Selbstfahrende Arbeitsmaschine

Selbstfahrende Arbeitsmaschinen (sfAM) sind KFZ mit technischen Anlagen oder Geräten, die im öffentlichen Verkehr bewegt werden, wobei der Hauptzweck der Einsatz der fest mit dem Fahrzeug verbundenen Maschine liegt und die vom Bundesverkehrsministerium als solche anerkannt (DA zum § 18 Abs. 2 StVZO) sind.

Beispiele

Deutsches Zulassungsrecht

Werden sfAM auf öffentlichem Verkehrsgrund mit eigenem Antrieb oder als Anhänger bewegt, müssen verschiedene Vorschriften beachtet werden:

  • § 18 Abs. 4 StVZO: Die nach § 18 StVZO 2 von den Vorschriften über das Zulassungsverfahren ausgenommenen selbstfahrenden Arbeitsmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 20 km/h müssen beim Verkehr auf öffentlichen Straßen ein eigenes amtliches Kennzeichen führen. § 64b StVZO gilt entsprechend.
  • § 18 Abs. 4a StVZO: Auf Fahrzeuge, die nach § 18 Abs. 4 amtliche Kennzeichen führen müssen, sind die Bestimmungen über die Kennzeichnung der im Zulassungsverfahren zu behandelnden Kraftfahrzeuge mit Ausnahme der Vorschriften über den Fahrzeugbrief entsprechend anzuwenden.

Deutsches Versicherungsrecht

Selbstfahrende Arbeitsmaschinen sind nicht versicherungspflichtig i.S.d. § 3 PflVG im Rahmen einer KFZ-Haftpflichtversicherung; diese Risiken können über eine Betriebshaftpflichtversicherung abgesichert werden, wenn die Arbeitsmaschine bauartbedingt auf ebener Fläche keine höhere Geschwindigkeit als 20 km/h erreichen kann. Dies gilt auch für gleichgestellte (§ 18 Abs. 2 Nr. 1 b StVZO) Gabelstapler. Für sie gilt auch die Vorsorgeversicherung.

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