Die Sechsundzwanzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über elektromagnetische Felder - 26. BImSchV) enthält Anforderungen zum Schutz der Allgemeinheit vor schädlichen Umwelteinwirkungen und zur Vorsorge gegen schädliche Wirkungen durch elektromagnetische Felder bzw. zur Elektromagnetischen Umweltverträglichkeit - EMVU.
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Die Verordnung gilt für die Errichtung und den Betrieb von Hochfrequenzanlagen und Niederfrequenzanlagen, die gewerblichen Zwecken dienen oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden und nicht einer Genehmigung nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bedürfen. Die Verordnung betrifft ortsfeste
Die Verordnung berücksichtigt nicht die Wirkungen elektromagnetischer Felder auf elektrisch oder elektronisch betriebene Implantate.
Nach der Verordnung sind Hochfrequenzanlagen so zu errichten und zu betreiben, daß in ihrem Einwirkungsbereich in Gebäuden oder auf Grundstücken, die zum nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bestimmt sind, bei höchster betrieblicher Anlagenauslastung und unter Berücksichtigung von Immissionen durch andere ortsfeste Sendefunkanlagen die angegebenen Grenzwerte der elektrischen und magnetischen nicht überschritten werden und bei gepulsten elektromagnetischen Feldern zusätzlich der Spitzenwert für die elektrische und die magnetische Feldstärke das 32fache der Werte des Anhangs nicht überschreitet.
Effektivwert der Feldstärke, quadratisch gemittelt über 6-Minuten-Intervalle
| Frequenz (f) Megahertz (MHz) |
elektrische Feldstärke Volt pro Meter (V/m) |
magnetische Feldstärke Ampere pro Meter (A/m) |
|---|---|---|
| 10 - 400 | 27,5 | 0,073 |
| 400 - 2000 | ![]() |
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| 2 000 - 300 000 | 61 | 0,16 |
Niederfrequenzanlagen sind nach der Verordnung so zu errichten und zu betreiben, daß in ihrem Einwirkungsbereich in Gebäuden oder auf Grundstücken, die zum nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bestimmt sind, bei höchster betrieblicher Anlagenauslastung und unter Berücksichtigung von Immissionen durch andere Niederfrequenzanlagen die im Anhang der Verordnung angegebenen Grenzwerte der elektrischen Feldstärke und magnetischen Flußdichte nicht überschritten werden. Dabei sollen außer Betracht bleiben
Effektivwert der elektrischen Feldstärke, und magnetischen Flußdichte
| Frequenz (f) Hertz (Hz) |
Elektrische Feldstärke Kilovolt pro Meter (kV/m) |
Magnetische Flußdichte Mikrotesla (µT) |
|---|---|---|
| 50-Hz-Felder | 5 | 100 |
| 16 2/3-Hz-Felder | 10 | 300 |
Die weiteren wesentlichen Ausführungen der Verordnung beschreiben :
Brockhaus-1911: Verordnung · Wolff-Metternich zur Gracht · Zur Straßen · Frei bis zur Adria · Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger · Herbergen zur Heimat
DamenConvLex-1834: Pauline, Christine Wilhelmine, Fürstin zur Lippe
Lueger-1904: Cyklon zur Entstaubung
Meyers-1905: Verordnung · Durchführung · Rettungswesen zur See · Recht zur Sache · Signalwesen zur See · Wolff-Metternich zur Gracht · Zur Guten Stunde · Frei bis zur Adria! · Deutsche Gesellschaft zur Beförderung rationeller Malverfahren · Aufgabe zur Post · Privateigentum zur See · Kolonien zur Heimat · Haager Gesellschaft zur Verteidigung der christlichen Religion
Pataky-1898: Megede, Marie zur · Rosen, Hildegard zur · Elisabeth, verw. Fürstin zur Lippe · Hartog zur Megede, Marie
Pierer-1857: Verordnung · Glücklichen Bundes · Zur [1] · Zur Tracht bringen · Zur [2] · Choletsche Methode zur Aufbewahrung des Fleisches · Zur [3] · Nordeck zur Rabenau · Metternich zur Gracht · Beth-Zur · Zur Jungfer machen · Wolf von u. zur Todenwarth
Roell-1912: Bedingungsweise zur Beförderung zugelassene Gegenstände