Die Selbsthilfe stellt im deutschen Rechtssystem eine Ausnahme zu dem Grundsatz dar, dass die Realisierung privater Ansprüche an staatliche Machtmittel geknüpft ist (Gewaltmonopol des Staates). Die Selbsthilfe ist ein Rechtfertigungsgrund, führt also zur Rechtmäßigkeit der privaten Rechtsdurchsetzung, sodass weder strafrechtliche noch zivilrechtliche Sanktionen erfolgen.
Ausnahmsweise erlaubte Selbstvollstreckungsmöglichkeiten (Selbstjustiz) sind im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt:
Selbsthilfe ist hierbei nur im Rahmen der Verhältnismäßigkeit auszuüben, sie darf nicht weitergehen als zur Abwendung der Gefahr erforderlich (vgl. § 230 BGB: Grenzen der Selbsthilfe). Um die weitgehenden Selbsthilferechte für das Opfer erträglich zu machen, korrespondiert mit ihnen oft eine scharfe Haftung für irrtümliche Ausübung. Wer also versehentlich annimmt, es liege ein Fall der Selbsthilfe vor, haftet abweichend vom sonst herrschenden Verschuldensprinzip verschuldensunabhängig, also "auch wenn der Irrtum nicht auf Fahrlässigkeit beruht", § 231 BGB (vgl. Gefährdungshaftung).
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