Sofortvollzug

Der Begriff Sofortvollzug wird als Kurzbezeichnung im Verwaltungsrecht in folgenden unterschiedlichen Bedeutungen verwendet:

  • Vollziehung eines Verwaltungsakts vor dessen Unanfechtbarkeit (eigentlich: „Sofortige Vollziehung“)
  • Ergreifen von Maßnahmen der Verwaltungsvollstreckung ohne Verwaltungsakt (eigentlich: „Unmittelbare Ausführung“)

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