Das Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen, SRÜ (englisch „United Nations Convention on the Law of the Sea“, UNCLOS) ist ein internationales Abkommen zur Regelung des Seerechts. Es wurde am 10. Dezember 1982 in Montego Bay (Jamaika) geschlossen.
Zu den Staaten, die ihm nicht beigetreten sind, zählen unter anderen die Vereinigten Staaten; für sie gilt nach wie vor das Genfer Seerechtsübereinkommen von 1958 sowie die sonstigen völkergewohnheitsrechtlichen Regeln des Seerechts.
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Eine vertragliche Regelung des internationalen Seerechts wurde notwendig, nachdem einige Staaten die alte Abmachung aus dem 17. Jahrhundert, welche die nationale Küstenlinie auf drei Seemeilen (etwa 6 km) begrenzt, nicht mehr anerkannten. Das Gebiet außerhalb dieser Reichweite wurde damals als „Internationales Gewässer“ bezeichnet.
Einige Länder beanspruchten eine erweiterte Zone, um Fischbestände zu schützen oder Rohstoffe in dem Gebiet auszubeuten. Auf einer ersten Konferenz im niederländischen Den Haag in den 1930ern berieten sich 47 Länder, konnten sich aber auf keinen Vorschlag einigen. Die Vereinigten Staaten unter Präsident Truman erweiterten ihre Zone 1945 bis zum Kontinentalschelf. Zwischen 1946 und 1950 vergrößerten auch Argentinien, Chile, Peru und Ecuador ihr Gebiet auf 200 Seemeilen. Andere Nationen erweiterten ihren Meeresstreifen auf zwölf Seemeilen. Bis 1967 behielten nur drei Länder die alte Dreimeilenzone, 66 beanspruchten ein zwölf Seemeilen großen Meeresstreifen und acht Staaten ein 200 Seemeilen großes Gebiet.
UNCLOS I, die erste von drei Konferenzen zur Klärung offener Fragen, fand 1956 mit Angehörigen von 86 Ländern im schweizerischen Genf statt. Aus diesem Treffen resultieren vier verschiedene Verträge.
Das Übereinkommen sieht neben der Unterzeichnung durch Staaten ausdrücklich auch die Möglichkeit der Beteiligung Internationaler Organisationen vor. Diese Möglichkeit wurde auf die Europäische Gemeinschaft zugeschnitten, welche hiervon auch Gebrauch gemacht hat. Da sich die Regelungen des Seerechtsübereinkommens auf Materienen erstrecken, die die Mitgliedstaaten der EG teilweise auf diese übertragen und damit sowohl die EG als auch die Mitgliedstaaten teilweise ohne Vertragsschlusskompetenz gehandelt haben, spricht man insoweit von einem „Mixed Agreement“.
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