Großraum- und Schwertransporte sind Transporte, die nicht maß- und/oder gewichtsgerecht sind.
Großraum- und Schwertransporte weichen von den Vorschriften der Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) ab. Es werden vier Arten unterschieden:
Diese Transporte verursachen eine übermäßige Straßenbenutzung und bedürfen deshalb einer Genehmigung nach § 29 Abs. 3 der Straßenverkehrsordnung (StVO). Voraussetzung für eine Erlaubnis nach § 29 Abs. 3 StVO ist jedoch eine Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO. Die Vorschriften sind in den einzelnen deutschen Bundesländern unterschiedlich.
Je nach Abmessung des Lastkraftwagens und seiner Ladung sind Begleitfahrzeuge (BF2/BF3) und/oder Begleitung durch die Polizei vorgeschrieben.
Derartige Transporte werden nur zu bestimmten Zeiten genehmigt. Während der Ferien ist die Benutzung bestimmter Bundesautobahnen grundsätzlich ausgeschlossen. Für Langtransporte mit einer Gesamtlänge (inklusive Zugmaschine) von mehr als 23,50 Meter gelten nachstehende Fahrverbote: Freitag ab 15:00 Uhr bis Montag 8:30 Uhr. An anderen Tagen von 6:00 bis 8:30 Uhr und von 15:30 bis 19:00 Uhr.
Zum Transport werden teilweise spezielle Konstruktionen wie Tragschnabelbrücken (Ladegut steif genug für das Eigengewicht) oder Kesselbrücken (extrem absenkbar) benutzt.