenden Wortlaut in die Bundesverfassung (BV) aufzunehmen: „Der Bau von Minaretten ist verboten“. Die Bestimmung soll als Ziffer 3 zu Artikel 72 Bundesverfassung, der das Verhältnis zwischen Kirche und Staat regelt, hinzugefügt werden. Das Initiativkomitee hatte ursprünglich auch andere Aspekte in die Initiative einbeziehen wollen; so wurde im November 2006 mitgeteilt, "das Begehren solle sicherstellen, dass Zwangsehen, Anpassungen persönlicher Rachejustiz, Nicht-Anerkennung des staatlichen Gewaltmonopols sowie geschlechtsungleiche Auslegung der Schulpflicht von allem Anfang an unterbunden würden".[24]
Das Initiativkomitee steht unter der Führung der Nationalräte Ulrich Schlüer (SVP), Walter Wobmann (SVP) und Christian Waber und umfasst 16 Personen. 14 Mitglieder des Initiativkomitees gehören der SVP an (unter ihnen Oskar Freysinger, Thomas Fuchs, Jasmin Hutter und Lukas Reimann), 2 Mitglieder der EDU.[25]
Gegner der Initiative verweisen auf die bevorstehenden Wahlen zum Nationalrat am 21. Oktober 2007 und vermuten in der Initiative unter anderem eine populistische Wahlkampftaktik. Es wird debattiert, ob das generelle Bauverbot von Minaretten in der Schweiz die Verbreitung islamistischer Ideologien, die der westlichen Gesellschaft gegenüber feindlich gesinnt sind, verhindern könne: "Es nütze wenig, gegen den Bau eines Minaretts zu kämpfen, ohne zu wissen, welche Aktivitäten in der Moschee angeboten würden. Wichtiger als das Minarett sei darum die Kontrolle der Aktivitäten in einer Moschee."[26] Ein generelles Bauverbot von Minaretten wird von Initiativ-Gegnern zudem als dialogverhindernd erachtet: Ein Minarett sei für die Muslime ein Zeichen der Identität, wie religiöse Bauten für andere Religionsgemeinden, und es liege im Interesse der Religionsfreiheit (und des Landesfriedens), Muslimen Moscheen mit Minaretten zuzugestehen. (Argument unter anderem von Kurt Koch, Bischof des Bistums Basel und heutiger Präsident der Schweizer Bischofskonferenz.) [27]
Die Initianten der eidgenössischen Minarettverbots-Initiative vertreten die Meinung, ein Minarett gehöre nicht notwendigerweise zu einer Moschee.[28] Der Berner SVP-Grossrat Thomas Fuchs, Mitglied des Initiativkomitees, erklärt, die eigentlichen Gotteshäuser – die Moscheen – seien von der Initiative nicht tangiert, sondern nur die Minarett-Türme: «Für die Ausübung des Glaubens braucht es kein Minarett».[29] Laut dem Islamwissenschaftler Reinhard Schulze, Professor an der Universität Bern, gehört das Minarett jedoch «zur Moschee wie der Kirchturm zur Kirche.» Die ersten Minarette entstanden bereits rund 60 Jahre nach dem Tod des Propheten Mohammed vor 1500 Jahren; sie seien damit fester Bestandteil der historischen Tradition des Islam.[30] Die Existenz der 160 sogenannten "Hinterhofmoscheen" ohne Minarette, die es in der Schweiz gibt, seien eher der Beweis dafür, dass der islamische Glaube bislang ein Schattendasein in der Schweiz führte; der Bau von Minaretten sei ein Beitrag der Muslime, aus dem Schattendasein herauszutreten und sich in der Schweiz heimischer zu fühlen.
Die fünf bedeutendsten deutschsprachigen muslimischen Organisationen haben sich am 15. Mai 2007 in einem offenen Brief geäussert: "Wir sind davon überzeugt, dass die Mehrheit der Schweizer Bevölkerung solche Initiativen nicht mitträgt, werden dadurch doch erstmalig die fundamentalen Grundwerte der Religionsfreiheit ausgehöhlt. Dadurch wird dem Ansehen der liberalen und neutralen Schweiz, sowohl in Europa als auch in der ganzen Welt, geschadet." [31]
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Politische Minarettverbots-Initiativen, sei es auf kantonaler oder auf nationaler Ebene, sprechen das Thema der Grundrechte in der Schweiz an. Bei Total- wie Teilrevisionen der Schweizerischen Bundesverfassung, wie es die Minarett-Initiative anstrebt, dürfen die zwingenden Bestimmungen des Völkerrechts nicht verletzt werden (Art. 193 BV und Art. 194 BV); dieselbe Vorschrift gilt auch bei entsprechenden Volksinitiativen auf Revision (Art. 139 BV).
Es wird argumentiert, die Minarettverbots-Initiative verletze die Religionsfreiheit, und somit die Europäischen Menschenrechtskonvention, (Argument von Giusep Nay, ehemaliger Bundesgerichtspräsident der Schweiz, in einem Interview mit der Schweizer "Mittelland-Zeitung"), und sei eventuell auch ein Verstoss gegen die Rassismus-Strafnorm[32]. Entsprechend würde der Zusatz "Minarett-Verbot in der BV" auch der Praxis der europäischen Kommission gegen Rassismus und Intoleranz des Europarates widersprechen, in welcher der schweizer Völkerrechtsprofessor Daniel Thürer als Schweizer Delegierter Einsitz nimmt.[2] (Hinsichtlich eines zukünftigen EU-Beitritts der Schweiz gäbe es auch einen Dissens mit der künftigen EU-Verfassung: Die geplante EU-Verfassung garantiert in Artikel II-70 die freie Religionsausübung inkl. öffentlichen Gottesdiensten in entsprechenen Räumen.)
Debattiert wird nun, ob die Volksinitiative nach ihrem Zustandekommen aus rechtlichen Gründen von der Bundesversammlung für unzulässig erklärt werden könnte (und damit dem Volk und den Kantonen gar nicht zur Abstimmung vorgelegt würde): Gemäss Art. 139 Abs. 2 BV erklärt die Bundesversammlung Initiativen, welche gegen zwingendes Völkerrecht (Ius cogens) verstossen, für ganz oder teilweise ungültig. Einige Juristen sind der Ansicht, die Minarett-Initiative widerspreche Grundprinzipien der schweizerischen Bundesverfassung und der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und plädieren für eine weite Auslegung des Begriff des zwingenden Völkerrechts.[33] [34]
Es gibt indessen unter den Juristen einige, die in einem allfälligen Minarettverbot keinen Verstoss gegen die Religionsfreiheit und gegen das Völkerrecht sehen. Die Religionsfreiheit garantiere in erster Linie die freie Religionsausübung, diese würde durch ein Minarettverbot nicht tangiert, denn nicht Moscheen, sondern Minarette sollen verboten werden. Die Bundesverfassung schreibe nur vor, dass Initiativen das zwingende Völkerrecht nicht verletzen dürfen, die Religionsfreitheit gehöre nach der aktuellen internationalen Auslegung nicht zum zwingenden Völkerrecht (Ius cogens). Die Religionsfreiheit stelle keine anerkannte Kategorie des zwingenden Völkerrechts dar; dazu gehören hingegen Folterverbot, Genozidverbot, Sklavereiverbot, Recht auf Leben (in den Schranken von Art. 2 EMRK) und Non-Refoulement-Prinzip (Verbot der Rückschaffung von Flüchtlingen in ihre Heimatstaaten, wenn diese dort konkret gefährdet sind).
Einige argumentieren, die Debatte um die völkerrechtlichen Bedenken nehme einseitig die Meinung von einigen Völkerrechtsexperten auf (z.B. die von Professor Daniel Thürer[35]). Es mache jedoch einen Unterschied, ob man die völkerrechtlichen Bedenken der Minarett-Initiative aus völkerrechtlicher oder aus staatsrechtlicher Perspektive betrachtet. Die Völkerrechtler scheinen dazu zu tendieren, den Geltungsbereich des Völkerrechts auszudehnen.[36] Dieser Ansatz erscheint nachvollziehbar, da das Völkerrecht tatsächlich oft mit unbestimmten Rechtsbegriffen arbeitet und sich auf relativ offen formulierte Rechtsnormen und internationale Verträge abstützen muss, die sich vielfach kaum oder nur mangelhaft konkretisieren und gerichtlich durchsetzen lassen.
Aus staatsrechtlicher Perspektive jedoch sieht die schweizerische verfassungsrechtliche Realität so aus, dass zwar einige Bestimmungen der EMRK und des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte (CCPR) (auch UNO-Pakt II genannt) zum ius cogens gehören - aber eben nicht die Verträge als Ganzes. Man könnte sich bei der Durchsicht der Bestimmungen von UNO-Pakt II fragen, ob vielleicht Art. 18 CCPR in Verbindung mit Art. 4 Abs. 2 CCPR eine Handhabe gegen die Minarett-Initiative bieten könnte. Die innerstaatliche Regelung bei Konflikten zwischen Verfassung und Völkerrecht ist allerdings unklar. Im Zweifelsfall müssten kündbare völkerrechtliche Verträge (hier der UNO-Pakt und auch die EMRK (Art. 9 EMRK) bei Annahme einer dagegen verstossenden Volksinitiative wohl gekündigt werden. Die EMRK ist nach Art. 58 EMRK kündbar; beim UNO-Pakt ist die Kündbarkeit unklar, müsste aber wegen des Vertragscharakters eigentlich möglich sein. Solche essentielle Verträge sind allerdings faktisch unkündbar, woraus von einigen Professoren die Forderung abgeleitet wird, auch die EMRK und andere elementare Völkerrechtsverträge und Konventionen zum ius cogens zu zählen. Dies ist allerdings – und hier muss man Recht und rechtspolitische Forderungen voneinander trennen – nur eine Forderung und nicht eine Analyse des geltenden Rechts.
Man könnte sich fragen, ob das Minarettverbot nicht gegen die Glaubens- und Gewissensfreiheit (Art. 15 BV) verstösst. Dem Verfassungsgeber kann allerdings niemand verbieten, sich widersprüchlich zu verhalten, und das Bundesgericht ist zur Anwendung der Verfassung und der Bundesgesetze verpflichtet (Art. 190 BV) - was allerdings ein Prüfungsrecht nicht ausschliesst. Die weiteren Voraussetzungen für eine Ungültigerklärung durch die Bundesversammlung (Einheit der Materie, Einheit der Form, faktische Durchführbarkeit) seien deshalb, soweit ersichtlich, nicht gegeben. Insofern sehen die Befuerworter der Initiative keine brauchbare rechtliche Handhabe gegen die Minarett-Initiative, die, sollte sie zustande kommen und von Volk und Ständen angenommen werden, wohl wegen der faktisch unkündbaren EMRK kaum eins zu eins umzusetzen sein wird. Es ist allerdings unklar, ob die Schweiz dann einen Vorbehalt zur EMRK anbringen könnte, wie sie dies schon bei etlichen EMRK-Artikeln getan hat.
Daraus ergeben sich Situationen, und zwar dann, wenn eine völkerrechtswidrige, vom Volk angenommene Verfassungsänderung nicht umgesetzt werden kann, weil sie gegen einen faktisch oder tatsächlich unkündbaren völkerrechtlichen Vertrag verstösst (siehe Verwahrungsinitative). Man könnte nun die Meinung vertreten (analog zu Thürer und anderen), dass der Katalog der zwingenden Normen des Völkerrechts auszudehnen sei, nach einem schweizerisch geprägten Verständnis des ius cogens. Es fragt sich aber, nach welchen Kriterien dies geschehen soll. Denn wenn jeder „technische“ Völkerrechtsvertrag der Verfassung übergeordnet werden soll, ergibt sich dadurch eine Schwächung des Selbstbestimmungsrechts der Schweiz und indirekt eine empfindliche Schwächung der Volksrechte. Dies könnte zu einer faktischen weitgehenden Ausserkraftsetzung des politischen Rechts auf Total- und Teilrevision der Bundesverfassung führen. Dies erscheint problematisch zu sein. Deshalb könnte man für eine zurückhaltende Ausweitung des ius cogens plädieren– wenn überhaupt – , was natürlich bedeutet, dass Situationen wie die der Minarett-Initiative auch in Zukunft auftreten können.
Auf jeden Fall droht mit der Debatte allgemein jeder Minarettverbots-Initiative, sei sie auf kantonaler oder aber auch auf nationaler Ebene, ein ahnliches Dilemma wie bei der vom Volk angenommenen eidgenössischen Verwahrungsinitiative, die nicht konform der Europäischen Menschenrechtskonvention umgesetzt werden könnte. Das Parlament hatte sie für gültig erklärt, weil kein «zwingendes Völkerrecht» wie das Sklaverei- oder das Folterverbot verletzt würde. Das könnte theoretisch auch bei der Eidgenössischen Minarett-Initiative der Fall sein. Manche Politiker fordern deshalb, nicht noch einmal den gleichen Fehler zu begehen wie bei der Verwahrungsinitiative: bei offensichtlicher "Undurchführbarkeit" einer Initiative müsse das Parlament seine Verantwortung wahrnehmen und die Initiative nicht vors Volk bringen. «Alles andere ist den Bürgern Sand in die Augen gestreut.»[37]
Schliesslich wird juristisch argumentiert, zwar könne die Ausübung des Rechts auf Glaubens- und Gewissensfreiheit eingeschränkt werden, wenn nebst einer gesetzlichen Grundlage ein öffentliches Interesse und die Verhältnismässigkeit gegeben seien. "Ein generelles Verbot des Minarettbaus ist nicht verhältnismässig, denn es gibt kein ersichtliches überwiegendes öffentliches Interesse," wie Europa- und Völkerrechtsexpertin Astrid Epiney[3] sagte.
Der Minarettstreit, oder allgemeiner die Kontroverse um den Bau von Moscheen, gibt es in ähnlicher Form in verschiedenen Ländern Europas, so z. B. auch in Deutschland oder in Österreich. Er ist Teil eines wachsenden Konfliktes in Europa um islamische Symbole, von welchen das Minarett, da es sich im öffentlichen Raum befindet, am wichtigsten ist.[41] Ein Pendant dazu ist der in Frankreich vorherrschende Kopftuchstreit. Der Minarettstreit belastet das Zusammenleben mit Muslimen und stellt das Grundrechte der Religionsfreiheit in das Zentrum der Diskussion.
Brockhaus-1809: Anton Schweizer
Brockhaus-1911: Schweizer [2] · Schweizer Jura · Schweizer
Heiligenlexikon-1858: Didacus Schweizer (28)
Meyers-1905: Schweizer [1] · Schweizer Tee · Schweizer-Sidler · Schweizer [2] · Schweizer Jura · Jura, Schweizer · Schweizer Stickereien · Schweizer Kohl
Pataky-1898: Schweizer, Veronika · Schweizer-Köchin, die · Schweizer-Meyer, Frau Bertha Louise Marie · Häussler-Schweizer, Frau Marie · Heusser-Schweizer, Anna Barbara Margarete · Schweizer, Magda
Pierer-1857: Schweizer [1] · Schweizer Weine · Schweizer Thee · Schweizer [2] · Schweizer Frank · Schweizer Alpen · Schweizer Leinewand · Schweizer Legion