Selbstfahrende Arbeitsmaschinen (sfAM) sind KFZ mit technischen Anlagen oder Geräten, die im öffentlichen Verkehr bewegt werden, wobei der Hauptzweck der Einsatz der fest mit dem Fahrzeug verbundenen Maschine liegt und die vom Bundesverkehrsministerium als solche anerkannt (DA zum § 18 Abs. 2 StVZO) sind.
Werden sfAM auf öffentlichem Verkehrsgrund mit eigenem Antrieb oder als Anhänger bewegt, müssen verschiedene Vorschriften beachtet werden:
Selbstfahrende Arbeitsmaschinen sind nicht versicherungspflichtig i.S.d. § 3 PflVG im Rahmen einer KFZ-Haftpflichtversicherung; diese Risiken können über eine Betriebshaftpflichtversicherung abgesichert werden, wenn die Arbeitsmaschine bauartbedingt auf ebener Fläche keine höhere Geschwindigkeit als 20 km/h erreichen kann. Dies gilt auch für gleichgestellte (§ 18 Abs. 2 Nr. 1 b StVZO) Gabelstapler. Für sie gilt auch die Vorsorgeversicherung.
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