Die Selbstbindung der Verwaltung ist eine Rechtsfigur des Verwaltungsrechts und bezeichnet die Bindung einer Verwaltungsbehörde durch eigenes, früheres Handeln.
Im Verwaltungsrecht sind die Mehrzahl der zu treffenden Entscheidungen solche, in denen für die Behörde ein Ermessen, also ein Entscheidungsspielraum besteht.
Gemäß Artikel 3 des Grundgesetzes, welcher den Gleichbehandlungsgrundsatz festschreibt, hat die Verwaltung allerdings in gleichgelagerten Fällen diesen Spielraum in gleicher Weise auszufüllen. Die Verwaltung ist dann an ihre ersten Entscheidungen und ihre selbstgesetzten Maßstäbe gebunden und ist in ihrer Ermessensausübung in folgenden Fällen nicht mehr frei.
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